Die EU-Verordnung schützt vor Verspätung, hatten wir bereits hier geschrieben. Aber gilt das auch für Flüge mit Ziel außerhalb der EU? Und für Flüge mit Airlines, die ihren Sitz außerhalb der EU haben?
Ja, weil ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, eine Gesamtheit darstellt. Flüge mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, sind also rechtlich als eine Einheit anzusehen.
Die Verordnung gilt u. a. für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ein Flug mit Umsteigen wie z. B. von Prag (oder Wien) über Abu Dhabi nach Bangkok, der also von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgeführt wurde, fällt somit in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Fluggästen verspäteter Flüge steht ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie bei der Ankunft an ihrem Endziel einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.
Und wer muss zahlen, wenn nicht der EU-Flug, sondern erst der Anschlußflug verspätet war? Das Luftfahrtunternehmen, das den ersten Flug durchgeführt hat, oder eigentlich: das Vertragspartner der einzigen Buchung des Fluggastes war. Ziel der Verordnung ist schließlich ein hohes Schutzniveaus für Fluggäste! (Urteil des EuGH vom 11.07.2019, C-502/18)