„In dubio pro reo“:

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist in unserer Strafprozessordnung nicht ausdrücklich angeführt. Auch das Stichwort „Unschuldsvermutung“ (bis zum Beweis der Schuld) wird man dort vergeblich suchen, es scheint nur in der zitierten Menschenrechtskonvention auf.

Österreichische Richter müssen sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen nicht die für den Angeklagten günstigste zu Eigen machen. Sie dürfen sich frei jede Meinung bilden, die der Lebenserfahrung nicht gänzlich widerspricht.

So war es auch im Fall des Tirolers Thomas T., bei dem es keine Beweise dafür gab, dass er alkoholisiert mit dem Auto einen Fußgänger gerammt hatte. Das Gericht „vermutete“ es, weil er „hauptsächlich immer“ das Fahrzeug lenkt. Es kommen noch andere Lenker in Frage, aber Thomas T. wurde nach dem „gesunden Menschenverstand“ rechtskräftig verurteilt.

Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schaffte dieses Urteil aus der Welt, und Österreich wurde - nicht zum ersten Mal - wegen Verletzung der Unschuldsvermutung verurteilt.

Auch der Fall Helga W. liegt nun in Straßburg. Anwalt Benedikt Wallner lastet der österreichischen Justiz an, seiner Mandantin den Nachweis aufgebürdet zu haben, von den Verbrechen ihres Mannes nichts gewusst zu haben, statt ihr zu beweisen, dass sie die Herkunft des Vermögens kannte. Und er ersucht den Gerichtshof, in Österreich eine aufschiebende Wirkung zu erreichen.

Quelle: KURIER | 28.10.2002 | Seite 7