Bundesgerichtshof. Im Skandal um illegale Abschalteinrichtungen bei VW setzen aktuelle Urteile den Ansprüchen geschädigter Kunden Grenzen. In mancher Hinsicht könnten Käufer aber auch profitieren.
Im VW-Dieselskandal gibt es vier neue Urteile des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Die Richter setzten den Ersatzansprüchen geschädigter Autokäufer deutliche Grenzen, in einem – nicht unwesentlichen – Punkt bekam jedoch der Kunde recht. Unmittelbar betrifft das zwar nur Verfahren vor deutschen Gerichten, die Urteile können aber auch Beispielwirkung für Österreich haben. Denn die Rechtslage ist in beiden Ländern sehr ähnlich.
Laut den deutschen Höchstrichtern haben vom Abgasskandal betroffene Autokäufer unter anderem dann schlechte Karten, wenn sie ihr Fahrzeug schon sehr intensiv genützt haben. Die gefahrenen Kilometer muss sich ein geschädigter Käufer nämlich als „Nutzungsvorteil“anrechnen lassen. Und kann sogar gänzlich leer ausgehen, wenn die erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erreicht oder überschritten wurde. Im konkreten Fall ging es um einen VW Passat, der gebraucht mit einem Kilometerstand von 57.000 gekauft worden war, inzwischen aber 255.000 gefahrene Kilometer aufwies. Die Gerichte gingen für dieses Fahrzeug von einer erwarteten Laufleistung von 250.000 Kilometern aus, der Erstattungsanspruch sei somit zur Gänze aufgezehrt. Die zur Berechnung der Nutzungsvorteile herangezogene Formel – Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb, geteilt durch erwartete Restlaufleistung – war laut den Höchstrichtern in Karlsruhe nicht zu beanstanden.
Kein Recht auf Deliktszinsen
Ebenso verneinten sie einen Anspruch auf sogenannte Deliktszinsen in Höhe von vier Prozent. Diese stehen grundsätzlich demjenigen zu, der durch ein Delikt einen Schaden bzw. Verlust erlitten hat. Der Käufer eines manipulierten Dieselautos habe für sein Geld jedoch trotz allem „ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten“, dadurch sei der Verlust kompensiert worden, entschied der BGH sinngemäß.
In einer weiteren Entscheidung stellte er außerdem klar, dass Käufer manipulierter VW-Dieselfahrzeuge keinen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie das Auto erst nach der Aufdeckung des Dieselskandals gekauft haben. Am 22. September 2015 hatte VW die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert. Von da an sei das Verhalten des Autobauers gegenüber den Käufern solcher Fahrzeuge nicht mehr sittenwidrig gewesen.
Ein Verfahren ging allerdings zugunsten des Autokäufers aus: Dieser hatte das von VW angebotene Software-Update vornehmen lassen. Der Kunde sei damit schadlos gestellt, argumentierte VW. Die Höchstrichter verneinten das jedoch: Der Schaden liege nämlich in einem „sittenwidrig herbeigeführten, ungewollten Vertragsschluss“. Und falle deshalb auch dann nicht weg, wenn der Wert oder Zustand des Kaufgegenstands nachträglich verändert wird.
Software-Update ändert nichts
Dieses Argument des Autobauers sei damit wohl endgültig vom Tisch, und zwar genauso für Österreich, sagt Rechtsanwalt Benedikt Wallner zur „Presse“. Es sei jetzt klar, „dass ein Software-Update am Anspruch nichts ändert“. Sehr vielen jetzt noch anhängigen Fällen gebe das einen neuen Drall. Und zwar zugunsten der Käufer.
Davon abgesehen habe das deutsche Höchstgericht durch seine Entscheidungen jedoch „den Rechtsfrieden in einer industriefreundlichen Weise hergestellt“, resümiert der Jurist. Wallner bezieht sich dabei auf das Nein der deutschen Höchstrichter zu einem Anspruch auf Deliktszinsen – was er für falsch hält. Es führe nämlich zu einer Überkompensation zugunsten des Autobauers – denn der Käufer muss sich ja ohnehin auch seinen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Ob heimische Gerichte in diesem Punkt genauso entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Davon abgesehen habe das deutsche Höchstgericht durch seine Entscheidungen jedoch „den Rechtsfrieden in einer industriefreundlichen Weise hergestellt“, resümiert der Jurist. Wallner bezieht sich dabei auf das Nein der deutschen Höchstrichter zu einem Anspruch auf Deliktszinsen – was er für falsch hält. Es führe nämlich zu einer Überkompensation zugunsten des Autobauers – denn der Käufer muss sich ja ohnehin auch seinen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Ob heimische Gerichte in diesem Punkt genauso entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Nachsatz: „All das bezieht sich nur auf den Motor EA189. „Strittig sind aber auch andere Abschalteinrichtungen, vor allem das sogenannte Thermofenster, mit dem inzwischen der EuGH befasst ist. Qualifiziert er dieses ebenfalls als illegal, „sind die Karten neu gemischt“, sagt Wallner. Dann könnten auch für Käufer, die ihre Fahrzeuge nach Bekanntwerden des Dieselskandals erworben haben, wieder Ansprüche möglich sein. Und es wären dann auch andere Fahrzeughersteller betroffen. Diesbezüglich hätten einige Klarstellungen in den aktuellen Urteilen – etwa, dass tatsächlich ein sittenwidriges Verhalten des Autobauers vorlag – die Position der Käufer sogar gestärkt, meint Wallner.
Laut den deutschen Höchstrichtern haben vom Abgasskandal betroffene Autokäufer unter anderem dann schlechte Karten, wenn sie ihr Fahrzeug schon sehr intensiv genützt haben. Die gefahrenen Kilometer muss sich ein geschädigter Käufer nämlich als „Nutzungsvorteil“anrechnen lassen. Und kann sogar gänzlich leer ausgehen, wenn die erwartete Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erreicht oder überschritten wurde. Im konkreten Fall ging es um einen VW Passat, der gebraucht mit einem Kilometerstand von 57.000 gekauft worden war, inzwischen aber 255.000 gefahrene Kilometer aufwies. Die Gerichte gingen für dieses Fahrzeug von einer erwarteten Laufleistung von 250.000 Kilometern aus, der Erstattungsanspruch sei somit zur Gänze aufgezehrt. Die zur Berechnung der Nutzungsvorteile herangezogene Formel – Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb, geteilt durch erwartete Restlaufleistung – war laut den Höchstrichtern in Karlsruhe nicht zu beanstanden.
Kein Recht auf Deliktszinsen
Ebenso verneinten sie einen Anspruch auf sogenannte Deliktszinsen in Höhe von vier Prozent. Diese stehen grundsätzlich demjenigen zu, der durch ein Delikt einen Schaden bzw. Verlust erlitten hat. Der Käufer eines manipulierten Dieselautos habe für sein Geld jedoch trotz allem „ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten“, dadurch sei der Verlust kompensiert worden, entschied der BGH sinngemäß.
In einer weiteren Entscheidung stellte er außerdem klar, dass Käufer manipulierter VW-Dieselfahrzeuge keinen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie das Auto erst nach der Aufdeckung des Dieselskandals gekauft haben. Am 22. September 2015 hatte VW die Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert. Von da an sei das Verhalten des Autobauers gegenüber den Käufern solcher Fahrzeuge nicht mehr sittenwidrig gewesen.
Ein Verfahren ging allerdings zugunsten des Autokäufers aus: Dieser hatte das von VW angebotene Software-Update vornehmen lassen. Der Kunde sei damit schadlos gestellt, argumentierte VW. Die Höchstrichter verneinten das jedoch: Der Schaden liege nämlich in einem „sittenwidrig herbeigeführten, ungewollten Vertragsschluss“. Und falle deshalb auch dann nicht weg, wenn der Wert oder Zustand des Kaufgegenstands nachträglich verändert wird.
Software-Update ändert nichts
Dieses Argument des Autobauers sei damit wohl endgültig vom Tisch, und zwar genauso für Österreich, sagt Rechtsanwalt Benedikt Wallner zur „Presse“. Es sei jetzt klar, „dass ein Software-Update am Anspruch nichts ändert“. Sehr vielen jetzt noch anhängigen Fällen gebe das einen neuen Drall. Und zwar zugunsten der Käufer.
Davon abgesehen habe das deutsche Höchstgericht durch seine Entscheidungen jedoch „den Rechtsfrieden in einer industriefreundlichen Weise hergestellt“, resümiert der Jurist. Wallner bezieht sich dabei auf das Nein der deutschen Höchstrichter zu einem Anspruch auf Deliktszinsen – was er für falsch hält. Es führe nämlich zu einer Überkompensation zugunsten des Autobauers – denn der Käufer muss sich ja ohnehin auch seinen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Ob heimische Gerichte in diesem Punkt genauso entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Davon abgesehen habe das deutsche Höchstgericht durch seine Entscheidungen jedoch „den Rechtsfrieden in einer industriefreundlichen Weise hergestellt“, resümiert der Jurist. Wallner bezieht sich dabei auf das Nein der deutschen Höchstrichter zu einem Anspruch auf Deliktszinsen – was er für falsch hält. Es führe nämlich zu einer Überkompensation zugunsten des Autobauers – denn der Käufer muss sich ja ohnehin auch seinen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Ob heimische Gerichte in diesem Punkt genauso entscheiden werden, bleibt abzuwarten.
Nachsatz: „All das bezieht sich nur auf den Motor EA189. „Strittig sind aber auch andere Abschalteinrichtungen, vor allem das sogenannte Thermofenster, mit dem inzwischen der EuGH befasst ist. Qualifiziert er dieses ebenfalls als illegal, „sind die Karten neu gemischt“, sagt Wallner. Dann könnten auch für Käufer, die ihre Fahrzeuge nach Bekanntwerden des Dieselskandals erworben haben, wieder Ansprüche möglich sein. Und es wären dann auch andere Fahrzeughersteller betroffen. Diesbezüglich hätten einige Klarstellungen in den aktuellen Urteilen – etwa, dass tatsächlich ein sittenwidriges Verhalten des Autobauers vorlag – die Position der Käufer sogar gestärkt, meint Wallner.
Quelle: Die Presse, 01.08.2020, Christine Kary
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