Gegen die guten Sitten

Frauen, die für Kredite ihrer Ehemänner oder Lebensgefährten bürgen, gehen ein enormes Risiko ein. Scheitert die Beziehung, bleiben sie oft auf einem riesigen Schuldenberg sitzen. Das muss nicht sein. Ein bahnbrechendes Urteil eröffnet neue Möglichkeiten, der drohenden Schuldenfalle doch noch zu entkommen.

Als Margit Kaiser* im Wonnemonat Mai des Jahres 1993 ihren zukünftigen Ehemann Georg * kennenlernte, hing für sie der Himmel noch voller Geigen. Auch weil der damalige Kneipenwirt ihr zuliebe sein Nachtleben aufgab und sich als Inseratenkeiler verdingte.

Einige Monate später eröffnete der damals 25jährige seiner gleichaltrigen Frau den Plan sich selbständig zu machen. Voraussetzung: die Aufnahme eines Kredits in Höhe von 125.000 Schilling, für den Margit Kaiser auf Wunsch der Bank bürgen sollte. „Sowohl mein Mann als auch der Bankreferent erklärten mir, die Bürgschaft sei eine reine Formsachen“, erinnert sich die Physiotherapeutin, „und da ich damals ein geregelten Einkommen hatte, habe ich mir dabei auch nichts gedacht.“

WEITERE FINANZSPRITZE

Doch schon ein Jahr später war wegen angeblicher Startschwierigkeiten die nächste Finanzspritze für den Jungunternehmer fällig. Margit bürgte ein weiteres Mal für 100.000 Schilling. Als bereits vier Wochen später eine Aufstockung des Kredites auf 125.000 Schilling zur Sprache kam, unterschrieb die Frau ein drittes Mal.
„In der Bank wurde weder die Höhe des Kredits erwähnt, noch informierte man mich über mein Risiko“, erzählte sie. „Ich wurde lediglich gefragt, ob mein Mann mich aufgeklärt habe.“

Dass Margit zu diesem Zeitpunkt schon längst nicht mehr wagte, die Entscheidungen ihres jähzornigen Gatten zu hinterfragen, verschwieg sie aus Scham.

Als Georg ihr kurz darauf eröffnete, die Bürgschaft sei wegen eines Formfehlers ungültig, und sie müsse noch einmal unterschreiben, tat sie auch dies. Nicht ahnend, dass sie von ihrem Mann skrupellos ausgetrickst wurde.

BÖSES ERWACHEN

Dass Margit Kaiser, mittlerweile junge Mutter in Karenz, in Wahrheit ohne ihr Wissen für Kredite in der Höhe von 750.000 Schilling gebürgt hatte, erfuhr sie erst nach ihrer Scheidung im Sommer 1996. „Heute weiß ich, dass ich schrecklich blöd und naiv war, aber der Druck, den mein Ex-Mann auf mich ausgeübt hat, war einfach enorm.“ Dass sie auf einen regelrechten Betrüger hereingefallen war, der mit all dem gepumpten Geld nur alte Schuldenlöcher zu stopfen versuchte, bemerkte sie erst, als es zu spät war. Die Firma war längst bankrott, der Exekutor regelmäßig zu Gast, um ausständige Rechnungen einzutreiben, und Georg Kaiser über alle Berge, als Margit im Jänner 1997 die Aufforderung der Bank erhielt 750.000 Schilling binnen zwei Wochen zu bezahlen. Doch die junge Frau hatte Glück im Unglück. Es gelang ihr, sich mit der Bank außergerichtlich auf eine Abschlagszahlung von 150.000 Schilling zu einigen. Die Gründe für das untypische Entgegenkommen des Kreditinstituts lassen sich nur vermuten: Einerseits existierten noch weitere Bürgen, an denen man sich schadlos kalten konnte. Und andererseits hatte Georg Kaiser für die Besicherung eines Kredites die Unterschrift seiner Frau nachweislich gefälscht, ohne dass dies jemandem aufgefallen war. Trotzdem wird Margit für ihrer Gutgläubigkeit noch viele Jahre bitter bezahlen müssen. 

Ohne die Hilfe ihrer Mutter, bei der sie mit ihrer Tochter mietfrei wohnen kann, wäre sei nicht in der Lage , den verbliebenen Schuldenberg abzutragen. „Dass ich mir in den nächsten Jahren nichts leisten kann, ist noch nicht das Schlimmste“, sagt Margit, „aber eine Zeitlang habe ich mich nicht einmal auf die Straße getraut, weil ich das Gefühl hatte, mir stehen die Schulden ins Gesicht geschrieben.“

ANNA DEN KREDIT HAMMA

„Bürgschaften für Kredite des Ehepartners oder Lebensgefährten sind für Frauen die klassischen Stolpersteine in die Verschuldung“, weiß Alexander Maly, Leiter der Wiener Schuldnerberatung. Zehntausenden Österreicherinnen sind solche Bürgschaften für ihre Männer spätestens dann teuer zu stehen gekommen, wen aus guten Ehe-Zeiten schlechte wurden. Für diese Frauen ging dann mit der Beziehung auch gleich die Existenz in die Brücke. Denn kommt dem Kreditinstitut der Hauptschuldner abhanden, gibt es für die bürgende Ehefrau kaum ein Entkommen. 

„Die rechtliche Stellung des Bürgen ist mittlerweile genauso schlecht wie die eines Mitschuldners“, warnt Experte Maly vor leichtfertigen Unterschriften.

Doch ohne Bürgen gibt es in der Regel keinen Kredit. Und das hat seinen Grund. „Bürgen sind für österreichische Banken deshalb so wertvoll, weil hierzulande jemand ein Leben lang lohngepfändet werden kann“, weiß der Schuldnerberater. Eine Praxis, die in anderen EU-Ländern unbekannt ist. So sind Lohnpfändungen in Großbritannien nur für die Eintreibung bestimmter Steuern und von Alimenten zugelassen. „Österreich hat die europaweit radikalste Exekutionsordnung“, kritisiert Alexander Maly, „das hat zur Folge, dass im Vertrauen auf die effiziente Schuldeneintreibung im Kreditbereich immer riskanter „verkauft“ wurde und wird.“

MASSENPHÄNOMEN

Bekam man früher nur dann Geld von der Bank, wenn man „dingliche“ Sicherheiten, ein Haus oder ein Grundstück vorweisen konnte, so genügt heute das künftige Einkommen oder das des Mithaftenden.
Doch genau diese unbesicherten „Konsumkredite“ haben die Verschuldung privater Haushalte zu einem österreichischen Massenphänomen gemacht. Jeder dritte heimische Haushalt hat Schulden bei der Bank, an die 200.000 Haushalte sind hoffnungslos in den Miesen, sprich zahlungsunfähig, so die Schuldnerberatung. Und immer wieder werden Frauen als Bürginnen akzeptiert, die gar kein eigenes Einkommen haben oder deren geringer Verdienst in keiner Relation zur geborgten Summe steht.

Die Frage, ob das geliehene Geld auf der haftenden Ehefrau zugute kommt, ist für die Bank ebenfalls nicht relevant. Stellt der Hauptschuldner die Rückzahlung ein, wird die Bürgin zu Kasse „gebeten“, auch wenn die gesamte Summe für das Unternehmen des Mannes draufgegangen ist. So war es jedenfalls bisher.

ZUGUNSTEN DER FRAUEN

Nicht nur der Normalbürger zweifelt angesichts solcher Geschäftspraktiken immer öfter an der Seriosität der Kreditwirtschaft. 1995 hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) erstmals mit der möglichen Sittenwidrigkeit ** derartiger Bürgschaftsübernahmen beschäftigt. Die obersten Richter kamen damals zu dem Schluss, dass eine besondere Schutzwürdigkeit vor allem dann anzunehmen sei, wenn der Bürge selbst einkommens- und vermögenslos sei. Eine Situation, die besonders oft bei Bürgschaften im Familienkreis vorzufinden ist. Diese Sichtweise findet sich seit 1997 auch im Konsumentenschutzgesetz. Im Falle der Sittenwidrigkeit kann das Gericht die Schuldenlast für den Bürgen seither mildern beziehungsweise die Haftung ganz erlassen. „Um ein Sittenwidrigkeitsurteil zu erreichen, müssen allerdings mehrere Kriterien erfüllt werden“, warnt Benedikt Wallner, Vertrauensanwalt des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), vor übertriebenen Erwartungen (siehe Kasten: Gegen die guten Sitten). 

„Die Judikatur geht hier in die richtige Richtung“, freut sich der Jurist, „allerdings muss ich jeder Frau, die mich nach ihren Prozess-Chancen fragt, sagen: Die kann man nur erraten.“ Maximale Rechtssicherheit gibt es in diesen Fällen zwar nicht, dass sich ein Prozess aber lohnen kann, beweist ein erstes Urteil, das für künftige Verfahren wegweisend werden könnte.

SENSATIONELLES URTEIL

Im Herbst vergangenen Jahres entschied das Landesgericht für Zivilstrafsachen Wien die Bürgschaft einer Ehefrau für einen 12-Millionnen-Schilling-Kredit ihres Mannes für sittenwidrig und entließ sie daraufhin aus der Haftung. „Meine Mandantin war zum Zeitpunkt der Bürgschaft für den Geschäftskredit ihres Mannes Hausfrau ohne eigenes Einkommen oder Besitz“, erklärt Rechtsanwalt Wallner, der das bahnbrechende Urteil erkämpfte. „Sie wurde nicht nur vom Ehemann, sondern auch von der Bank unter Druck gesetzt, wobei man ihr erklärte, dass die Firma ohnehin gut dastehe.“ Dem war freilich nicht so.

In der Folge ging nicht nur die Firma, sondern auch die Ehe bankrott, der Ex-Mann stellte die Zahlungen ein, und die Frau stotterte monatlich 1500 Schilling an die Bank ab. „Allein um das Kapital zurückzuzahlen, von den Zinsen ganz zu schweigen, hätte sie auf diese Weise 666 Jahre lang zahlen müssen“, rechnet ihr Rechtsbeistand vor.
Als die völlig verarmte Frau, sie lebt heute von der Sozialhilfe, auch die Ratenbeträge nicht mehr aufbringen konnte, stellte die Bank die gesamte Restschuld von rund elf Millionen 900.000 Schilling fällig. Zu Unrecht, entschied das Wiener Gericht in erster Instanz.

Begründung des Urteils: Das Risiko sei der Frau seitens der Bank wenn schon nicht verharmlost, so doch in unzureichender Weise dargelegt worden. Die Frau hätte sich außerdem resultierend aus der gefühlsmäßigen Bindung zum Kreditnehmer, in einer seelischen Zwangslage befunden. Und die Bürgin habe selbst nicht über die Kreditsumme verfügen können und deshalb keinen unmittelbaren Vorteil daraus gezogen. Die Bank hat gegen das Urteil zwar Berufung eingelegt, doch Anwalt Wallner ist zuversichtlich, dass auch in den nächsten Instanzen zugunsten seiner Mandantin entschieden werden wird.

FATALE FEHLER

Um jedoch überhaupt einen Prozess wegen Sittenwidrigkeit führen zu können, müssen betroffene Frauen rechtzeitig reagieren. Viele stecken allerdings aus Scham, Verzweiflung und Ratlosigkeit erst einmal den Kopf in den Sand – bis es zu spät ist.

„Besteht bereits ein rechtskräftiger Exekutionstitel, ist der Fall hoffnungslos verloren“, warnt Peter Kolba, Leiter der Rechtsabteilung des VKI, „denn dann ist eine Klage wegen Sittenwidrigkeit nicht mehr möglich.“

Wer also einen Zahlungsbefehl, eine Klage oder eine Aufforderung zur Klagebeantwortung erhält, muss auf jeden Fall und prompt reagieren beziehungsweise Einspruch erheben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist professionelle Beratung und Hilfe unerlässlich. Denn die verschämte Maxime „Über Schulden spricht man nicht“ ist schon vielen zum Verhängnis geworden.

Peter Kolba: „Die rechtlichen Instrumentarien, um die Bürgin zu schützen, sind grundsätzlich vorhanden, doch was nützt das, wenn die Frau nicht über ihre Möglichkeiten Bescheid weiß?“ Alexander Maly bleibt trotz dieser positiven Entwicklung für bürgende Ehefrauen und Lebensgefährtinnen skeptisch.

„All diese Maßnahmen dienen doch nur der Reparatur einer bereits verbockten Situation“, so der Schuldnerberater nüchtern. Seine Radikalforderung lautet daher Ehepartnern sollte die gegenseitige Haftung für Kredite schlicht verboten sein. „Heute, wo fast jede zweite Ehe den Bach runtergeht, ist die Vorstellung von lebenslangen Gemeinschaften doch pure Fiktion.“

Um ein Sittenwidrigkeitsurteil zu erreichen müssen mehrere Kriterien erfüllt werden:

  • Grobes Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und seiner Mitteilung. (Zum Beispiel: Einkommenslose Hausfrau bürgt für Millionenkredit) 
  • Hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners zum Zeitpunkt der Haftungsübername. (Ohne dass die Bank die Bürgin davon in Kenntnis setzte.) 
  • Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung durch einen Bankmitarbeiter. Laut Rechtsanwalt Benedikt Wallner eher schwer zu beweisen, da die Gerichte immer noch sehr bankenhörig sind“. 
  • Überrumpelung des Angehörigen durch die Bank. 
  • Ausnutzung seiner seelischen Zwangslage infolge seiner gefühlsmäßigen Bindung an den Kreditnehmer oder seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem. 
  • Geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen. 
  • Fehlen eines wesentlichen Eigeninteresses des Bürgen am Zustandekommen des Vertrags. Wenn zum Beispiel die gesamte Kreditsumme in das Unternehmen des Mannes fließt. Vorsicht: Ist die Frau jedoch in irgendeiner Weise an der Firma beteiligt oder in ihr beschäftigt, wird häufig von diesem wesentlichen Eigeninteresse ausgegangen! 


Achtung! Besteht bereits ein Exekutionstitel, ist eine Klage wegen Sittenwidrigkeit nicht mehr möglich! Also rechtzeitig reagieren!

______________________
* Name von der Redaktion geändert.
** Sittenwidrig sind jene Rechtsgeschäfte, die nach Inhalt, Zweck und Motiven gegen die guten Sitten verstoßen, zum Beispiel Wucher und Knebelungsverträge.


Quelle: Donnerstag, 01.04.1999, WIENERIN 04/99, Seite 39