Das Höchstgericht unterscheidet zwischen Schäden aus dem Kredit und aus dem Tilgungsträger. Die Bank haftet demnach nicht für alles, der Kreditvermittler auch nicht. Verbraucheranwälte kritisieren das.

Wien. Überwiegend sorgte die OGH-Entscheidung (siehe Artikel oben) zur Fehlberatung bei Fremdwährungskrediten für Erleichterung bei Konsumenten. Vor allem, weil sie auch die Banken in die Pflicht nimmt, wenn der Kunde von einem Vermögensberater vermittelt wurde. Denn die Chancen, später auch wirklich zu Schadenersatz zu kommen, erhöhen sich beträchtlich, wenn nicht nur der Berater – dessen Firma dann womöglich gar nicht mehr existiert –, sondern auch die normalerweise bonitätsstärkere Bank haftet.

Trotzdem gibt das Urteil geschädigten Kreditnehmern nicht nur Anlass zum Jubeln. Es splittet nämlich in gewisser Hinsicht das Gesamtpaket aus Kredit und Tilgungsträger auf. Und bejaht die Haftung der Bank nur für Verluste aus dem Kredit, aber nicht für solche durch den Tilgungsträger, weil diesen nicht die Bank vermittelt hat. Sondern die Vermögensberaterin.

Bank hätte warnen müssen

Rechtsanwalt Alexander Klauser kritisiert das: „Wie der OGH richtig sagt, sind ein endfälliger (Fremdwährungs-)Kredit und ein Tilgungsträger eine untrennbare Einheit. Die Bank hätte daher, wenn sie erkannt hat, dass der Kunde ahnungslos ist, diesen auch vor den Gefahren beim Tilgungsträger warnen müssen."

Rechtsanwalt Benedikt Wallner schlägt in dieselbe Kerbe: Schon aufgrund ihrer „Informationsüberlegenheit" müsse die Bank ihren höheren Wissensstand mit ihrem (potenziellen) Vertragspartner teilen. Und ihn auch über die Risken des Tilgungsträgers aufklären. Und zwar selbst dann, wenn es sich dabei nicht um ein Produkt aus dem eigenen Haus oder einem verbundenen Unternehmen handelt. Die Bank könne auch kaum behaupten, darüber nicht Bescheid zu wissen. Denn üblicherweise ist in den Kreditunterlagen sogar festgeschrieben, was als Tilgungsträger dient.

Auch bei der Haftung der Beraterin, die der Kundin die Umschuldung eingeredet hatte, und des Unternehmens, bei dem sie tätig war, machte der OGH eine Einschränkung: Diese beiden hätten nur einen allfälligen Schaden aus dem Franken-Kredit zu verantworten, aber nicht aus der späteren Konvertierung in Yen. Denn dazu habe nicht die Vermögensberaterin, sondern die Bank geraten. Klauser kritisiert auch das: Wer einem ahnungslosen Kreditnehmer einen Fremdwährungskredit einredet, müsse wohl auch damit rechnen, dass es später auf Anraten Dritter zu Konvertierungen kommt. „Das liegt nicht völlig außerhalb des Risikozusammenhangs."

Quelle: "Die Presse", Christine Kary, Print-Ausgabe, 15.07.2013