Einem Kreditnehmer wurde zur Finanzierung von Renovierungsarbeiten zu einer komplizierten Kombination von einem Yen-Kredit und einer Lebensversicherung mit Veranlagungen in US-Dollar geraten. Am Ende der Laufzeit ergab sich eine beachtliche Finanzierungslücke, die der Kreditnehmer auf Anraten des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) als Schadenersatzanspruch gegen die Bank geltend machte. Das Erstgericht bestätigte seinen Anspruch, weil die Bank Kreditnehmer über die Tücken einer solchen Gesamtkonstruktion aufklären müsse, selbst wenn sie diese nicht vermittelt habe, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Vorgeschichte
Ein ÖBB-Bediensteter benötigte zur Renovierung seines Gartenhauses einen Kredit in der Höhe von rund 49.500 Euro. Ein Arbeitskollege, der auch in einem Vermögensberater-Team mitarbeitete, überredete ihn zu einem zehnjährigen endfälligen Fremdwährungskredit über 103.195,42 Euro in Yen. Die Differenz zwischen benötigter und gewährter Darlehenshöhe wurde in eine "HiTecLife"-Lebensversicherung mit einer Veranlagung in US-Dollar eingezahlt, um damit Zinsen zu sparen und bei Rückzahlung einen Überschuss zu kassieren. Eine, im Fachjargon als "Hebelfinanzierung" bezeichnete Konstruktion.
Pflicht zur Aufklärung
Dem Sachbearbeiter der Raiffeisenbank Feldbach waren die Einkommensverhältnisse des Kunden, das Zustandekommen der Kreditsumme und die in Aussicht genommene "Hebelfinanzierung" im Detail bekannt. Zwischen dem Vermittler-Team und der Bank gab es auch in anderen Fällen eine Zusammenarbeit und die Bank zahlte an den Vermittler des Kredites 1.547,93 Euro Provision.
Der Sachbearbeiter informierte den Kunden lediglich über das Währungsrisiko beim Fremdwährungskredit. Vor weiteren Risken der Hebelfinanzierung wurde der Kunde seitens der Bank nicht aufgeklärt. Dem Kunden wurde verschwiegen, dass der Tilgungsträger nicht den prognostizierten Ertrag erwirtschaften kann, sich das Währungsrisiko bei einem Kredit in Yen und einem Tilgungsträger in Dollar verdoppelt und dass der Kredit rund sechs Monate vor Auslaufen des Tilgungsträgers zurückgezahlt werden musste.
Große Finanzierungslücke
Als der Kredit Ende 2008 fällig wurde, realisierte sich das Währungsrisiko und statt 103.195,42 Euro waren nun rund 137.000 Euro zurückzuzahlen. Auch der Tilgungsträger erbrachte nur ein Viertel des prognostizierten Wertes. Der VKI errechnete, wie viel der Kunde zurückzuzahlen gehabt hätte, wenn er einen normalen Abstattungskredit über die ursprünglich benötigten rund 49.500 Euro aufgenommen hätte. Diesen Betrag - es war noch ein Restbetrag von rund 34.000 Euro offen - bezahlte der Kreditnehmer an die Bank. Er wurde von der Bank trotzdem auf Zahlung von rund 54.000 Euro aus dem Kreditverhältnis geklagt, worauf der Kunde - unterstützt vom VKI - Schadenersatzansprüche in Höhe der Klagsforderung geltend machte.
Klage abgewiesen
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - den Kreditnehmer gegen seine Bank unterstützt. Die Bank war zwar nur Finanzierer und fällt damit nicht unter das Wertpapieraufsichtsgesetz, sie muss aber nach allgemeinem Zivilrecht die Kunden entsprechend aufklären, wenn dazu eine Notwendigkeit erkennbar und geboten ist. Der Kreditnehmer hat - so das Landesgericht Wien - seine Schadenersatzansprüche zu Recht gegen die restliche Kreditrückzahlung aufgerechnet. Die Klage der Bank wurde abgewiesen.
Urteilsbegründung
Das Gericht geht davon aus, dass der Bankmitarbeiter den völlig unbedarften Kunden vor diesem Geschäft hätte warnen müssen. Nach allgemeinem Zivilrecht bestünden vorvertragliche Schutzpflichten, die die Bank verletzt habe. Ein Kunde darf erwarten, dass eine Bank über spezifisches Fachwissen verfügt und umfassend berät. Bei derart gewagten Finanzkonstruktionen dürfe die Bank nicht schweigen, wenn unbedarfte Laien Opfer von Vermittlern werden, sagt Thomas Hirmke, der zuständige Jurist im VKI, über das Urteil.
Resümee
Die Bank haftet damit für die gesamte Hebelfinanzierung, obwohl sie nur den Fremdwährungskredit vergeben hat, resümiert Rechtsanwalt Benedikt Wallner, der die Bankkunden vertreten hat. Dieses Urteil ist bahnbrechend für Kunden eines Fremdwährungskredites, der mit einem Tilgungsträger abgesichert worden ist. Hat die Bank nicht auch über die ihr bekannten Risken des Tilgungsträgers aufgeklärt, haftet sie für die Gesamtkonstruktion, auch wenn der Tilgungsträger von dritter Seite vermittelt worden ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: www.orf.at / 19.10.2011.