Konsumentenschutzanwalt Dr. Benedikt Wallner: "Unverzüglich eine Klage einbringen, sollten Vergleichsverhandlungen scheitern", damit die Rechte nicht verjähren
Kommen Sie Ihrem Berater oder dem Emittent gegenüber nicht weiter, sollten Sie sich dennoch bald nach Hilfe umsehen. Denn wer sich zu lange Zeit lässt, hat sein Recht auch schon wieder verwirkt - einfach durch Verjährung.
Drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers verjähren nach heimischer Rechtslage mögliche Ansprüche auf Schadenersatz. Was ist aber "Kenntnis"? Mit dieser Frage musste sich so manche Gerichtsentscheidung auseinandersetzen. "Kenntnis ist z.B. der Zeitpunkt, zu dem ich den Depotkontoauszug bekomme oder in den Medien massiv über den Absturz der Aktie berichtet wird", erklärt Rechtsanwalt Lukas Aigner von Kraft & Winternitz. Beispiel: Für den Fall AWD/Immofinanz nimmt der VKI derzeit an, dass zumindest in vielen Fällen die Verjährung erst mit dem stetigen Fallen der Aktienkurse von Immofinanz/Immoeast - ab Frühjahr 2007 - zu laufen begonnen hat.
Fest steht aber: Die Verjährung beginnt schon dann zu laufen, wenn erst ein Kursverlust entstanden ist, noch bevor dieser durch Verkauf realisiert wurde. Sie beginnt auch dann schon zu laufen, wenn noch nicht das tatsächliche, gesamte Schadensausmaß bekannt war. Und verzögern kann man den Lauf auch nicht, indem man einfach den Kopf in den Sand steckt und lieber keine Zeitungen liest und nicht fernsieht.
Andererseits geht aber der OGH davon aus, dass Beschwichtigungsversuche des Beraters zu berücksichtigen sind - also entweder den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder den Verjährungseinwand der Gegenseite arglistig machen. So entschied er beispielsweise im Fall einer argentinischen Anleihe, bei der noch nach Kursverfall empfohlen wurde, die Anleihe zu halten. Der Verjährungseinwand des Beraters würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen (OGH vom 29.03.2007, 3 Ob 40/07i).
Nur klagen hilft!
Damit Ihre Rechte nicht verjähren, müssen Sie binnen dieser drei Jahre allerdings Klage einbringen. Bloß in Form von Gesprächen und Forderungen an den Vermittler oder Emittenten aktiv zu werden, ist zu wenig, um die Verjährung aufzuhalten!
Einzige Ausnahme: "Lässt sich der Berater aber, was äußerst selten in der Praxis ist, tatsächlich in konkrete Vergleichsverhandlungen ein, wäre es unbillig, wenn er nach Ablauf der Verjährungsfrist dieselbe einwendet, denn dann hätte er einen nur hingehalten", schildert Konsumentenschutzanwalt Dr. Benedikt Wallner (u.a. Vertrauensanwalt des VKI). Scheitern die Verhandlungen, dann ist aber auch hier unverzüglich eine Klage einzubringen ("unverzüglich" bedeutet maximal drei Monate nach OGH 1 Ob 107/04y).
Quelle: Gewinn 4/09, Seite 52