Man verlangte vom Parksünder Lenkerauskunft, obwohl er Strafe längst gezahlt hatte
Ohne Murren zahlte der Parksünder seine Strafe. Er hat seinen Wagen im Parkverbot abgestellt, das kostet eben 65 Euro, und Schluss.Gar nicht Schluss. Zwei Monate später dämmerte es dem Magistrat der Stadt Wien (Parkraumüberwachung), dass man den Zulassungsbesitzer gar nicht gefragt hatte, ob damals er selbst oder jemand anderer den Wagen gelenkt habe. Verspätet forderte man ihn auf, „der Behörde Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug ... abgestellt hat, so dass es dort ... gestanden ist.“
NOCH EINE STRAFE Der Zulassungsbesitzer ist ein höflicher Mensch. Deshalb teilte er bloß - ganz ruhig - mit, keine Veranlassung zu sehen.Prompt wurde er wegen unterlassener Lenkerauskunft zu 84 Euro Geldstrafe bzw. 29 Stunden Ersatzarrest verdonnert, und das sind immerhin um 19 Euro mehr als die Parkstrafe.
Rechtsanwalt Benedikt Wallner machte die MA 67 darauf aufmerksam, dass das Verwaltungsverfahren (Parkvergehen) längst rechtskräftig erledigt und das Auskunftsrecht damit erloschen ist. Die Behörde meinte jedoch, „jederzeit Auskunft verlangen“ zu können.
Für Wallner ist dieses Beharren „schikanös“, es widerspreche dem Verbot der „subjektiven Willkür von Bescheiden“. Und genau so ist es auch. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) hob die (zweite) Strafe nun auf und stellte das Verfahren ein. Zwar besteht für die Auskunftspflicht keine zeitliche Einschränkung, weil auch eine spätere Auskunftserteilung z.B. wegen Schadenersatzansprüchen notwendig sein kann. Doch hat die Behörde „keine Handhabe, willkürlich vorzugehen und grundlos eine Auskunft zu verlangen“.
RECHTSKRÄFTIG Solange ein Verfahren nicht abgeschlossen bzw. die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist, „kann von einem willkürlichen oder grundlosen Verlangen nicht gesprochen werden“, so erfährt man.Das Verwaltungsstrafverfahren, welches den Anlass zu diesem Auskunftsverlangen gegeben hätte, war aber längst rechtskräftig abgeschlossen. Der Zulassungsbesitzer hatte gegen die Strafverfügung wegen des Parkvergehens ja keinerlei Einspruch erhoben.Der UVS merkt noch an, „dass die verhängte Geldstrafe (die 65 Euro, Anm.) auch eingezahlt wurde“.
Quelle: KURIER / 22.03.2003 / Seite 13 / von Ricardo Peyerl