So lautete letzte Woche eine APA-Meldung. Der Grund: Hunderte Verfahren waren unterbrochen worden, bis der EuGH entscheidet. Das kann er aber nun nicht. Denn VW hat den Klägern der Musterverfahren offenbar ein Angebot gemacht, das sie nicht ablehnen konnten - und damit deren Verfahren "daschlogn". Was tun?

In einem unserer Verfahren lässt sich das Landesgericht Feldkirch nun nicht länger "papierln": "Die beklagte Herstellerin hat in all den vor dem EuGH behängenden Fällen, die der Abklärung dienen sollten, ob das Thermofenster beim Motortyp EA288 Euro 6 als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist oder nicht, eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt und damit eine Entscheidung durch das europäische und das nationale Höchstgericht verhindert. Daher wird das erkennende Gericht den EuGH nach Art 267 AEUV zur Frage anrufen, ob das Emissionskontrollsystem, das in den Fahrzeugen der Herstellerin verbaut wurde, in seiner Gesamtheit oder in punkto einzelner Fahrzeugteile zu betrachten ist, ob auf den realen Fahrbetrieb abzustellen ist und inwieweit im Anhang I der VO 715/2007 Grenzwerte im normalen Fahrbetrieb einzuhalten sind oder nicht. Die Frage, ob ein Thermofenster Stand der Technik bei Dieselfahrzeugen und daher erlaubt, oder eine verbotene Abschalteinrichtung ist, harrt einer Entscheidung durch das allein autonom auslegungsbefugte Höchstgericht der Europäischen Union, den EuGH." Bravo, so geht Rechtsstaat!