Der eine Strafrechtsprofessor sagt, das verhängte Strafmaß sei viel zu hoch, weil es zu keiner wirklichen Manipulation an Rechtsakten gekommen ist, der andere, weil bereits die Strafdrohung im Gesetz viel zu hoch sei (jeder nach seinem Geschmack). Der eine „hat seine Rechtsmeinung … der Strasser-Verteidigung auch in einem Gutachten zur Verfügung gestellt“, wie es etwas verschämt heißt,[1] der andere äußert sich augenscheinlich gratis. Das wirft interessante Fragen auf.

Die erste Frage geht danach, ob wir die – untechnisch gesprochen – Bestechlichkeit von Parlamentariern, also das Entgegennehmen von Geld gegen Beeinflussung des Gesetzgebungsprozesses in eine vom Geldgeber gewünschte Richtung, mit einem geringeren Strafmaß als minimal 1 und maximal 10 Jahren versehen sollten; die zweite danach, ob eine  wirkliche Manipulation an Rechtsakten – also die Vollendung – strenger bestraft werden soll als der Versuch, und die dritte danach, welchen Einfluss auf die Rechtsprechung Privat-Gutachten haben.

Eventuell fällt einem zu privat in Auftrag gegebenen Gutachten eine Parallele zur Problematik des beeinflussten Parlamentariers auf: Die Regel hätte nämlich in beiden Fällen unbeeinflusstes Handeln der Entscheidungsträger vorgesehen; insbesondere wird der Entscheidungsprozess problematisch, wenn es die finanzielle Potenz ist, die den Ausschlag gibt dafür, welche Entscheidung getroffen wird. Sinn der Bestechlichkeitsdelikte ist gerade, es nicht vom Geld abhängig zu machen, was geschieht, sondern von objektiven, vorgegebenen und unbeeinflussten Umständen. Sonst wäre die Macht nicht mehr beim Souverän, sondern beim Hintermann, dem Geldgeber, und Gesetze wären ebenso käuflich wie Entscheidungen. Anders gewendet: Ließen wir das zu, gäben wir Macht ab; es wäre ein faustischer Pakt. Aber auch systemimmanent macht Bestechlichkeit Probleme, denn wenn nicht offengelegt ist, dass einer nur des Geldes wegen so entscheidet, haben die anderen nicht einmal die Chance, es ihm gleich zu tun und halten sich weiterhin an Regeln, die so nicht mehr gelten.

Die Justiz meint, die Sache mit den Privatgutachten im Griff zu haben, sie nicht fürchten zu müssen. Mal erklärt sie sie für unbeachtlich,[2] mal lässt sie sie zu,[3] aber sie behandelt sie nicht wie gefährliche Güter. Ein Rechtsgutachten ist kein Beweismittel, weil unter diesen Begriff nur Personen oder Gegenstände fallen, mit deren Hilfe der Beweis erbracht werden soll.[4] Ob nun private Rechtsgutachten "grundsätzlich unbeachtlich",[5] oder in einem späteren Verfahrensstadium doch von Bedeutung wären, so gilt es dabei doch stets zu beachten, dass es " ... im Wesen eines solchen Gutachtens liegt, dass die Interessen des Bestellers weitgehend Berücksichtigung finden".[6]

Es lassen sich wenig Hebel denken, über die Schaden dermaßen weitreichend angerichtet werden kann wie über den Umweg einer beeinflussten Gesetzgebung. Selbst eine beeinflusste Rechtsprechung – horribile dictu – stünde dahinter zurück, beträfe sie doch stets nur den Einzelfall.

Dass es beim Versuch geblieben ist, dass kein wirklicher Gesetzes-, sondern nur ein Imageschaden angerichtet wurde, muss man bei der Strafbemessung mildernd anrechnen – schließlich ist uns kein Schaden lieber als ein Schaden. Aber die Idee von der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz ist, wie der Name schon sagt, nur eine Idee. Ohne diese Idee sind die Menschen gerade nicht gleich, und auch nicht gleich stark. Ideen sind nicht in der Welt oder nur dann, wenn sie gepflegt und gelebt werden. Nur dann sieht man ihre Ergebnisse.

Benedikt Wallner, 15.3.2014
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[1] „Strafrechtler: Strassers Strafmaß viel zu hoch“, Der Standard, 15./16.3.2014, 6

[2] Wegen des in der ZPO herrschenden Grundsatzes iura novit curia (T2) wäre selbst der Oberste Gerichtshof nicht verpflichtet, auf vorgelegte private Rechtsgutachten im Einzelnen einzugehen (RS0043585) …

[3] … wenngleich nach RS0041743 ein der Rechtsmittelschrift beigelegtes Rechtsgutachten eine zulässige Form der Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung wäre.

[4] Dem Gericht sollen sie aufgrund sinnlicher Wahrnehmung die Feststellung der entscheidungswesentlichen Tatsachen ermöglichen (Rechberger ZPO3 Rz 1 vor § 292). Die Vorlage eines Rechtsgutachtens als Urkunde kommt aber schon begrifflich nicht in Betracht, stellt doch eine Urkunde im Sinne der ZPO eine schriftliche Verkörperung von Gedanken dar, die Tatsachen überliefern (Rechberger ZPO3 Rz 12 vor § 292 mwN).

[5] 1 Ob 163/00b

[6] OLG Wien ÖBl 1976, 149