Meine Versicherung schreibt mir, der „administrative Aufwand“ mit Erlagscheinen sei so hoch, dass sie ab nun 2,20 für jede Zahlung einheben, die nicht mittels Einzugsermächtigung, sondern wie früher mit Erlagschein erfolgt. Dürfen die das?

Die meisten Unternehmen wollen Sie heute zur Erteilung einer so genannten Einzugsermächtigung zwingen, indem für Barzahlungen oder Erlagscheinzahlungen kräftige „Gebühren“ aufgeschlagen werden. Argumentiert wird meist damit, es sei doch auch für Sie als Kunden viel „bequemer“, Ihre wiederkehrenden Rechnungen mittels Einzugsermächtigung zu begleichen. Und es sei auch „völlig risikolos“, denn falls etwas mit der Rechnung nicht stimme, so könnten Sie binnen 42 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen, und schon sei das Geld - abzüglich Spesen - wieder auf Ihrem Konto.

Was wir bisher vom Obersten Gerichtshof zum Thema gehört haben, ist nur, dass zumindest einem Telefonunternehmen diese Praxis nicht untersagt wurde. In Deutschland ist die Justiz übrigens weit hellsichtiger: Dort wird bereits erkannt, dass eine Einzugsermächtigung keineswegs dem Kunden, sondern vor allem stets dem Unternehmer erhebliche Vorteile bringt, indem er Verwaltungsaufwand und damit Personalkosten spart.

Dass solche Praktiken vom Gesetz nicht verboten sind, will aber nichts besagen. Akzeptieren müssen Sie diese Praxis dennoch nicht, und in entwickelten Marktwirtschaften wie den USA oder Kanada würde jeder Unternehmer sehr schnell recht einsam dastehen, wenn er mit „gestiegenen Administrationskosten“ schamlos seine Kunden ausbeuten wollte: Sie können bekanntlich nicht nur unter verschiedenen Versicherungen, sondern mittlerweile auch unter verschiedenen Telefon-, sowie sogar Strom- und Gasanbietern wählen. Teilen Sie jedem Unternehmen, das Sie mit einer Erlagscheingebühr bestraft, doch einfach brieflich mit, dass Sie dieses Ansinnen zum Anlass nehmen, Ihren Vertrag zum nächstwirksamen Termin zu kündigen, falls Sie nicht binnen 14 Tagen schriftlich Nachricht erhalten, dass in Ihrem Fall auf die Verrechnung einer Erlagscheingebühr eben verzichtet wird.

Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien 

Quelle: KURIER | 06.02.2003 | Seite 15