BESTÄTIGUNG. Wie Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, Präsident der RAK Wien in der Juni-Ausgabe von ANWALT AKTUELL, warnt auch RA Dr. Benedikt Wallner vor einem Versagen des Rechtsstaates in Sachen Verjährungsfristen.

Sachen gibt’s: Eine Krankenschwester wird zum Banktermin gebeten, weil sich der Kredit zum Laufzeitende mit dem von der Bank selbst vertriebenen An­lagemodell nicht mehr ausgehen wird; sie ist verunsichert, lässt einen Sachverständigen drü­ber schauen und klagt aufgrund dessen Exper­tise – verjährt. Ein Hilfsarbeiter steckt seinen Lottogewinn, anstelle in sein Haus, über Emp­fehlung in eine kreditfinanzierte Veranlagung; als er merkt, das geht nicht gut, wendet er sich an den VKI und klagt mit dessen Hilfe – verjährt vor dem OGH, das Erstgericht­ hatte noch keine Ver­jährung erkannt. Schließlich der unglückliche­ Mechaniker, dessen Fall dem OGH gleich 2 x An­lass gab, zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen iZm Fremdwährungs-krediten Stellung zu beziehen – natürlich auch verjährt: Ihm war doch ohnehin schon vor Jahren das Währungs- und Zinsrisiko erläutert worden, warum hat er nicht schon damals geklagt?

Existenzbedrohende Streitsummen

Die Beispiele ließen sich noch lange fortsetzen, sie betreffen meist existenzbedrohende Streit­summen. Es ist eine Sache, seinen Schaden oder den Beitrag des Schädigers daran nicht nachwei­sen zu können, aber eine andere, wenn das alles nicht zählt, weil man schon an der Verjährung scheitert. So als ob man gerade zum Elfmeter ansetzt, und der Schiedsrichter pfeift ab. Im Spiel braucht es klare Regeln, natürlich im Vorhinein aufgestellte, und umso mehr braucht es die auch im Recht.

Die gibt es aber nicht mehr, beklagt auch Enzinger („Die Wahrheit ist eine Tochter der Zeit“ AA 03/17, 17): Kritisiert werden das Abglei­ten der Rechtsprechung in Beliebigkeit und die mangelnde Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen („Lotteriespiel“; „Spießrutenlauf mit ungewissem Ausgang“). Grund dafür seien wohl die Kapazitätsgrenzen der Justiz, die mit Klagen geschädigter Anleger überschwemmt werden. Falls der Befund zutrifft, hätten wir es mit einem rechtsstaatlichen Versagen und – in logischer Hinsicht – mit einem klassischen Fehlschluss zu tun: Kill the messenger.

Anstelle ordentliche Bedingungen zu schaffen, die den Anforderungen gerecht werden, oder einfach noch härter zu arbeiten, nimmt man lieber den Anspruchstellern den Mut. Und das nicht zum ersten Mal. Zum sog. Zinsenstreit gelangte der OGH in 4Ob73/03v „zum Ergebnis, dass […] die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gilt. Damit wird […] auch eine Flut von Pro­zessen vermieden, die ehemalige Kreditschuld­ner anstreben könnten […].“

Drei Jahre Verjährungsfrist zu kurz!

Leitner hat in ÖJZ 2016/81, 581 gezeigt, wie die Rechtsprechung widersprüchliche Ergebnis­se produziert – trotz des Verweises auf die immer gleichen Rechtssätze – und dass eine Erkundi­gungsobliegenheit aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden kann. „Es besteht schlicht keine Pflicht eines potentiell Geschädigten, seinen Lebensbereich auf etwaige Schäden abzusuchen, damit Schadenersatzansprüche gegen einen Schädiger möglichst bald geltend gemacht werden oder verjähren.“

Der Schädiger könne nicht auf eine schnelle Ver­jährung vertrauen, weil er ja oft gar nicht wisse, wann der Geschädigte Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt. Drei Jahre seien ange­sichts des Umstandes, dass vor einer Schadener­satzklage Anwälte konsultiert, Prozesschancen und -risiken abgewogen, die doch einschnei­dende Entscheidung zur Klagsführung getroffen werden müssen und die meisten Menschen auch noch anderes zu tun haben, als sich auf ihre Kla­ge zu konzentrieren, nicht allzu lange bemessen.

Neue Spielregeln sind gefragt

Nach 206 Jahren ABGB ist es nicht verfrüht vom Gesetzgeber neue Spielregeln zur Verjährung zu fordern. Vielleicht orientiert er sich ja an seinem Europäischen Kollegen: RL 2014/104/EU postu­liert etwas, das eigentlich keiner Erwähnung bedürfte, und doch mittlerweile so weit aus dem Blickfeld gerutscht ist. Nämlich dass die Vorschriften über Beginn, Länge, Hemmung und Unterbrechung von Verjährungsfristen die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht übermäßig behindern sollten (ErwG 36).

anwalt aktuell 2017-09anwalt-aktuell-2017-09.pdf [ca. 160kB]

Benedikt Wallner, anwalt aktuell 09/2017