In der jüngeren Literatur werden sämtliche Mithaftende eines Kredits, wenn sie Konsumenten sind, als Interzedenten für den (die) jeweils anderen behandelt: Da nämlich – mit der jüngeren Rsp – Interzession am Vorliegen eines Regressrechts gemessen wird, bestimme doch § 896 ABGB, dass im Zweifel jeder nach Kopfteilen hafte. Die Materialien zu § 25c KSchG, die demgegenüber noch solche „echten Mitschuldner“ postuliert hatten, auf die das Gesetz überhaupt nicht anwendbar ist, seien sich dieser schwerwiegenden Konsequenz wohl nicht bewusst gewesen. Der vorliegende Beitrag versucht einmal mehr einen anderen Weg aufzuzeigen, zumal das Innenverhältnis zwischen Interzedent und Hauptschuldner nicht § 896 ABGB, sondern § 1358 ABGB regelt.

Stichwörter: Interzession, Gutstehung, Regressrecht, Bürgschaft, Schuldbeitritt, Mithaftung, Mitschuldner, Mitkreditnehmer. Normen: § 25c KSchG, § 896 ABGB, § 1358 ABGB.

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Bendedikt Wallner, ÖBA 2013, 575