Ich habe für meinen Wiener Wohnbezirk ein Parkpickerl. Mein Auto steht zurzeit in der Werkstatt, ich benütze einen Leihwagen. Der hat freilich kein Parkpickerl, darf ich trotzdem daheim parken? 


Auch für das „Abstellen“ Ihres Leihwagens in der verordneten Kurzparkzone Ihres Wohnbezirks werden Sie mit bis zu 210 bestraft, wenn kein Parkschein entwertet wurde. In der Praxis wird das Organ, das die Verwaltungsübertretung feststellt, selbst eine so genannte Organstrafverfügung ausstellen und am Fahrzeug hinterlassen; das kostet 21 . Wenn dem Organ auffällt, dass Sie am nächsten Tag schon wieder dort stehen, dann werden Sie sogar eine Anzeige bekommen. Immerhin besitzt das von Ihnen verwendete Fahrzeug kein gültiges Parkpickerl.

Das Wiener Parkometergesetz sieht keine Ausnahmen für solche Fälle einer erforderlichen Reparatur und der vorübergehenden Leihwagennahme vor.
Aber der Magistrat der Stadt Wien, Abteilung Parkraumüberwachung (MA 67), macht in ständiger Übung eine bürgerfreundliche Ausnahme: Sammeln Sie die während der Reparaturdauer erhaltenen Parkstrafen (gilt natürlich nur für die in Ihrem Wohnbezirk") und schicken Sie sie umgehend an die Stelle, die sie ausgestellt hat, die MA 67. Erläutern Sie schriftlich, dass es sich um ein Leihfahrzeug gehandelt hat und dass sich Ihr eigenes Fahrzeug, das über ein gültiges Parkpickerl verfügt (Kennzeichen angeben"), derzeit in Reparatur befindet. Legen Sie den Leihvertrag in Kopie oder eine Bestätigung der Werkstatt bei, damit die Behörde beurteilen kann, dass es sich wirklich so verhält, wie Sie behaupten.

Falls bereits eine Anzeige erfolgt ist, so werden Sie erst später davon erfahren, wenn Ihnen nach einigen Wochen eine Strafverfügung oder Anonymverfügung zugestellt wird. Hier müssen Sie wieder genauso vorgehen, ein einmaliges Ersuchen reicht leider nicht. Die Behörde wird sich großzügig zeigen und Ihre Strafe annullieren.

Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt

Quelle: KURIER | 05.07.2002 | Seite 7