TimesharingDass man Time-Sharing-Verträge wegen überlanger Bindungsdauer vorzeitig (jedenfalls nach Ablauf von 15 Jahren) ordentlich kündigen kann, steht schon länger fest (etwa 1 Ob 176/98h, RS0110644). Cordial akzeptierte zwar die vorzeitigen Kündigungen, weigerte sich aber bislang, nach erfolgter Kündigung einen relevanten Anteil des Kaufpreises zurück zu erstatten.

Nun liegt aber auch eine Entscheidung des OGH (8 Ob 97/16x; Urteil im RIS des BKA) zur Berechnung des Rückforderungsanspruches im Falle der vorzeitigen Kündigung vor:

Der Kunde erhält jenen Betrag, den er auch im Falle eines Rückkaufes erhalten würde. Das könnte sich – abhängig vom anwendbaren Punktepreis – als vorteilhaft erweisen.

Wir führen bereits zahlreiche Verfahren und stehen auch Ihnen gerne zur Seite.

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