Zu viel Pension: Muss der Laie einen Irrtum der Behörde erkennen?
von Ricardo Peyerl
Jetzt wird auch der Oberste Gerichtshof in den Streit eingeschaltet:
Muss der Laie Rechenfehler der Behörde aufspüren, einen möglichen Überbezug beiseite legen und den Betrag nach der Aufklärung zurückzahlen?
Oder darf er ihn gutgläubig verbrauchen?
Worüber sich die Instanzen gar nicht einig sind, betrifft einen Maler und Anstreicher, der nach zwei Wirbelsäulen-Operationen die Invaliditätspension begehrte. Während die Pensionsversicherungsanstalt für Arbeiter (PVArb) rechnete und rechnete, musste die Familie R. vom Krankengeld des Mannes (damals 7000 S) leben. Schließlich wurden samt Nachzahlung 85.000 S (6177 €) überwiesen.
Zu viel. Eine Computer-Panne. Man hätte das Krankengeld von der Pension abziehen müssen. Erst nach drei Monaten entdeckte die PVArb den Fehler und forderte Herrn R. zur Rückzahlung des Überbezuges von 49.675 Schilling (3610 €) binnen vier Wochen „bei sonstiger Exekution“ auf.
Pensionist R. hatte das Geld zur Begleichung längst fälliger Rechnungen bereits verbraucht und ging, Rechtsanwalt Benedikt Wallner zur Seite, vor Gericht.
Inzwischen gibt es drei Rechtsmeinungen:
Das Arbeitsgericht Wien beschied, Herr R. hätte selbst nachrechnen, den Fehler erkennen, den Überbezug gleich freiwillig zurückzahlen oder zur Seite legen müssen.
[Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dieses Urteil und schob noch nach: R. habe fahrlässig die „zumutbare Aufmerksamkeit“ vermissen lassen.
Der Verwaltungsgerichtshof (98/08/0161) hat hingegen grundsätzlich entschieden, dass es nicht angebracht ist, „vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den Leistungsempfänger zu kompensieren“. Diesen treffen keine „besonderen Erkundigungspflichten“ und er darf den Betrag nur dann nicht leichtgläubig verbrauchen, wenn er den Überbezug „ohne weiteres“ hätte erkennen müssen.
Konsumentenschutz-Experte Wallner will von einem anderen Höchstgericht, vom Obersten Gerichtshof, mit außerordentlicher Revision eine Beseitigung der Rechtsunsicherheit erreichen.
Der OGH selbst hatte einem Goldschmied die Rückerstattung einer Überzahlung von 40.000 S erlassen, weil diesem Laien der Irrtum des Arbeitsamtes nicht hätte auffallen müssen. Ein Vizebürgermeister mit „besonderer Ausbildung“ fand hingegen keine Gnade und musste den Überbezug retournieren.
Im Fall R. kommt hinzu, dass in seinem Bescheid über die Zuerkennung der Pension mit keinem Wort auf mögliche Doppelgleisigkeiten bei Bezug von Krankengeld hingewiesen wurde.
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„Es herrscht eine uneinheitliche Rechtsprechung.“ ANWALT WALLNER
Quelle: Samstag, 04.05.2002, (KURIER | Seite 23)