Kreditzinsen20. Juli 2017: Und weiter geht's - für Verbraucher hat der OGH (4 Ob 107/17i) nun in einem Klauselverfahren abermals zugunsten des VKI entschieden. Der Unterschied zu den Entscheidungen davor ist, dass es hier einmal eine ausdrückliche Regelung im Vertrag gab für die Zinsuntergrenze; die ist aber ohne Vereinbarung einer Zinsobergrenze nicht zulässig.


05. Juli 2017: Nun liegt bereits die dritte Entscheidung des OGH (8 Ob 107/16t, veröffentlicht am 04.07.2017) vor, in der die Vorgehensweise der Banken, bei Krediten eine Zinssatzuntergrenze in Höhe des Aufschlages festzulegen, als unzulässig beurteilt wird (übrigens zu einem Fremdwährungskredit). „Grundsätzlich sind Banken, sofern im Vertrag keine Untergrenze des Zinssatzes vereinbart wurde, nicht berechtigt, dann, wenn der einer Zinsgleitklausel zugrunde gelegte Indikator negativ wird, den Zinssatz nicht ausgehend von diesem Indikator, sondern von einem für sie günstigeren höheren Wert, beispielsweise Null, zu berechnen.“


28. Juni 2017: Banken und Wirtschaftskammer gingen noch von einem "Einzelfall" aus. Diese Hoffnung wurde ihnen jetzt aber in einer zweiten Entscheidung (8 Ob 101/16k, betreffend eine weitere Bank) vom OGH genommen: Damit ist klar, Banken müssen negative Referenzzinsen an die Kunden weiter geben! Sie tun dies aber offenbar nur selten.


Zinsen, die steigen, müssen auch fallen. Dennoch verrechnen viele Banken ihren Kreditkunden noch immer zu hohe Zinsen. Dabei kommen hohe Summen zustande, die wir für unsere Klienten – Verbraucher ebenso wie Unternehmer – zurückfordern. Aber Achtung, auch hier gilt: nach drei Jahren verjährt der Anspruch! Deswegen ist rasches Handeln geboten.

Gerade in der Zeit der Diskussion um die Negativzinsen zeigt sich große Verunsicherung, auch auf Bankenseite, wie ein aktueller Fall zeigt: Die Bank hatte variable Zinsen, aber einen fixen Aufschlag auf den Indikator (zB LIBOR, EURIBOR) von 1,250 % vereinbart. Als der LIBOR im Dezember 2014 erstmals negativ wurde, verrechnete die Bank den gesamten Aufschlag, anstelle ihn auf dem Negativzinssatz aufzusetzen. Der OGH (4 Ob 60/17b) erkennt, dass kein „Mindestzinssatz“ vereinbart war, im Gegenteil: Der Kreditnehmer, der einer Zinsänderungsklausel zustimmt und keinen Fixzinssatz wünscht, geht von einer symmetrischen Verteilung von Chancen und Risiken aus; wird der Indikator negativ, ist er vom Aufschlag abzuziehen.

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