Was wir immer gesagt hatten: Beim #phishing darf die Bank nicht untätig bleiben. Sobald Sie ihr gemeldet haben: „Achtung, unautorisierter Angriff! Diese Überweisung/Kartenzahlung stammt nicht von mir!“ muss sie Ihnen unverzüglich den Fehlbetrag auf Ihrem Konto wieder gutschreiben. 

Denn in der Realität machen die Banken das nicht. Tausende Opfer von #Cybercrime gehen jedes Jahr leer aus, weil sie (diese Zeilen hier nicht lesen und) glauben, bei einem betrügerischen Angriff auf ihre Karte oder ihr Konto werden IHNEN Geld gestohlen. Das ist aber Unsinn und auch gar nicht möglich: Es ist ja nicht IHR Geld, das auf der Bank liegt. Also kann es IHNEN auch nicht geklaut werden! Weist Ihr Kontoauszug einen Fehlbestand auf, den Sie nicht verursacht haben, muss ihn die Bank pronto auffüllen. Weil das so ist, kamen die meisten Banken auf die unseriöse Idee, ihren Kunden einfach pauschal zu unterstellen, sie hätten irgendwie den Angriff Dritter ermöglicht (und dadurch die Bank geschädigt), sei es, indem sie Passwörter notierten oder TANs und TACs weitergaben oder sonstwie nicht aufgepasst haben.

Nein, sagt jetzt ein für alle Mal der Europäische Gerichtshof (EuGH 15. 10. 2026, C-70/25, Tukowiecka, zu einem polnischen Vorabentscheidungsersuchen), so geht das nicht: Im Gesetz steht sehr deutlich (nämlich so deutlich, dass es auch die österreichischen Gerichte längst hätten lesen können): erst zahlen, dann streiten. Falls die Bank hinreichenden Verdacht und gute Beweise dafür hat, dass ihr Kunde sie geschädigt haben) könnte durch sein sorgloses Verhalten, kann sie ihn dann ja danach auf Schadenersatz klagen. Die Beweise wird sie brauchen, denn sie ist beweispflichtig, nicht ihr Kunde muss sich freibeweisen. Einfach einbehalten und aufrechnen geht jedenfalls nicht mehr! Einzige Ausnahme: Betrug. Aber wann betrügt schon mal ein Kunde absichtlich seine Bank?

Näheres unter https://wienrecht.at/phishing-cybercrime.