... und warum der Kapitalmarkt besser jetzt schon darauf reagieren sollte: Die Frage ist nämlich längst nicht mehr, ob, sondern nur noch, wann die Wertvernichtung durch die Klimakatastrophe eintritt. Niemand darf mehr so wie bisher mit dem „ewigen“ Erhalt von Substanzwerten rechnen. Schon gar nicht die Finanzindustrie.

 

1) Was sich im Westen abspielt

 

2019 war nicht ganz so schlimm wie das Jahr davor. Für Aufatmen gibt es aber keinen Grund, denn wenn man die Grafik betrachtet, so wird es in der Zeitreihe von 2000 (ganz unten rechts) bis 2021 (ganz oben links) immer schlimmer: Der amerikanische Westen verdorrt.

Quelle: The New York Times, How Severe Is the Western Drought? June 11, 2021; Farben in unterschiedlicher Intensität für 5 Abstufungen von Dürre (Exceptional drought – Extreme – Severe – Moderate - Abnormally dry), v.l.o.n.r.u.: 2021-2000.

 

Besonders schlimm ist die Lage in Kalifornien und im Südwesten. In der gesamten Region befinden sich die Wasserstände der Reservoirs auf Rekordtiefs, und die Schneedecke in den Bergen, die im Frühjahr und Sommer langsam Wasser abgibt, ist weitgehend erschöpft. In Kalifornien sind bereits Wasserbeschränkungen in Kraft, und es werden weitere Kürzungen erwartet. Quasi life anschauen, wie schlimm es gerade ist, kann man sich das unter https://droughtmonitor.unl.edu/.

 

Die Trockenheit der Böden erhöht natürlich das Brandrisiko. Im November 2021 berichtete die New York Times, in Kalifornien seien bis Anfang November fast 2,5 Millionen Hektar (acres) Land verbrannt, fast doppelt so viel wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Das ist keine außergewöhnliche Katastrophe mehr, das ist inzwischen Normalität.

 

2020 war schon das schlimmste Feuerjahr aller Zeiten gewesen. Die größte Feuersbrunst des Jahres 2021, das Dixie-Feuer, brach im Juli aus und brannte mehr als drei Monate lang, löschte eine Stadt aus und wurde zum zweitgrößten Flächenbrand in der Geschichte Kaliforniens.[1] Quasi life anschauen kann man sich wiederum das auf https://www.fire.ca.gov/incidents/, und zwar fein säuberlich gegliedert nach „Acres burned“, „Number of Wildfires“, „Confirmed Loss of Life“ sowie “Structures Damaged or Destroyed”.

 

Nehmen wir mal an, all das Land, das da gerade vertrocknet bzw. abbrennt, sei Ackerland, nur um einen Begriff für dessen Wert zu bekommen, obwohl natürlich auch bebaute Gebiete und ganze Städte dabei sind, auf der anderen Seite aber auch fast wertloses Wüstenland: Ackerland in Kalifornien kostete 2021 im Durchschnitt US$ 13.860 pro acre.[2] Das ist relativ viel, mit der höchste Wert der ganzen USA, denn Kalifornien gehört zu den fünf größten Agrarproduzenten und verzeichnet die größten Ernteverkäufe des Landes. Aus Kalifornien stammt der größte Teil des in den Vereinigten Staaten angebauten Obsts und Gemüses, einschließlich der gesamten kommerziellen Walnuss-, Mandel- und Pistazienernte. Auf Kalifornien entfallen außerdem rund 90 Prozent der in den Vereinigten Staaten angebauten Weintrauben.[3]  

 

Wir rechnen also: 2,5 Millionen verbrannte Hektar (acres) mal 13.860 Dollar = 34,65 Milliarden US$.  Die sind als Wert vernichtet. In einem Jahr. Alleine dort.

 

Wer das berüchtigte ambulance chasing US-amerikanischer Anwälte kennt, wird ihnen ohne weiteres auch zutrauen, jetzt den geschädigten Farmern Schadenersatzklagen anzudienen, damit sie wenigstens finanziellen Ersatz erhalten. Aber da ist niemand, der diesen Schaden ersetzen könnte, und die trägen Juristen sind sich nicht mal einig, ob ihn überhaupt wer ersetzen müsste, oder die ganze Sache nicht vielmehr eine Art höhere Gewalt ist. Schadenersatz braucht immer Verschulden, Rechtswidrigkeit und Kausalität. Aber wer ist schuld an dem Feuer, wer hat etwas nicht so gemacht, wie es gemacht gehört hätte? Und falls nicht, auch rechtswidrig nicht, oder durften eh alle so handeln, wie sie gehandelt haben? Und vor allem: Gibt es wirklich einen kausalen Konnex zwischen dem Handeln (dem pflichtwidrigen Unterlassen) der Beklagten und gerade jenem Feuer, das Old McDonalds Farm vernichtet hat?

 

Doch, darüber wird längst heftig diskutiert[4] und es gibt auch bereits überzeugende Ansätze.[5] Die London School of Economics hält hier den jeweiligen Stand sämtlicher Climate Change Litigation Cases weltweit aktuell. Aber so, wie Philosophen sich Jahrtausende lang über das Leib-Seele-Problem streiten können, werden wir auch zum Schadenersatz infolge Klimakrise noch lange nichts Einheitliches von den Gerichten hören. Zu lange nicht.

 

2) Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen

 

Probieren wir es daher anders. Denn höhere Gewalt oder nicht, eines kann man jetzt schon mit Gewissheit sagen: Jährlich werden immer noch weitere und immer noch mehr Landflächen vernichtet sowie zivilisatorische Einrichtungen („structures“) schwer beschädigt, von menschlichem Leid mal gar nicht zu reden; durch Dürre, Brände, Stürme, Hagel, Fluten; und zwar weltweit. Kalifornien war nur ein Beispiel. Wenn der Meeresspiegel auch nur um einen Meter ansteigt, sind Städte wie Amsterdam oder Hamburg überflutet. Wie hoch war wohl deren aggregierter Immobilienwert?

 

Die Frage ist längst nicht mehr, ob, sondern nur noch wann die Wertvernichtung eintritt. Und das lässt sich statistisch vorhersagen.[6]  Niemand darf also mehr so wie bisher mit dem „ewigen“ Erhalt dieser Flächen – oder anderer vulnerabler Werte – rechnen.

 

Was aber die Unternehmen noch immer tun, wenn sie in die Zukunft blicken. Wie belastbar sind die Informationen, die wir von ihnen und über sie erhalten? Darauf brauchen wir eine Antwort, denn Kapitalgesellschaften sind letztlich, wie der Name schon sagt, aus Sicht der Kapitalmärkte lediglich Investitionsmöglichkeiten. Davon, ob und wieviel Geld in sie fließt, hängt nicht nur ihr eigenes Überleben ab, sondern dasjenige des ganzen Planeten, bedenkt man, dass die 100 größten Unternehmen für 71 % der Treibhausgasemissionen weltweit seit 1998 verantwortlich sind.[7] Daher macht es einen Unterschied, welche Unternehmen Geld bekommen, und nochmals einen Unterschied, ob sie es aufgrund redlicher, vollständiger Darstellung bekommen oder bloß mittels Euphemismen oder gar Lügen erschleichen.

 

Und in die Zukunft blicken müssen sie, ist doch ein sog. Lagebericht ausdrücklich Inhalt jedes veröffentlichten[8] Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft.[9] Die Offenlegung des Jahresabschlusses dient hauptsächlich der Unterrichtung unternehmensfremder Dritter, die die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können. Denen soll der Zugang zu den sonst in der Regel nicht bekannten Informationen über die finanzielle Lage einer Gesellschaft ermöglicht werden,[10] auf dass sie ihre Investitionsentscheidungen informiert treffen.

 

So ein Lagebericht hat auch einzugehen auf die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens:[11] Wie wird es in Zukunft dastehen, werden sich seine Geschäftsfelder entwickeln, wie seine eigenen assets? Regelmäßig enthalten aber Lageberichte großer Unternehmen einen Haftungsausschluss wie: „Dieser Bericht enthält zukunftsbezogene Aussagen, welche die derzeitigen Ansichten der xy AG hinsichtlich zukünftiger Ereignisse widerspiegeln. Zukunftsbezogene Aussagen unterliegen naturgemäß Risiken und Unsicherheiten, weshalb tatsächliche Gegebenheiten und damit auch Ergebnisse wesentlich davon abweichen können“.

 

Aber können sie das wirklich? Immerhin gibt es mit IAS (International Accounting Standards) und IFRS (International Financial Reporting Standards) internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unternehmen,[12] die – losgelöst von nationalen Rechtsvorschriften – die Aufstellung international vergleichbarer Jahres- und Konzernabschlüsse regeln und in 120 Staaten Gültigkeit haben, also fast weltweit. Und deren IAS 36 verpflichtet das Unternehmen sicherzustellen, dass seine Vermögenswerte nicht höher als mit ihrem erzielbaren Betrag angesetzt werden.[13]

 

Nach Rechtsauffassung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) beeinflusst der Klimawandel die Werthaltigkeit von Vermögensgegenständen.[14] Daher verpflichtet sie die Unternehmen dazu, die Auswirkungen von klimabezogenen Risiken zu beachten (z.B. betreffend Annahmen zu unterschiedlichen Klima-Szenarien),[15] uzw. über das nächste Geschäftsjahr hinaus: Weil sich nämlich die Auswirkungen von klimabezogenen Risiken im Vergleich zu direkten finanziellen Risiken „oftmals erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen“, muss das Unternehmen laut FMA aufpassen, dass die im Lagebericht beschriebenen Risiken mit den Annahmen und Schätzungen, die in der Bewertung von Bilanzposten ihren Niederschlag finden, übereinstimmen. Diese zukunftsgerichteten Schätzungen müssen dann natürlich auch in Einklang stehen mit der Unternehmensstrategie und wirken so wieder auf diese zurück.[16] Damit wissen wir einmal, dass es im Lagebericht nicht nur um kreative Schriftstellerei geht, sondern dessen Aussagen verbindlich sind. Aber nicht nur das:

 

Die FMA erklärt nämlich auch die – eigentlich unverbindlichen – Leitlinien der Europäischen Kommission[17] zur transparenten Berichterstattung über klimabezogene Informationen ausdrücklich für verbindlich. Klimabezogene Risiken sind all jene Risiken, die durch die Klimakrise entstehen oder die infolge des Klimawandels verstärkt werden. Die FMA verlangt nun von den Unternehmen, dass sie etwas tun, nämlich (a) diese Risiken, soweit sie Auswirkungen auf das Unternehmen haben können, gegenüber dem Publikum transparent offenzulegen („transparent“ ist das Gegenteil von verschwurbelt und nichtssagend) und (b) gegensteuernde Maßnahmen in Hinblick auf das Geschäftsmodell […] sowie der Zielsetzungen und –erreichungen zu entwickeln.[18]

 

Das heißt, einfach passiver bystander zu sein reicht nicht mehr. Und das heißt auch, wer diese Vorgaben nicht beachtet, erteilt unzutreffende Kapitalmarktinformationen und handelt entgegen der verbindlichen[19] Rechtsauffassung der FMA. Was für Konsequenzen könnte das haben? Nun ist die FMA eine zwar mächtige Aufsichtsbehörde, die Maßnahmen treffen und auch Strafen verhängen kann. Aber sie „hat als Aufsichtsbehörde Äquidistanz zu ihren Beaufsichtigten sowie deren Kunden zu wahren. Sie darf weder für den einen noch den anderen Partei ergreifen und kann daher bei der Durchsetzung individueller Schadenersatzansprüche nicht behilflich sein.“[20] Mit Schadenersatz oder sonstigen zivilrechtlichen Implikationen hat die FMA demnach nichts zu tun. Oder doch?

 

3) Fehlerhafte Kapitalmarktinformationen können richtig teuer kommen

 

Womit wir beim etwas hermetischen Thema der Kapitalmarktinformation im Zivilrecht wären: Die müssen nämlich richtig, vollständig, rechtzeitig und allen Marktteilnehmern gleich zugänglich[21] sein. Erteilt jemand irreführende Anlegerinformationen, wird das nicht etwa nur durch Strafen sanktioniert, sondern auch zivilrechtlich; lässt jemand etwas wesentliches weg, ebenfalls. Das bedeutet entweder, Verträge verlieren nachträglich ihre Gültigkeit, und wenn durch die fehlerhafte Information auch Schaden entstanden ist, muss der ersetzt werden. Oder man kann am Vertrag festhalten und eben verlangen, etwa iRd Gewährleistung genau die nachhaltige Ware oder Dienstleistung zu erhalten, die einem versprochen worden ist. Haftungsausschlüsse helfen da wenig. Es ist im Recht nicht anders als im sonstigen Leben auch: Manche Informationen darf man eben nicht für sich behalten und das, was man sagt, muss auch stimmen. Sonst kann der enttäuschte Adressat entweder rückabwickeln oder gar fordern zu erhalten, was ihm versprochen worden ist.

 

Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten bestehen auch schon vor Geschäftsabschluss.[22] Das ist zwar nicht nur im Kapitalmarktrecht so. Aber hier gibt es noch (a) eine besondere Prospekthaftung:[23] Was im Prospekt[24] drinsteht, muss alles sein, was es über diese Anlage zu sagen gibt; und zutreffen muss es natürlich auch.[25] Außerdem, und davon unabhängig, wird (b) für jeden fehlerhaften Rat gehaftet: Sagt Ihnen jemand, mit dieser Anlage können Sie für Ihre Pension in 20 Jahren vorsorgen, und ist die Anlage dafür in Wirklichkeit ungeeignet, weil sie zB einen viel zu hohen spekulativen Anteil enthält,[26] so ist das Geschäft rückabzuwickeln. Sie können sich sofort davon lösen, wenn Sie frühzeitig draufkommen, noch bevor oder kurz nachdem Sie Verluste erlitten haben. Ob die gegebene Information oder der erteilte Rat richtig waren oder nicht lässt sich nämlich schon heute – also lange vor Ablauf der 20 Jahre – sagen. In unseren Gerichtsprozessen ermitteln Sachverständige den Wahrheits- und Vollständigkeitsgehalt von solchen Informationen, und wenn er enttäuscht, kommt es zur Rückabwicklung des schon geschlossenen Geschäfts, mit Zinsen, der Kunde kann sich vom untauglichen, in Wahrheit ungewünschten Produkt lösen.

 

In so einem Fall entgeht der Finanzindustrie, die davon lebt, nicht nur ein schon sicher geglaubtes Geschäft im Nachhinein, sondern sie muss ggf. auch noch aus eigener Tasche drauflegen. Die Finanzindustrie sollte daher ein vivides Interesse an der Rechtzeitigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Information haben, kostet sie der Schwindel oder auch bloße Nachlässigkeit (denn Vorsatz wird nicht gefordert),[27] wenn er auffliegt, doch richtig viel Geld. Das gilt sowohl vor dem Erwerb der Anlage durch den Kunden als auch während laufenden Geschäfts (sog. Ad-Hoc-Mitteilungen).[28]

 

4) Regulation overload

 

Hat man eine Problemlage einmal erkannt, hilft es nur bedingt, mit immer noch detaillierteren Vorschriften darauf zu reagieren. Kaum jemandem sind noch die Vorschriften, die vorgeben zu versuchen, den Kapitalmarkt zu regulieren, in ihrer Gesamtheit bekannt. Es gibt auch viele Überschneidungen. So hat das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz NaDiVeG,[29] das Österreichs größte 120 Unternehmen seit 2017 auch zu „nichtfinanziellen Informationen“ in ihren Lageberichten verpflichtet, keineswegs nur Nachhaltigkeitsaspekte oder Umweltbelange im Fokus, sondern in einem Aufwaschen auch gleich Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte, Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie die Geschlechtergleichstellung. Da wollte der Unionsgesetzgeber eindeutig zu viele Fliegen mit einer Klappe erschlagen.[30]

 

Doch was aus regulatorischer Sicht wie ein Alptraum erscheint, ist aus Sicht von uns Anlergeranwälten natürlich eine Chance auf Prozesserfolg: Denn je schwieriger es wird, sämtlichen Informationsvorgaben immer vollständig zu entsprechen, desto wahrscheinlicher werden unterlassene oder auch Fehl-Informationen, an die wir dann Konsequenzen knüpfen können.

 

Sieht man sich die – pflichtgemäß veröffentlichten und daher im Internet abrufbaren – Lageberichte großer Kapitalgesellschaften an, so gelingt es ihnen scheinbar mühelos den Vorschriften zu entsprechen, freilich meist wortreich und mit nichtssagenden Leerformeln wie zum Beispiel:

 

„Der Konzern legt einen starken Fokus auf die potenzielle Vulnerabilität des Unternehmens durch den Klimawandel (z.B. Wasserknappheit, Dürreperioden, Überschwemmungen und Erdrutsche), die Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines erfolgreichen Wandels hin zu einer CO2-armen Umwelt (z.B. Reduzierung der CO2-Emissionen und Einhaltung neuer regulatorischer Anforderungen).“

 

Es folgt der link auf einen eigenen Nachhaltigkeitsbericht. Der hat dann nochmals über 150 Seiten. Dem regulation overload wird ganz einfach mit einem information overload gekontert. Jetzt mag inzwischen klar sein, dass die erteilte Information zutreffen muss; Unternehmen dürfen weder lügen noch beschönigen. An ihre eigenen commitments sind sie gebunden. Wenn also zB die OMV in ihrem Lagebericht 2020 die Abschaffung des routinemäßigen Abfackelns oder Ablassens von Erdölbegleitgas so rasch wie möglich, jedoch spätestens bis 2030 proklamiert, so muss sie sich daran messen lassen. Einem im März 2022 veröffentlichten Report des Londoner think tank InfluenceMap zufolge[31] verstößt die Finanzbranche mit ihren Investitionen gegen die selbst erklärten Klimaziele.[32]

 

5) Das Publikum bloß richtig zu informieren reicht wahrscheinlich nicht

 

Bleibt noch die Frage, ob zB ein carbon major das Publikum einfach zutreffend darüber informieren darf, dass und wieviel er verschmutzt, und damit hat es sich schon. Unter den fünf größten Unternehmen aus dem ATX[33] finden sich mit Erste Group eine Großbank, mit OMV ein Öl- und Gasförderer, mit Voestalpine ein stromfressender Metallerzeuger, mit Wienerberger die größte Ziegelfabrik der Welt sowie mit Verbund ein Stromerzeuger, der Strom zu annähernd 100 % aus klimafreundlichen, erneuerbaren Energien gewinnt. Ganz ohne fossiles Gas zu verfeuern kommt er heute zwar noch nicht aus, will das aber bis 2030 erreichen. In seinem Geschäftsbericht findet sich zum Thema „Wetter- und klimabezogene Chancen und Risiken“:

 

„VERBUND-Anlagen sind nicht beeinflussbaren Wetterereignissen stark ausgesetzt.“ [34]

 

Das klingt erst einmal so, als müsse das Anlegerpublikum eben die Unbilden des Wetters hinnehmen. Doch könnte sich das als reines Wunschdenken des Unternehmens erweisen, blickt man auf die Rechtsentwicklung zu den Flugverspätungen:

 

Fluggesellschaften hatten ja anfangs auch argumentiert, die Ursachen für Flugverspätungen, etwa der durch ein Computerproblem hervorgerufene Defekt an der Gepäcksortierungsanlage, seien für sie „nicht beeinflussbar“. Die Gerichte sahen darin aber ein typisches Risiko, das dem üblichen Flugbetrieb zuzuordnen ist. Computerdefekte sowie fehlerhafte Datenübertragungen seien nämlich in der heutigen Zeit keine außergewöhnlichen Ereignisse, sondern Probleme, mit denen in technisierten Bereichen durchaus zu rechnen ist. Es sei notorisch, dass Datenübertragungssysteme üblicherweise mit diversen Backup-Systemen und Sicherungssystemen ausgerüstet sind, eben weil jederzeit damit gerechnet werde, dass eine Datenübertragung fehlerhaft oder nicht erfolgreich sei.[35]

 

Der Gedanke dahinter ist klar: Wer mit einer nachteiligen Entwicklung rechnen konnte, mit der er rechnen musste, den trifft auch eine Sorgfaltspflicht dafür, alles zu unternehmen, dass sie nicht eintritt, oder die Folgen zu tragen, wenn sie doch eintritt. Das ist iRd Fluggastrechte-Verordnung[36] positiviert, weil dort die Verpflichtung zum Schadenersatz an bestimmte, wenige Parameter (Verspätung; Ausfall) geknüpft wird; im Klima- und Nachhaltigkeitsrecht ist das nicht der Fall. Doch lässt sich aus den Zielen der einschlägigen Rechtsvorschriften in ihrer Gesamtheit ableiten, dass der EU-Gesetzgeber im Sinne einer Anspannungstheorie alle erdenklichen Anstrengungen der Unternehmen fordert, um die Klimaziele nicht zu verfehlen.

 

Wenn daher der Geschäftsbericht fortfährt:

 

„Der Klimawandel kann sich auf unterschiedliche Geschäftsbereiche von VERBUND auswirken. So besteht die Möglichkeit, dass sich geologische Rahmenbedingungen maßgeblich verändern und Naturereignisse wie Hochwässer, Stürme, Lawinen und Muren in Zukunft einen ungeplanten Ausfall von Anlagen zur Stromerzeugung oder -übertragung verursachen bzw. auch Folgeschäden nach sich ziehen können“,[37]

 

so ist das zwar eine zutreffende Kapitalmarktinformation. Sie allein vermag das Unternehmen jedoch nicht zu exkulpieren. Viel wahrscheinlicher ist, dass sich zu den zumutbaren Abhilfemaßnahmen analog zur EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Rechtsprechung entwickeln wird, die das Unternehmen nur dann von seiner Haftung befreit, wenn es nachweist (also Beweislastumkehr!), dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und es zuvor alle zumutbaren Maßnahmen zu seiner Vermeidung ergriffen hatte. Unter zumutbaren Maßnahmen ist der Einsatz aller zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel zu verstehen, um den Eintritt der von ihm identifizierten oder identifizierbaren Risken hintanzuhalten.[38] Dabei muss ihm klar sein, dass sämtliche Maßnahmen sowohl zur Vermeidung der außergewöhnlichen Umstände selbst wie auch zur Vermeidung der unerwünschten Folgen mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand verbunden sind. Diese Kosten sind nach der Rechtsprechung des EuGH den Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt gegenüberzustellen.[39] Die Grenze für diese Sorgfaltspflicht erblickt der EuGH erst bei nicht tragbaren Opfern.[40]

 

In Zukunft könnte daher ein Unternehmen auch dann Schadenersatzansprüchen von Anlegern – nicht von Aktionären, die es ja als Eigentümer in der Hand haben, den Vorstand zu kontrollieren – ausgesetzt sein, wenn es nicht nachweislich alles Zumutbare getan hat, die Klimakatastrophe zu verhindern. Man kann sich dann mit der zwar zutreffenden, aber nicht den Erfordernissen der Nachhaltigkeit entsprechenden Kapitalmarktinformation nicht mehr darauf berufen, es seien eben Umweltrisken schlagend geworden, auf die man doch ohnehin hingewiesen habe. Kürzlich wurde eine EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen vorgeschlagen.[41] Wird das in einigen Jahren Gesetz, so sieht dann Art. 22 eine zivilrechtliche Haftung dafür vor, dass vorhersehbare Schäden vom Unternehmen nicht rechtzeitig abgewendet worden sind.[42]

 

Vorläufig baut die Gesetzgebung auf die Lenkung der Kapitalströme hin zu mehr Nachhaltigkeit:

 

6) Finanzinstitute als Multiplikatoren

 

Banken sind zwar selbst auch Unternehmen, deren Aktien oder Anleihen das Publikum kaufen kann. Aber erst sie befeuern den Kapitalmarkt, indem sie dessen Produkte vertreiben und manchmal auch selbst erschaffen. Mit ihren Produkten lenken sie unvorstellbare Kapitalströme entweder zu den carbon majors[43] oder in nachhaltige Industriezweige. Wenn wir unser Geld zur Bank tragen, sollten wir daher wissen, was die Bank gewöhnlich so tut, und stimmen sollte das, was uns die Bank darüber erzählt, auch. Weil also Banken (und Versicherungsgesellschaften) – als Finanzinstitute – Multiplikatoren der einzelunternehmerischen Risken sind, „empfiehlt“ ihnen die EU, auch noch die folgenden Informationen in ihre Lageberichte aufzunehmen:[44]

 

  • wie klimabedingte Risiken und Chancen der Anlage-, Kredit- und Versicherungsportfolios das Geschäftsmodell des Finanzinstituts beeinflussen könnten;
  • ob und wie das Finanzinstitut berücksichtigt, dass seine Vertragspartner klimabedingte Risiken und Chancen einkalkulieren;
  • wie die Bewertung klimabedingter Risiken und Chancen in maßgebliche Strategien für Anlagen, die Kreditvergabe sowie den Abschluss von Versicherungsverträgen einfließt und wie jede einzelne Strategie durch den Übergang zu einer CO2-ärmeren Wirtschaft beeinflusst werden könnte;

 

Aber wie informiert man richtig bei hochkomplexen, zusammengesetzten Finanzprodukten? Das Problem besteht abermals in der Bündelung und Verpackung relativ harmloser Einzelwerte in undurchsichtige Produkte, wie wir sie bereits als Auslöser der Finanzkrise 2008 kennengelernt haben, die wiederum nach mancher Auffassung für den weltweiten Niedergang der liberalen Demokratie verantwortlich war.[45] Von „Finanz-Alchemie“ war damals die Rede: Wie die Alchemisten des Mittelalters wollte man aus Wertlosem Gold machen. Vielleicht wäre auch ein Vergleich mit Drogendealern angebracht gewesen, die den reinen, aber teuren Stoff einfach mit billigen, oft giftigen Substanzen strecken. Vor 2008 hatten nicht zuletzt die Ratingagenturen versagt, weil sie nicht mehr durchschauten, mit welchen Ramschwerten Produkte guter bis hervorragender Qualität, verpackt in den berüchtigten CDOs, gestreckt waren.[46]

 

Bis zu ihrem Wirksamwerden hat es zehn Jahre gedauert, aber nach der Finanzkrise sollte mit der Europäischen Finanzmarktverordnung endlich „ein neuer Rahmen geschaffen werden, der einheitliche Anforderungen an die Transparenz von Geschäften auf den Märkten für Finanzinstrumente festlegt.“[47] Das heißt also, das Strecken und die Alchemie wurden fortan verboten? Nein, das heißt es nicht. Weiterhin gibt es Derivate, Zertifikate und Strukturierte Produkte, [48] bei denen so viele Informationen über die enthaltenen Zusatzstoffe gegeben werden müssten, dass vollständige und richtige Aufklärung insgesamt recht unwahrscheinlich erscheint.

 

Doch im Bereich der Finanzanlagen spielt richtige Information vielleicht die größte Rolle. Wie der trend berichtet, stimmen bisher 71% der untersuchten ESG-Fonds in Wirklichkeit nicht überein mit den Klimazielen aus dem Pariser Abkommen. Bei den Klimafonds sind es noch immer 55% und damit die Mehrheit.

 

Gerade bei Finanzanlagen sollten Unternehmen besser nicht mit dem Vertrauen der Kunden spielen, gibt es doch seit 2020 eine Europäische Regelung, die den Banken und Finanzhäusern genau vorschreibt, was erlaubt ist und was nicht. Seit 1. Januar 2022 gilt dazu eine Vorschrift, die in ihrem Anhang detailliert regelt, wie "Kapitalströme in nachhaltige Projekte gelenkt werden". Sie umfasst hunderte technische Bewertungskriterien aus sämtlichen Bereichen des Wirtschaftslebens, beispielsweise zur Stromerzeugung aus Wasserkraft oder zur Reduktion des Schwefelanteils im Kraftstoff (Schweröl) von Kreuzfahrt- und Containerschiffen, etc.

 

Nachhaltigkeit war auch einer der Aufsichts- und Prüfschwerpunkte der FMA im Jahr 2021. Sie kontrolliert, ob die seit 10. März 2021 geltende „Offenlegungsverordnung“ eingehalten wird. Diese VO verpflichtet die Finanzwirtschaft - einschließlich der Berater - dazu, spezifische Informationen darüber offenzulegen, wie ihr Produkt Nachhaltigkeit erreicht und welche Nachhaltigkeitsrisiken damit verbunden sind. Wozu das alles? Erwägungsgrund 8 der VO sagt es unverblümt:

 

"Da sich die Union in zunehmendem Maße mit den katastrophalen und unabsehbaren Folgen des Klimawandels, der Ressourcenverknappung und anderer nachhaltigkeitsbezogener Probleme konfrontiert sieht, müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um Kapital zu mobilisieren, und zwar nicht nur durch die Politik, sondern auch durch den Finanzdienstleistungssektor."

 

7) Fazit

 

  • Unternehmen können längst nicht mehr so, wie sie wollen. Ein bedeutender Hebel, sie zur Einhaltung ihrer Pflichten zu bringen, ist die Überprüfung der von ihnen gemachten Angaben auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Belastbarkeit. Denn diese Angaben sind nicht und waren nie unverbindlich, sondern führen, wenn sie nicht genügen, neben drohenden Strafen der Behörden vor allem zu empfindlichen Geschäftseinbußen, indem (aa) schon abgeschlossene Verträge nachträglich annulliert werden, (bb) entstandener Schaden zu ersetzen ist oder (cc) teuer ein Zustand hergestellt werden muss, der dem vom Unternehmen Versprochenen entspricht.
  • Kapitalgesellschaften sind vom Zustrom frischen oder dem Erhalt bestehenden Kapitals abhängig. Kapitalströme werden wesentlich von Erwartungen gelenkt, die wiederum auf Informationen beruhen. Erweisen sich diese Informationen als fehlerhaft, besteht auf der Objektebene der Realwirtschaft, vor allem aber auf der Metaebene der Finanzindustrie der Hebel der nachträglichen Annullierung von Geschäften, was die Kapitalströme austrocknen könnte, was wiederum von der Industrie antizipiert wird.
  • Geschäfts- und Lageberichte, sowohl der Realwirtschaft als auch der Finanzindustrie, sind öffentlich zugänglich und jederzeit überprüfbar.[49] Wenn eine fehlende oder gar falsche Information über die Werte eines Unternehmens oder die Nachhaltigkeit von Investitionen zutage tritt, und mittels Klagen entsprechende Konsequenzen daran geknüpft werden, hat das Rückkoppelungseffekte auf die Unternehmensstrategie und trägt so zur Nachhaltigkeit bei.[50]

 

 

 

 

[1] The New York Times, Is California’s Fire Season Over? Nov. 8, 2021

[2] Land Values 2021 Summary (August 2021) USDA, National Agricultural Statistics Services, vgl. https://www.nass.usda.gov/Publications/Todays_Reports/reports/land0821.pdf.

[3] https://www.landwatch.com/california-land-for-sale

[4] Vgl. zB Burtscher/Spitzer, Haftung für Klimaschäden, ÖJZ 2017/134; Spitzer, Der Klimawandel als juristische Kategorie, in FS Danzl.

[5] Etwa bei Wagner in Kirchengast/Schulev-Steindl/Schnedl (Hrsg.), Klimaschutzrecht zwischen Wunsch und Wirklichkeit (2018); Schanda, ecolex 2017/87; Suchrow, Strategische Prozessführung, HanLR 3/2019, 260.

[6] Vgl. Figure SPM.3: Synthetic diagrams of global and sectoral assessments and examples of regional key risks, in: Sechster IPCC-Sachstandsbericht Climate Change 2022, https://report.ipcc.ch/ar6wg2/pdf/IPCC_AR6_WGII_FinalDraft_FullReport.pdf.

[7] Und seit 1988 kann über die Hälfte der weltweiten Industrieemissionen bloß 25 Einrichtungen zugeordnet werden, vgl. https://www.activesustainability.com/climate-change/100-companies-responsible-71-ghg-emissions/?_adin=02021864894.

[8] Nach Art 47 der Europäischen Bilanzrichtlinie ist der Jahresabschluss samt Lagebericht und Prüfungsbericht wie nach Art 3 der Publizitätsrichtlinie offenzulegen (6 Ob 212/00w).

[9] § 222 Abs 1 UGB.

[10] 4 Ob 229/08t

[11] § 243 Abs 3 Z 1 UGB.

[12] herausgegeben vom International Accounting Standards Board (IASB), einem privatwirtschaftlichen Gremium in London.

[13] https://www.ifrs.org/content/dam/ifrs/publications/pdf-standards/english/2021/issued/part-a/ias-36-impairment-of-assets.pdf.

[14] Rundschreiben der FMA Jährliche Prüfungsschwerpunkte 2021 gemäß § 1 Abs. 2 RL-KG, 4.

[15] Rundschreiben der FMA Jährliche Prüfungsschwerpunkte 2021 gemäß § 1 Abs. 2 RL-KG, 1.1.4.

[16] Rundschreiben der FMA Jährliche Prüfungsschwerpunkte 2021 gemäß § 1 Abs. 2 RL-KG, 2.

[17] Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (2019/C 209/01).

[18] Rundschreiben der FMA Jährliche Prüfungsschwerpunkte 2021 gemäß § 1 Abs. 2 RL-KG, 3.2.

[19] Vgl. https://www.fma.gv.at/fma/fma-rundschreiben/.

[20] FMA-Publikation Fakten, Trends und Strategien 2021.

[21] Vgl. die Marktmissbrauchsverordnung 2014/596/EU und die Marktmissbrauchsrichtlinie 2014/57/EU.

[22] 3 Ob 75/06k.

[23] die laut Oberstem Gerichtshof „eine gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung darstellt“ (zB 10 Ob 69/11m uva).

[24] „Prospekt“ ist nicht eng auszulegen. Das kann auch ein Verkaufsfolder sein, vgl. 8 Ob 25/10z, oder jede unrichtige Werbeaussage, die einer Geldanlageform in Wahrheit nicht vorhandene Eigenschaften zumisst, vgl. 7 Ob 177/98z.

[25] Vgl. § 22 KMG 2019, der auszugsweise lautet: „(1) […] Jedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben […], die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist, 1. der Emittent […], 2. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person sowie der Garantiegeber […], 3. der Prospektkontrollor […], 4. derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages […], 5. der Abschlussprüfer […]. (2) Bei Wertpapieren oder Veranlagungen von Emittenten aus Drittstaaten trifft die Haftpflicht […] auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat. (3) Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, dass auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften. (4) Die Haftpflicht kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.“

[26] Vgl. 10 Ob 7/12w: Ein Kunde, der eine „sichere“ Anlage wünscht, benötigt für seine Entscheidung, ob er sich trotz der Einstufung in die höchste Risikoklasse auf die ihm empfohlene Privatanleihe mit Kapitalgarantie einlassen soll, ausreichende Informationen darüber, wie groß die Chancen sind, am Ende der Laufzeit das investierte Kapital auch wieder zurückzuerlangen.

[27] Für den Irreführenden wird überhaupt kein Verschulden gefordert; es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten, vgl. RIS-Justiz RS0016195.

[28] Vgl. Erw 23 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014: Das wesentliche Merkmal von Insidergeschäften ist ein ungerechtfertigter Vorteil, der mittels Insiderinformationen zum Nachteil Dritter erzielt wird, die diese Informationen nicht kennen, und infolgedessen in der Untergrabung der Integrität der Finanzmärkte und des Vertrauens der Investoren.

[29] das auf der NFI-RL 2014/95/EU beruht.

[30] Vgl. Erw 7 RL 2014/95/EU: „Wenn Unternehmen verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle Erklärung abzugeben, sollte die Erklärung in Bezug auf Umweltbelange Einzelheiten der aktuellen und vorhersehbaren Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf die Umwelt und, soweit angebracht, die Gesundheit und die Sicherheit sowie zu der Nutzung erneuerbarer und/oder nicht erneuerbarer Energien, zu Treibhausgasemissionen, zum Wasserverbrauch und zur Luftverschmutzung enthalten. In Bezug auf soziale Belange und Arbeitnehmerbelange kann die Erklärung Angaben zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Geschlechtergleichstellung zu gewährleisten, zur Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, zu den Arbeitsbedingungen, zum sozialen Dialog, zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften, zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Arbeitsplatz, zum Dialog mit lokalen Gemeinschaften und/oder zu den zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung dieser Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen enthalten. In Bezug auf die Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption und Bestechung könnte die nichtfinanzielle Erklärung Angaben zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen und/oder zu bestehenden Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthalten.“

[31] https://influencemap.org/report/Finance-and-Climate-Change-17639.

[32] zB https://www.rtl.de/cms/finanzkonzerne-investieren-milliarden-in-fossile-energie-4941960.html.

[33] Aktienindex, der die Kursentwicklung der 20 größten österreichischen Unternehmen mit Börsennotierung abbildet und so als Basiswert für derivative Finanzinstrumente, wie bspw. Futures, Optionsscheine, Zertifikate etc. dient.

[34] Integrierter VERBUND-Geschäftsbericht 2020, 115.

[35] So schon das Musterverfahren 60R44/08p HG Wien; ähnlich, wenn das Flight Data Processing System des Flughafens Brüssel ausgefallen ist, vgl. LG Korneuburg 22R246/20m.

[36] VO (EG) Nr. 261/2004.

[37] Ebd.

[38] Analog EuGH 14. Januar 2021 C-264/20 Airhelp Rn 30.

[39] Vgl. LG Korneuburg 22R172/21f.

[40] EuGH 14. Januar 2021 C-264/20 Airhelp Rn 32.

[41] Sog. EU-Lieferkettengesetz vom 23.02.2022.

[42]Civil liability

  1. Member States shall ensure that companies are liable for damages if:

(a) they failed to comply with the obligations laid down in Articles 7 and 8 and;

(b) as a result of this failure an adverse impact that should have been identified,prevented, mitigated, brought to an end or its extent minimised through the appropriate measures laid down in Articles 7 and 8 occurred and led to damage.”

[43] die größten Öl-, Gas- und Kohlekonzerne (sowie einige wenige Zementproduzenten), die für einen Großteil der Treibhausgase in der Atmosphäre seit Beginn der Industrialisierung verantwortlich sind, vgl. https://climateaccountability.org/carbonmajors.html.

[44] Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung (2019/C 209/01), Anhang I, 1. Geschäftsmodell.

[45] Vgl. Tooze, Crashed. Wie zehn Jahre Finanzkrise die Welt verändert haben (dt. 2018).

[46] Wikipedia weiß freilich, dass zumindest ein Teil der Agentur-Mitarbeiter die Krise durchaus kommen sah und zitiert aus einem E-Mail eines Angestellten von Standard & Poor‘s (2006): „Lasst uns hoffen, dass wir alle reich und im Ruhestand sind, wenn dieses Kartenhaus in sich zusammenfällt“.

[47] So ausdrücklich Erw 1 VO (EU) Nr. 600/2014 („Finanzmarktverordnung“) vom 15. Mai 2014.

[48] Ihre Definition in Art 2 Abs 1 Z 28 Finanzmarktverordnung lautet: „strukturierte Finanzprodukte [sind] Wertpapiere, die zur Besicherung und Übertragung des mit einem Pool an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurden und die den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigen, die vom Cashflow der Basisvermögenswerte abhängen“.

[49] Vgl. The Paris Agreement Capital Transition Assessment (PACTA), laut Eigendefinition “a free, open-source methodology and tool, which measures financial portfolios' alignment with various climate scenarios consistent with the Paris Agreement.”

[50] Vgl. das Kapitel „Does litigation advance or undermine climate action?” in Setzer/Higham, Global trends in climate change litigation: 2021 snapshot, https://www.lse.ac.uk/granthaminstitute/wp-content/uploads/2021/07/Global-trends-in-climate-change-litigation_2021-snapshot.pdf