Banken betreiben mit der Warnliste eine Datenanwendung zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung. Sie nehmen darin Eintragungen vor und fragen die Liste ab, um ihr Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko zu berücksichtigen. Das ist ihr berechtigtes Interesse. Notorischen Schuldnern können wir daher nicht helfen. Anderen schon.

Denn so ein Eintrag in die Warnliste beeinträchtigt Ihre Bonität: Ihre neue Bank muss Einsicht in die Warnliste nehmen und wird dann oft sagen, dass Sie keinen Kredit bekommen und nicht einmal einen Überziehungsrahmen. Schlimmer noch: So ein Eintrag kann Ihr wirtschaftliches Fortkommen erschweren und Ihnen Schäden verursachen. Der Eintrag muss daher stimmen und dürfte auch nicht unaktuell sein. 

Außer der DSGVO gibt es kein Gesetz dafür. Der KSV führt nur zentral die Liste, aber dorthin eingemeldet werden Ihre Daten von den Banken. Häufig stellt sich die Frage nach der Tilgungsfrist, also ab wann Ihre Daten wieder gelöscht werden müssen: 1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre? All das wurde und wird vertreten. Klar muss sein, dass es für den Beginn der Tilgungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung des Zahlungsplans eines Schuldenregulierungsverfahrens ankommt, sondern auf den Zeitpunkt dessen vollständiger Erfüllung!

Die Datenschutzbehörde ist gerade dabei ihre Rechtsmeinung zu ändern. Sie folgt darin zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Aufgrund der genannten Urteile stehe nunmehr fest, dass private Kreditauskunfteien aus einem öffentlichen Register stammende Daten über Insolvenzen, bei denen es zu einer Restschuldbefreiung gekommen ist, nicht länger speichern dürfen, als sie auch in diesen abrufbar sind (ein Jahr ab Abschluss).

Die (deutschen) Anlassfälle beim EuGH sind zwar nicht 1:1 auf unseren KSV umzulegen. Aber das ruinöse „Scoring“ (automatisierte Berechnung eines bestimmten Wahrscheinlichkeitswertes, der Aufschluss über die vermutete Zahlungsfähigkeit einer Person geben soll) sollte auch bei uns verboten sein. 

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