… sondern nur beim Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen.
Heute wurde die Entscheidung C-693/18 des Europäischen Gerichtshofs vom 17.12.2020 bekannt:
Das Unternehmen X, ein Automobilhersteller, soll Fahrzeuge mit einer Software auf den Markt gebracht haben, die geeignet ist, die Ergebnisse der Zulassungstests in Bezug auf Emissionen von Schadstoffen wie NOx zu verfälschen. Natürlich ist das unzulässig, wie wir immer schon vertreten haben.
Aber die Autobauer rechtfertigten sich: Solche Abschalteinrichtungen seien doch ausdrücklich zulässig, das stehe sogar in der Verordnung, nämlich ausnahmsweise dann, wenn sie zum Schutz des Motors notwendig sind. Eh, sagt der EuGH. Aber: Sind sie das denn?
Es falle schon auf, dass die in Rede stehende Software die Höhe der Fahrzeugemissionen nach Maßgabe der von ihr erkannten Fahrbedingungen modifiziert und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nur unter Bedingungen gewährleistet, die gerade den für die Zulassungsverfahren geltenden Bedingungen entsprechen, vulgo: Die Fahrzeuge sind nicht für den realen Strassenverkehr programmiert, sondern für den Labortest - uzw. genau so, dass sie den bestehen!
Daran sei aber nichts Unzulässiges, sag(t)en uns die beklagten Autobauer immer in unseren Prozessen, denn: Auf den realen Strassenbetrieb komme es gar nicht an, sondern nur darauf, dass die Autos den Labortest bestehen. Geh bitte, sagt der EuGH, der die Schummelei durchschaut: Wenn das so wäre, dann wäre doch das in der Verordnung aufgestellte Verbot "seiner Substanz entleert und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt". Eine Ausnahme ist eben, wie der Name schon sagt, nur ausnahmsweise zulässig, also um den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen. Alles andere ist - und war - eben unzulässig.
Der österreichische Oberste Gerichtshof hatte das bereits so ähnlich gesehen.
Wir sehen gerade nicht, welche Argumente den Autobauern jetzt noch verbleiben.
Achtung, Verjährung! Sie haben nicht endlos Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen, und die Frist ist kürzer, als Sie denken. Es ist auch in Österreich nicht so wie in Deutschland. Im Einzelnen sind die Verjährungsfristen unterschiedlich. Wer es genau wissen will, nützt unser Formular …