Nicht nur die russische Sberbank, die größte Bank Russlands, selbst ist von den Sanktionen der Europäischen Union betroffen, sondern auch ihre 100 %-Tochter, die Sberbank Europe AG mit Sitz in Österreich und Tochterunternehmen in zehn Ländern (Deutschland, Bosnien und Herzegowina, Österreich, Kroatien, Serbien, Slowenien, Tschechien, Ukraine und Ungarn). Die Fortführung des Geschäftsbetriebs wurde ihr am 1. März 2022 mit sofortiger Wirkung behördlich untersagt. Alleine bei der Online-Tochter "Sberbank Direct" sind 34.800 Privatkunden in Deutschland betroffen.

  1. Bis max. EUR 100.000,00 pro Person erstattet die Einlagensicherung Austria (ESA) "automatisch" zurück. Das sind EUR 947 Millionen, davon entfallen EUR 939 Mio. auf deutsche Kunden.
  2. Ein Insolvenzverfahren ist bis heute noch nicht eröffnet, gilt aber nach Auffassung der EZB als wahrscheinlich, nachdem die Finanzmarktaufsicht FMA am 1. März 2022 der Sberbank Europe AG mit sofortiger Wirkung die Fortführung des Geschäftsbetriebs untersagt hat und auch – laut der europäischen Abwicklungsbehörde SRB – kein öffentliches Interesse an einer Abwicklung besteht. Die öst. FMA handelte hier auf Anweisung der EZB.
  3. Mit dem Bescheid der FMA vom 01.03.2022 wurde die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung untersagt. Davon betroffen ist ausschließlich das Neugeschäft der Sberbank Europe AG. Die Entgegennahme von Rückzahlungen auf Kredite, die von der Sberbank Europe AG vor Inkrafttreten des Bescheides vergeben wurden, ist davon nicht umfasst. Kunden sind daher verpflichtet, diese Kreditraten weiterhin zu bedienen.
  4. Der vorläufige Mandatsbescheid (das Moratorium, das aber nur bis 01.03.2022 galt), ist öffentlich einsehbar, der endgültige Bescheid nicht.
  5. Was geschieht mit Geldern, die von einem Konto der Sberbank abgebucht, aber noch nicht überwiesen wurden, sondern noch auf einem Zwischenkonto liegen? Der von der Finanzmarktaufsicht eingesetzte Regierungskommissär Dr. Gerd Konezny hat unter anderem die Aufgabe, die mit der behördlichen Schließung der Bank de facto eingefrorenen Transaktionen auf Zwischenkonten zu prüfen und somit den betreffenden Konten zuzuordnen.
  6. Kommt es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, müssen Gläubiger ihre EUR 100.000,00 übersteigenden (nicht schon von der ESA ersetzten) Forderungen im Konkurs anmelden. Das ist an sich ein einfaches, formularhaftes Verfahren, das keiner anwaltlichen Vertretung oder Begleitung bedarf; die einschlägigen Gläubigerschutzverbände bieten ihre - entgeltlichen - Dienste an, zB der KSV.
  7. Manchmal kommt es allerdings zur Bestreitung durch den Insolvenzverwalter, dann hilft nur eine anwaltliche Feststellungsklage.
  8. Dass die Sanktion rechtmäßig war, bestreitet zwar derzeit niemand ernsthaft innerhalb der EU. Aber falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, stellen sich allerhand Schadenersatzfragen. Gerade erst am 30. März 2022 hat beispielsweise das Gericht der Europäischen Union den Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Gelder des ehemaligen Präsidenten der Ukraine, Viktor Yanukovych, und seines Sohnes, Oleksandr Yanukovych, für die Zeit vom 6. März 2020 bis zum 6. März 2021 (weiterhin) eingefroren hat, für nichtig erklärt (vgl. T-291/20, RN 132; T-292/20, RN 127).