Fremdwährungskredite

Eine lange Geschichte; anfangs immer erfolgreich, aber das ist schon lange her.

Ein aktualisierter Thread, zu lesen von unten nach oben

Oktober 2023:

Etwas Hoffnung machen Fremdwährungskreditnehmern, die Konsumenten sind, zuletzt wieder die sog. Klausel-Entscheidungen. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht (RS0122169). 

Ausgehend von der Formulierung in sämtlichen Vertragsformularen, wonach der „in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbare Kredit bis zum Gegenwert von EUR […] in […] Schweizer Franken“ zur Verfügung gestellt wird, war zB gegen die U* AG nicht klar, was die „ausgenützte“ Währung sein soll, wenn sich der Kreditnehmer den Kreditbetrag in EUR auszahlen lässt. Ohne verständliche Vereinbarung in den Kreditverträgen erschließt sich dem durchschnittlichen Verbraucher nicht, dass auch hier die „ausgenützte“ Währung der Schweizer Franken sein und er zusätzlich einen „Geldwechselvertrag“ (Verkauf der Fremdwährung) abschließen soll. Die Beklagte – und auch das Berufungsgericht – versteht die Klausel (nun) offenbar so, dass auch in diesem Fall der Kreditnehmer den Kreditbetrag in ausländischer Währung erhält und daher in dieser zurückzuzahlen hat, obwohl der Kreditnehmer EUR ausgezahlt erhält und die von der Beklagten stammende Formulierung durchaus in der Weise verstehen kann, dass er damit diese Währung auch „ausnützt“. Für den Verbraucher ist damit aber nicht transparent und klar, dass er – entsprechend dem Verständnis der Beklagten – den Kreditbetrag in Fremdwährung „ausnützt“, obwohl er EUR erhalten will und auch erhält. Im Fall der „EUR-Ausnützung“ des Kredits verschleiert die Klausel dem Kreditnehmer das Währungsrisiko, weil er die Bezugnahme auf die Möglichkeit der Ausnützung „in EUR und Fremdwährung“ auch so verstehen kann, dass ihm alternativ ein gewöhnlicher EUR-Kredit (mit einer höheren Zinsbelastung) angeboten wird. Dieses Verständnis könnte auch durch den Umstand gefördert werden, dass bei „Ausnützung in EUR“ erheblich höhere (und an den EURIBOR gebundene) Zinsen zu zahlen sind, was bei der bloßen Überlassung von Schweizer Franken, die anschließend für den Kunden verkauft werden, dem schließlich der Verkaufserlös ausgezahlt (bzw auf sein EUR-
 

März 2023:

Zu sagen, es bleibe spannend, trifft die Sache momentan nicht ganz:

Praktisch alle Entscheidungen unterschiedlicher Senate des OGH lassen nämlich ganz klar die Bank bei FX-Krediten gewinnen; die ganze Geschichte im Langtext hier.

Bloß: Der Europäische Gerichtshof sieht das Problem in Verfahren, die nicht wegen österreichischer, sondern ungarischer und polnischer Anlassfälle geführt wurden, genau konträr. Spannend bleibt also nur, ob unser Höchstgericht auf lange Sicht bei seiner Entscheidungslinie zu bleiben vermag.

Dezember 2021:

Tatsächlich haben also die Banken damit begonnen, ihre Kunden über die Anwendung des SARON statt des LIBOR zu informieren, Dabei tun manche Banken so, als käme einfach die neue EU-Verordnung zur Anwendung, was so natürlich nicht stimmt:

Die durch den Wegfall des LIBOR entstandene Vertragslücke wäre primär durch Nachverhandlungen zu schließen gewesen, nicht durch einen Akt der Gesetzgebung. Daher gilt die neue EU-Verordnung , die von den Banken zitiert wird, ausdrücklich "nicht für solche Verträge, die wegen der Einstellung des LIBOR erfolgreich neu verhandelt wurden" (vgl. ErwG [22] der zitierten VO).

Die Frage ist allerdings, was gilt, wenn ein Vertrag eben nicht „erfolgreich neu verhandelt“ wurde, sei es, weil zwischen den Kunden und der Bank heute keine Einigung erzielt wird auf einen neuen Referenzwert, oder schlicht deshalb, weil sich die Bank weigert, über etwas anderes als den SARON zu verhandeln.

Dann kommt die neue Verordnung sehr wohl zur Anwendung. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 und wird dann in Österreich unmittelbar anwendbares Gesetz.

Die neue Verordnung (EU) 2021/1847 enthält im Wesentlichen nur die „Ersetzung des CHF LIBOR“ durch den - jeweiligen - SARON samt einer „Spread-Anpassung“ (siehe Art. 1).

Damit bleibt für Bankkunden leider wenig Spielraum für Nachverhandlungen mit ihrer Bank wegen der Ersetzung des LIBOR durch den SARON.

November 2020:

Aber inzwischen droht den Fremdwährungskrediten noch ganz anderes Ungemach, sind doch viele FWKs an den skandalumwitterten Index LIBOR gekoppelt. Der LIBOR ist seit 1986 der bedeutendste Referenzzinssatz („Zinsindikator“) für viele Währungen geworden, hauptsächlich für den Schweizer Franken (CHF). Doch wird der LIBOR nach Manipulationsvorwürfen gemäß einer Ankündigung des Indexproviders ICE (Intercontinental Exchange) nach 2021 nicht mehr veröffentlicht.

Wenn es den LIBOR nicht mehr gibt, findet die im Kreditvertrag enthaltene Zinsanpassungsklausel keine Anwendung mehr ("Vertragslücke"). Dem Kreditvertrag fehlt damit eine Regelung für die Anpassung des Vertragszinses. Kann man nun diese Vertragslücke einfach auffüllen, zB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung? Nein, sagt zumindest der Europäische Gerichtshof überall dort, wo es um den Sanktionsgedanken geht.

Wahrscheinlich ist, dass die Banken den LIBOR demnächst durch den SARON (Swiss Average Rate Overnight) ersetzen wollen, freilich nicht einfach 1:1, sondern zusätzlich noch versehen mit einem saftigen Aufschlag iHv etwa einem halben Prozenpunkt. Denn der SARON ist doch, wie der Name schon sagt, ein ON (overnight) Indikator, sodass aber derzeit noch niemand weiß, wie man einen Zinssatz für die kurze Laufzeit overnight hochrechnet auf den (bislang meist vereinbarten) 3-Monats-LIBOR, und vor allem nicht, wann, vor oder nach der jeweiligen Zinsperiode. (Hier setzt freilich das Gesetz den Banken enge Grenzen, sagt doch § 11 Abs 1 VKrG, bevor eine Änderung des Sollzinssatzes wirksam wird, hat der Kreditgeber den Verbraucher über den angepassten Sollzinssatz, die angepasste Höhe der Teilzahlungen etc. zu informieren). Vielleicht gibt es auf diese Fragen noch plausible Antworten, vielleicht aber auch nicht:

Dann werden wohl künftig die Zinssätze deutlich niedriger. Vergessen wir nicht: Wir befinden uns hier im Bereich des Vertragsrechts! Das Vertragsrecht sieht einseitige Änderungen nicht vor, sondern der eine Vertragspartner muss mit dem Vorschlag einer neuen Vereinbarung, eben dem erwähnten Aufschlag, auf den anderen Vertragspartner zukommen. Bis dahin sollten sämtliche betroffenen Kreditnehmer bereits wissen, wie sie mit dem Vorschlag umgehen (annehmen, ablehnen, Kosequenzen, Verhandlungsspielraum?).

Wir behalten daher die weitere Entwicklung für unsere Klienten genau im Auge. Wer von uns kostenlos informiert werden möchte, sobald es Neuerungen gibt, kann uns unter dem Betreff LIBOR unverbindlich kontakieren.


Update Oktober 2020:

Nun wurde, etwas versteckt in einer Klausel-Entscheidung, ein Urteil des OGH (8Ob37/20d) veröffentlicht, das einige Klarstellungen enthält - und geschädigten Fremdwährungskreditnehmern leider wenig Mut macht:

Denn der OGH erkennt beim Fremdwährungskredit zwei Geschäfte; zusätzlich zum Kreditvertrag werde noch ein Geldwechselvertrag abgeschlossen. Der Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro sei Kauf; für die Bank sei die ausländische Währung Ware, die sie gegen Zahlung von Euro (Kaufpreis) kauft. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, so bleibe der Kredit damit zwar ein Fremdwährungskredit, weil die fremde Währung weiterhin die Rechnungsgrundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Zusätzlich schließe der Kreditnehmer aber einen (entgeltlichen) Geldwechselvertrag ab. Dass es sich um zwei Verträge handelt, sei dem typischen, nicht juristisch geschulten Kunden auch erkennbar: "Er weiß zum einen, dass er einen Fremdwährungskredit aufgenommen hat, also laienhaft ausgedrückt einen bestimmten Fremdwährungsbetrag bei der Bank ausgeliehen zu haben und dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen zu schulden. Zum anderen muss er davon ausgehen, dass Unternehmer dies nicht umsonst machen und konkret, dass Banken bei einem Geldwechsel immer einen anderen Kurs in Ansatz bringen, je nachdem, ob sie Euro in Fremdwährung umwechseln oder umgekehrt, dass sie also mit dem Wechseln von Geld ebenso einen Gewinn anstreben. Dass es sich erkennbar um zwei Geschäfte handelt, ändert sich auch nicht dadurch, dass sie gemeinsam vereinbart werden." Und zu welchem Preis (Kurs) eine Bank bereit ist, einem Kunden den kreditierten Fremdwährungsbetrag in Euro umzuwechseln, dürfe sie aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich selbst bestimmen. Dem Kunden stehe es frei, die Umrechnung zu einem ihm zu ungünstig erscheinenden Kurs abzulehnen, sich den Fremdwährungsbetrag auszahlen zu lassen und mit einem Dritten einen Geldwechselvertrag zu besseren Konditionen abzuschließen. Entschließe sich der Kunde dazu, sich den von der Beklagten kreditierten Fremdwährungsbetrag von dieser in Euro auszahlen zu lassen, so stelle es keine unzulässige Geschäftspraxis dar, dass die Bank zur Bestimmung des Umrechnungskurses ihr Devisenfixing zur Anwendung bringt. Ein hausinternes Devisenfixing sei bei allen Großbanken in Österreich seit der Euro-Einführung ein Handelsbrauch, der sich bereits zu einer allgemeinen Verkehrssitte entwickelt habe.

Diese Entscheidung wird wahrscheinlich noch ausführlich kommentiert werden. Ob alle Annahmen des OGH wirklich zutreffen, kann man hinterfragen. Es ist aber nicht zu erwarten, dass künftige Entscheidungen des OGH anders lauten werden. Demnach lohnt es sich wohl nicht mehr, die Klauseln des Kreditvertrages genauer anzuschauen.


September 2020: Bei FWKs ist noch nicht aller Tage Abend

Manche Fremdwährungs-Kreditverträge enthalten unwirksame Umrechnungsklauseln. Dann, so der EuGH, fällt der ganze Vertrag weg. Die unwirksame Klausel wird nicht etwa durch eine wirksame ersetzt. Das bringt im Ergebnis eine deutliche Besserstellung für die Verbraucher.

Ein Jahr ist seit der EuGH Entscheidung <unten> vergangen, und noch immer gibt es keine Stellungnahme des österreichischen Höchstgerichts zu der Frage, wie mit unwirksamen Klauseln umgegangen werden kann.


Wir haben es vor Jahren gesagt <unten>, nun (Oktober 2019) ist es definitiv zu spät, weil: Verjährung!

Das gilt zumindest für die Beraterhaftung. Zumindest in den allermeisten Fällen.

Was dann überhaupt noch geht?

Nach dem neuen Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2019 in der Rechtssache C‑260/18, Dziubak gegen Raiffeisen, lohnt es sich uU, die Klauseln des Kreditvertrages genauer anzuschauen:

Dort hatte das Bezirksgericht Warschau, Polen, den EuGH gefragt, was passiert, wenn der Kreditvertrag wegen missbräuchlicher Klauseln nachträglich für nichtig erklärt werden muss - fällt er dann zur Gänze weg, oder ist der Vertrag irgendwie anzupassen? Denn, so das polnische Gericht, anpassen wird im nachhinein sehr schwierig, zumal es ohne diese Klauseln unmöglich sei, den Wechselkurs zu bestimmen, und somit auch der betreffende Kreditvertrag nicht erfüllt werden könne. Wenn der Vertrag wegfällt, müssen die wechselseitig empfangegen Leistungen rückabgewickelt werden. Hieße im Endeffekt, die Bank und nicht der Kreditnehmer trüge das inzwischen eingetretene Wechselkursrisiko (das erinnert an die Rechtsprechung zu Lebensversicherungen).

So ist es auch, sagt der EuGH. Eine Entscheidung der polnischen Gerichte steht noch aus.


Noch immer gibt es zu viele Fremdwährungskredite in Österreich. Die Bekanntgabe der Schweizer Nationalbank am 15.01.2015, ihre de-facto-Koppelung an den EUR aufzugeben, und der davon ausgelöste Kursanstieg haben die CHF-Kredite schlagartig verteuert. Leider stimmt juristisch nicht, was ökonomisch behauptet wird ("Im Moment ist der Schaden noch nicht entstanden, wenn er nicht realisiert wird. Wenn nicht in Euro konvertiert oder zurückgezahlt wird, hat man noch keinen Schaden"): Der Schaden ist vielmehr bereits mit dem Erwerb des ungewollten Produkts eingetreten. Und damit kommt es für den Beginn der Verjährung - nach deren Ablauf man nicht mehr klagen könnte - nur mehr darauf an, wann man erkannt hat, dass das Produkt für die eigene Finanzierungsform ungeeignet ist. Ist das schon länger als 3 Jahre her?

Richtig ist, dass die Bank Sie nicht zwingen kann, jetzt von CHF zurück in den EUR zu konvertieren; näheres dazu findet man auf den Portalen des VKI und der AK.

Auch wenn Sie dadurch einen Schaden erlitten haben, dass Ihnen zur falschen Absicherung (zB "stopp loss") Ihres Fremdwährungskredits geraten wurde, oder der richtige Rat unterlassen wurde, beginnt die Verjährung erst später zu laufen und ist meist noch offen.

Die meisten Schadenersatzansprüche "normaler" Kreditkunden gegen ihre Bank oder ihren Finanzdienstleister müssen jedoch auf Basis der herrschenden Rechtslage inzwischen als verjährt gelten. Daher nehmen wir neue Mandate wegen Fremdwährungskrediten nur mehr in begründeten Ausnahmefällen an!

Es war auch nicht jeder Fremdwährungskredit rechtlich angreifbar. Viele Kreditnehmer wussten damals durchaus, worauf sie sich einlassen. Schließlich lockten die niedrigen Zinsen in der fremden Währung. Freilich, wenn einem Kunden eine komplexe Hebelkonstruktion aus Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger (Lebensversicherung, Aktien, Fonds ...) angedreht wurde mit den Worten, „das machen heute alle so und da wird schon nichts passieren", dann gab es lange Zeit gute Chancen, dass der Kreditrest nicht zurückgezahlt werden muss. Wir hatten und haben noch immer zahlreiche Klagen laufen. Allerdings droht auch hier mit jedem Tag mehr die Verjährung:

Der OGH-Ausspruch zum Beginn der Verjährung ist keineswegs beruhigend für alle, die geschädigt sind und noch nichts unternommen haben! Nur wer erst innerhalb der letzten 3 Jahre bemerken konnte, dass die Abwicklung des Kreditverhältnisses doch nicht „den ursprünglichen Erwartungen entsprach", läuft nicht in die Verjährungsfalle. 

Das erste Urteil zur Haftung der Bank wegen Fremdwährungskrediten haben wir bereits vor Jahren erwirkt. Das Urteil erging zum Japanischen Yen (JPY), ist aber auf Schweizer Franken (CHF)-Kredite analog anwendbar. Lesen Sie Näheres:

Bank haftet für Fehlberatung bei Fremdwährungskredit

Die Bank hatte unser erstes Urteil damals rechtskräftig werden lassen, sodass keine Entscheidung höherer Instanzen erging. Inzwischen erging eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, der u.a. folgendes erkennt:

„Es steht fest, dass die Kläger sich auf den Fremdwährungskredit nicht eingelassen hätten, wenn sie über das mögliche Risiko informiert gewesen wären. Die Unterlassung jedweder Risikoaufklärung begründet nach den konkreten Umständen die Haftung der [Bank] für allfällige künftige Schäden [...]. Zutreffend macht die [Bank] jedoch geltend, dass sich ihre Verantwortung nicht auch auf den Lebensversicherungsvertrag und seine Eignung als Tilgungsträger erstreckt. Mit Auswahl und Abschluss des [Tilgungsträgers] war die [Bank] nicht befasst [...]. Eine Obliegenheit der Bank, zusätzlich zur Kreditberatung auch den bereits fertig abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit den Kunden zu erörtern, ist grundsätzlich zu verneinen."

Und zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist: „Solange die Abwicklung des Kreditverhältnisses im Wesentlichen den ursprünglichen Erwartungen entsprach, hatten [die Kläger] noch keinen Anlass, an der Zuverlässigkeit ihrer professionellen Beratung zu zweifeln."

Die Bank haftet demnach nicht für den gesamten Schaden aus dem FWK, denn mit der Auswahl des Tilgungsträgers hatte sie nichts zu tun. Wegen der Verluste aus dem Tilgungsträger kann man aber Berater und Vermittler belangen.

Auch Berater und Vermittler haften:

Fehlberatung bei einem Fremdwährungskredit-Pensionsmodell

... denn oft erfüllt sich das gegebene Versprechen beim Abschluss des gewagten Hebelkredits nicht und die Kreditnehmer bleiben auf einem Berg Schulden sitzen.

Das alles zeigt: Die Fremdwährungsproblematik ist nicht dafür geeignet, generell verlässliche Prognosen abzugeben. Die 2013 u.a. für FWKs neu geschaffene verbraucherschlichtung.at verspricht Abhilfe; bitte informieren Sie sich dort näher zu den Möglichkeiten, die Teilnahme ist kostenlos. 

Foto auf dieser Seite: © fotolia.com (Gina Sanders)