Juli 2012: Amtshaftungsverfahren endgültig gewonnen! Revision der Republik vom OGH abgewiesen.

Gegen das gewonnene Berufungsurteil hatte die Republik wieder Revision erhoben. Mit seiner uns am 26. Juli 2012 zugestellten Entscheidung 1 Ob 186/11a weist nun aber der Oberste Gerichtshof die Revision der Republik ab: Keiner der Revisionsgründe war stichhältig! Dieses Erkenntnis ist eine schallende Ohrfeige für die staatliche Aufsicht. Die Republik hatte nämlich gemeint (Urteil Seite 39), die Aufsicht über AMIS sei stets mit der gebotenen Sorgfalt ausgeübt worden; zumindest beruhe ihr Aufsichtsverhalten auf vertretbarer Rechtsauffassung. Jetzt wissen wir, dass diese Einwendung vollkommen falsch war: Seit einer Vollprüfung im Mai 1999 wusste die Behörde positiv von Gefährdungsmomenten bei AMIS.

Sie hat sie also zwar ge-, aber nicht erkannt, sondern weiter geprüft, nochmals geprüft, Korrespondenz mit der geprüften Gesellschaft aufgezogen etc., anstelle entweder die bisherigen Geschäftsleiter auszuschalten oder den Laden überhaupt dicht zu machen (durch Konzessionsentzug).

Auch das regelmäßig wiederkehrende Argument, für die Aufsichtsbehörde bestehe ohne das Vorliegen von Auffälligkeiten kein Anlass, überhaupt einzuschreiten oder stichprobenartige Prüfungen durchzuführen, zerpflückt der OGH: „Aus welchen Erwägungen die Organe der Aufsichtsbehörde keinen Anlass zu intensiveren Nachforschungen sahen, obwohl zahlreiche (zum Teil lang dauernde) Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften festgestellt worden waren und zudem erkennbar war, dass die gesamte Konstruktion den führenden Mitarbeitern der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnen konnte, auf das Vermögen der Kunden zuzugreifen, ist schon schwer nachvollziehbar" (Seiten 54f). Der nächste Satz ist für die Republik noch viel peinlicher: „Dringendsten Handlungsbedarf hätten aber spätestens die Schreiben des Rechtsanwalts vom Juni und Oktober 2001 auslösen müssen, in denen nicht nur die Frage nach der Zugriffsmöglichkeit auf die Kundendepots, die für die einzelnen Kunden nicht gesondert geführt würden, gestellt wurde, sondern auch aufgezeigt wurde, dass AMIS bzw. AMV ihren Vermittlern Provisionen zahle, die offensichtlich aus den vereinnahmten Entgelten nicht aufgebracht werden können" (ebenda). Die Behörde wusste also von den Umtrieben durch bei ihr eingegangene Anzeigen, blieb aber tatenlos.

Es steht zu hoffen, dass dieser Fall sämtlichen Behörden der staatlichen bzw. öffentlichen Aufsicht Anlass bietet, mit Anzeigen von Missständen, die immer wieder von uns Rechtsanwälten, aber auch von sonstigen kundigen Personen an sie herangetragen werden, künftig sorgfältiger umzugehen. Denn Ignorieren kann verhältnismäßig teuer kommen.

Dieses Urteil legt das Gesetz (§ 24 Abs. 1 WAG aF) dahingehend aus, dass eine unbedingte Prüf- und Überwachungspflicht der zur Aufsicht berufenen staatlichen Behörde besteht, und dass die Sanktion dafür Schadenersatz seitens der Republik ist, wenn die Behörde nicht alles tut, was sie retrospektiv betrachtet hätte tun können, um der Aufsichtspflicht nachzukommen. Es räumt auch mit dem Märchen auf, die Unterlassung der Aufsichtspflicht sei etwa „nicht kausal" geworden. Denn keinesfalls dürfen sich die Aufsichtsbehörden bei entsprechenden Verdachtsmomenten auf ein bestimmtes standardisiertes Vorgehen beschränken, sondern müssen ihnen „im durchaus weiten Rahmen ihrer Befugnisse" nachgehen (Seite 52)! Die damals vom Bundesministerium für Finanzen ausgegebene Devise, dass man sich als Prüfbehörde bis zum Beweis des Gegenteils auf die Angaben des geprüften Unternehmens verlassen müsse, war „an sich schon problematisch"; wenn aber bei einem beaufsichtigten Unternehmen immer wieder verschiedene Bedenklichkeiten festgestellt werden, kann diese Devise keinesfalls mehr als gesetzeskonformes Aufsichtsverhalten angesehen werden (Seite 56).

Schließlich half der Republik auch nicht der letzte Filter des Amtshaftungsrechtes weiter, dass sie nämlich zwar Fehler gemacht habe, dies aber noch in vertretbarer Gesetzesauslegung geschehen wäre: Solches „vermag die Revisionswerberin nicht darzulegen" (Seite 57).

Die Rechtsauffassung der Republik bzw. ihrer Aufsichtsbehörde, das zentrale Verbot des WAG – wonach Nichtbanken keine Sekunde lang Kundengelder halten dürfen – treffe nur dann zu, wenn ein WPDLU Kundengelder mit seinem eigenen Vermögen vermischt, „ist unrichtig und wird auch nicht nachvollziehbar begründet" (Seite 58). Die Aufsicht hätte sich nicht durch die Einschaltung eines „Treuhänders", den AMIS aber selbst beherrschte, düpieren lassen dürfen.

Das gesamte Urteil in seinem Wortlaut wird wohl schon bald unter http://www.ris.bka.gv.at/Jus/ abrufbar sein (Geschäftszahl 1Ob186/11a eingeben). Es enthält nochmals gerafft den Bauplan der AMIS-Konstruktion und stellt ihn den gesetzlichen Anforderungen gegenüber. Sodann zeigt sich exemplarisch an diesem Fall, dass wir durchaus über ausreichende Gesetze verfügt hätten, um den „Lausbuben am Kapitalmarkt" (wie Dirk Müller sagt) frühzeitig das Handwerk zu legen und damit weitreichende Schädigungen zu vermeiden. Aber was hilft das schönste Gesetz, wenn man es nicht anwendet, weil die dazu berufene Aufsicht komplett versagt? § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG hätte der staatlichen Aufsicht solche Maßnahmen an die Hand gegeben: Denn entweder hätten die AMIS-Verantwortlichen dann in gesetzeskonformer und pflichtgemäßer Weise gehandelt, oder die Maßnahmen hätten zu einer Beendigung des Geschäftsbetriebes bzw. einer Ausschaltung der bisherigen Geschäftsleiter und sonstigen Verantwortlichen von der Geschäftsführung geführt (Seite 61). Ab einem bestimmten Zeitpunkt hätte dann niemand mehr in AMIS überhaupt investieren können.

Das Erkenntnis spricht an verschiedenen Stellen von unverständlicher Rechtsansicht der Republik bzw. ihrer Behörde. Es enthält am Ende aber auch die schon in den Medien kolportierte Einschränkung der Haftung des Bundes auf Schäden aus Anlagen, die der Kunde ab dem 01.01.2002 bei AMIS getätigt hat.

Damit haben wir nun endlich rechtskräftig gewonnen. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind daher von der Republik zu tragen. Übrigens übersteigen sie die Klagssumme bei weitem, sodass die Führung dieses Verfahrens ohne dahinter stehenden Rechtsschutzversicherer, der alle Kosten vorfinanziert hat, wahrscheinlich nicht möglich gewesen wäre. Weit schwerer als an den Verfahrenskosten trägt die Republik wohl an ihrer grundsätzlichen Einstandspflicht für die AMIS-Schäden. Vermeintlich kluge Köpfe hatten das in den Medien immer wieder mit „Gewinne privatisieren, Verluste sozialisieren" als unfair gegeißelt. Man kann sich zwar darüber ärgern, dass die Steuerzahler zur Kasse gebeten werden. Aber erstens hat keiner unserer Klienten Gewinne mit AMIS gemacht. Und zweitens wäre eine Aufsicht, die erst nicht tut was sie soll, und dann dafür nicht zur Rechenschaft gezogen wird, von wenig Wert. Die Amtshaftung ist nicht ohne Grund mit Artikel 23 in der Bundesverfassung festgeschrieben. Bei Überschwemmungskatastrophen udgl. schreien die Leute eher, wenn sie von der öffentlichen Hand nichts kriegen. Wenn zB die Polizei irrtümlich einen Unbeteiligten anschießt, wird man ihm nicht zum Vorwurf machen, zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen zu sein, sondern Schadenersatz für ihn fordern. Auch Bau- und Lebensmittelbehörden etc. können, wenn sie unfähig sind oder wegschauen, obwohl sie einschreiten sollten, sehr weitreichende Schäden anrichten. Wer sonst soll diese Schäden tragen, etwa die Opfer selbst? Das Schadenersatzrecht insgesamt ist ein Recht der Lastenverteilung.

Was nun die Auswirkungen dieses bloßen Feststellungsurteils betrifft, so werden wir sie ausführlich nicht an dieser Stelle, sondern mit unseren Klienten gesondert besprechen. Zu erinnern ist, dass ein bezifferbarer Schaden so lange nicht eingetreten ist, als die veruntreuten Gelder noch teilweise (Luxemburg!) vorhanden sind, weil erst abgewartet werden muss, wie viel von dort zurückfließt. Wartet man aber zu, bis der Schaden bezifferbar ist, so tritt inzwischen Verjährung ein. Also mussten wir klagen, aber eben nur auf Feststellung, wer den künftig bezifferbaren Schaden am Ende zu tragen haben wird. Geld (Zahlung; Befriedigung) kann man mit einem Feststellungsurteil noch nicht erlangen. Wer Geld möchte, muss eine auf Geldzahlung gerichtete Leistungsklage folgen lassen und darin die Höhe seines/ihres Anspruchs beweisen. Nach diesem Erkenntnis des OGH ist so eine Leistungsklage allerdings erst dann möglich, wenn die Konkursverfahren und allfällige Verfahren gegen die Anlegerentschädigung AeW, insbesondere aber die Liquidationsverfahren der beiden Fonds in Luxemburg abgewickelt sein werden, was wohl erst in einigen Jahren der Fall sein wird.

Für die meisten unserer Klienten hat das Erkenntnis ohnehin keine Auswirkungen mehr, haben sie doch längst einen Vergleich mit der Republik geschlossen. Unsere Vergleichsstrategie hat sich daher im Nachhinein als richtig erwiesen. So konnte die Angelegenheit in schicklicher Zeit zu einem akzeptablen Ende gebracht werden, während im Falle einer Leistungsklage wohl noch viele Jahre bis zur Klagserhebung und dann noch weitere Jahre bis zum rechtskräftigen Ergebnis der Leistungsprozesse vergehen müssten.

Mai 2011: Berufung der Republik gegen Amtshaftungsurteil erneut abgewiesen!  

Die Berufung der Republik Österreich gegen das von uns gewonnene Amtshaftungsurteil im zweiten Rechtsgang ist erneut erfolglos geblieben, die Republik muss den Schaden ersetzen! Mit dem am 17.05.2011 zugestellten Berufungsurteil 14 R 36/11h erkennt das OLG Wien, dass die erstgerichtlichen Feststellungen (siehe unten) nicht zu beanstanden sind und auch der Rechtsrüge nicht zu folgen ist und bestätigt das Ersturteil. Es lässt allerdings wegen der über den Einzelfall weit hinausreichenden Bedeutung die Anrufung des OGH zu. Mit einer Revision der Finanzprokuratur ist daher zu rechnen, das Berufungsurteil ist nicht rechtskräftig.

Dezember 2010: Amtshaftungsklage auch im 2. Rechtgang erfolgreich! 

Auch im zweiten Rechtsgang erkennt das Landesgericht für ZRS Wien (30 Cg 18/06x) auf Feststellung, dass die Republik Österreich der Musterklägerin für jenen Schaden haftet, der ihr aufgrund der nicht gehörigen Erfüllung der den Organen der BWA beziehungsweise der FMA obliegenden Aufsichts- und Prüfpflichten gegenüber AMIS aus ihren Kapitalanlagen entsteht.  

Das Urteil hat 184 Seiten! In die Urteilsbegründung eingeflossen sind die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens und des Strafverfahrens. Die für den zweiten Rechtsgang vom OGH aufgetragenen Ergänzungen werden damit nun ordentlich abgehandelt und nachgeliefert, das System AMIS wird nachvollziehbar veranschaulicht:  

Aufgrund des investmentfondrechtlichen Dreiecks, dessen Prinzipien (insbes. Trennungsprinzip) bei AMIS durchgängig verletzt waren, sei die eminente Gefahr einer Veruntreuung der Anlegergelder, wie sie dann tatsächlich erfolgt ist, für die staatliche Aufsicht geradezu angezeigt gewesen. Die BWA/FMA hätte schon einschreiten müssen, als ihr mit der ersten Prüfung aus Mai 1999 bekannt wurde, dass ein Veruntreuungsrisiko der Kundengelder insofern besteht, als AMIS ganz offensichtlich trotz gesetzlichen Verbots selbst Kundengelder entgegennimmt. Die Behörde hätte sich nicht damit begnügen dürfen, AMIS diese Praxis zu untersagen und nur zu kontrollieren ob dieses Konto tatsächlich geschlossen wird, zumal es AMIS ja möglich war und tatsächlich gelungen ist, das geschlossene Konto zunächst durch ein anderes und später flächendeckend durch die Zwischenschaltung eines nominee, des TFA, zu ersetzen.  

Wenn dem OGH bislang Feststellungen dazu gefehlt haben, inwieweit das Bankkonto, auf das 1999 Kundeneinzahlungen erfolgten, den schädigenden Praktiken förderlich gewesen wäre, zumal die Kundengelder zunächst tatsächlich an die Luxemburger Fonds transferiert worden seien, so wurden diese Feststellungen mit dem vorliegenden Urteil nunmehr getroffen: Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass Böhmer und Loidl im März 1999 einen groß angelegten Betrug im Rahmen der von ihnen beherrschten AMIS-Gruppe beschlossen, der in seinem innersten Kern grundsätzlich einfach aufgebaut war („Loch auf, Loch zu“-Methode). Die Aufrechterhaltung dieses betrügerischen Konstrukts über mehrere Jahre gelang ihnen auch deshalb, weil sie grundlegende Sicherungs- und Kontrollmechanismen außer Kraft setzten, und einfache und übliche Abstimmungsvorgänge nicht durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rückkauf-Malversationen (sog. Redemptions; dieses System begann spätestens im Jänner 2000) als praktisch zwangsläufige Folge eines sich von Beginn an abzeichnenden betrügerischen „Pyramidenspiels“. In Wahrheit war AMIS bereits nach einem Geschäftsjahr, nämlich im Jahr 2000 zahlungsunfähig! Grundlegende Sicherungs- und Kontrollmechanismen des Investmentfondrechts waren bei AMIS außer Kraft gesetzt, was der staatlichen Aufsicht zwar frühzeitig aufgefallen ist, woran sie allerdings keine wesentlichen Konsequenzen geknüpft hat. Das dadurch geschaffene, hohe Malversationsrisiko war für einen mit den AMIS-Fakten sowie den Kapitalmarktgegebenheiten vertrauten, objektiven Betrachter ohne weiteres erkennbar. 

Die BWA hätte, nachdem bei der Prüfung im Mai 1999 das unzulässige Halten von Kundengeldern erkannt wurde, weitere Erhebungen über den Verbleib der Kundengelder anstellen müssen. Bei entsprechender Fachkenntnis hätte die BWA die Gefahr von Malversationen aufgrund des Verstoßes gegen das Trennungsprinzip sofort erkannt und deshalb weitere Maßnahmen – wie schon im ersten Rechtsgang beschrieben – setzen müssen. Hätte sie das getan, wäre der Schaden der Anleger verhindert worden, denn entweder wäre AMIS zum rechtmäßigen Zustand zurückgekehrt, dann wären künftige Malversationen unterblieben; oder AMIS hätte das nicht getan, dann wäre ihren Geschäftsleitern die Geschäftsführung untersagt und letztlich die Konzession entzogen worden. Die Untätigkeit der staatlichen Aufsicht war daher für den Anlegerschaden kausal, rechtswidrig und, da unvertretbar, auch schuldhaft. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

2010: Vermittler haftet erneut für AMIS-Schaden. Musterprozess des vki:

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien haftet ein Vermittler für den Schaden, der sich aus der Veruntreuung von AMIS Kundengeldern ergibt. Er hätte seinen Kunden auf das hohe Risiko beim AMIS Generationsplan und die Möglichkeit eines Kapitalverlustes hinweisen müssen. Ein Vermittler hatte einem Konsumenten empfohlen sein angespartes Kapital nicht für die gewünschte Wohnungsrenovierung zu verwenden. Vielmehr sollte er einen Fremdwährungskredit aufzunehmen und seine Ersparnisse in den AMIS Generationsplan als Tilgungsträger investieren. In der Folge wurden bei AMIS große Beträge veruntreut, sodass dem Konsument ein beträchtlicher Schaden entstand.

Das Oberlandesgericht Wien geht davon aus, dass der Vermittler für den Schaden haftet.

Lesen Sie mehr: OLG Wien: Vermittler haftet für Schaden aus AMIS Veranlagung

Juni 2010: Sachverständigengutachten im Amtshaftungsverfahren liegt zeitgerecht vor
 
Nach Aufhebung der stattgebenden Urteile durch den OGH hat das Landesgericht für ZRS Wien im zweiten Rechtsgang ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr. Imo hat den ihm gesteckten Zeitrahmen eingehalten und Ende Mai sein 245 Seiten starkes Gutachten dem Gericht abgeliefert, das uns als Verfahrensführer Anfang Juni zugestellt wurde. Darin kommt er zum Ergebnis, dass alle Anlegerschäden ab Jänner 2000 "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" verhindert hätten werden können, hätte sich die staatliche Aufsicht pflichtgemäß verhalten. Die pflichtwidrige Untätigkeit der staatlichen Aufsicht begann demnach bereits 1999 und dauerte bis zur Einsetzung des Regierungskommissärs am 31.08.2005 an! Während des zeitlichen Zwischenraums von insgesamt rund 6 Jahren blieb die BWA/FMA untätig, obwohl bei zahlreichen weiteren Vorkommnissen und Gegebenheiten immer wieder eindeutige Anlässe bestanden, die pflichtwidrige Untätigkeit tunlichst zu beenden. Das Gutachten muss nun noch in einer weiteren Verhandlung erörtert und schließlich in einem neuerlichen Urteil gewürdigt werden. Da die staatlichen Behörden ihre Pflichten grob verletzt haben, sind wir zuversichtlich, das Amtshaftungsverfahren auch im zweiten Rechtsgang zu gewinnen.

April 2009: Erstmals einer Klage gegen AMIS-Vermittler stattgegeben
 
Das Landesgericht Feldkirch hat ein bemerkenswertes Urteil gegen einen AMIS-Vermittler gefällt (5 Cg 128/08s). Die geschädigte Anlegerin hatte mit Unterstützung durch ihre Rechtsschutzversicherung geklagt und mehrfach ihre Vergleichsbereitschaft betont, was jedoch immer wieder abgelehnt wurde. Die in derlei Prozessen stets aufgestellte Behauptung, der Vermittler - obwohl doch als Finanzberater selbständig - sei bloß als Erfüllungsgehilfe von AMIS aufgetreten, konnte den Richter nicht überzeugen. Das ist der entscheidende Unterschied zu allen bisherigen Verfahren. Daher war die Entscheidung des OGH, als Gehilfe könne der Vermittler nicht selbst geklagt werden (siehe unten: April 2008, Vermittlerhaftung vom OGH verneint), hier nicht anzuwenden. Der beklagte Vermittler hat außerdem ein besonderes und erhebliches persönliches Vertrauen der Anlegerin in Anspruch genommen. Die Klage war auch noch nicht verjährt, da der Vermittler der Geschädigten immer wieder zum Zuwarten geraten und ihr gesagt hatte, dass sich das Ganze schon wieder erholen würde. Wie das Urteil zeigt, bleibt die Vermittlerhaftung im Finanzdienstleistungsgeschäft eine strenge.

März 2009: OGH hebt Amtshaftungsurteile auf

Der OGH hat die gegnerische Revision in unserem ersten und bereits am weitesten gediehenen Amtshaftungsverfahren zugelassen und ihr auch - im Rahmen des Aufhebungsbegehrens - stattgegeben: Dem Obersten Gerichtshof erscheinen nämlich die getroffenen Tatsachenfeststellungen noch nicht ausreichend für eine Verurteilung der Republik Österreich. Deswegen hat der OGH mit dem uns soeben zugestellten Beschluss 1 Ob 187/08v die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen. Dort soll das Beweisverfahren um weitere Aspekte ergänzt und komplettiert werden. Erst wenn feststehe, ab welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die rechtswidrigen Zugriffe stattgefunden haben, könne beurteilt werden, welche aufsichtsbehördlichen Maßnahmen geeignet gewesen wären, die Vermögensschäden zu verhindern. Der Ausgang bleibt daher weiterhin offen, auch wenn bereits einige grundlegende Klarstellungen vom Höchstgericht getroffen werden konnten, die uns zuversichtlich stimmen. Der ganze Beschluss des OGH wird wohl schon demnächst im RIS (http://www.ris.bka.gv.at/Jus/) abrufbar sein.

September 2008: Republik erhebt außerordentliche Revision an den OGH

Gegen das Berufungsurteil des OLG Wien, mit dem die grundsätzliche Haftung der Republik Österreich als Rechtsträger der Behörden BWA und FMA in einem Musterfall festgestellt und die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zugelassen wurde (siehe unten), hat die beklagte Republik Österreich die ao. Revision eingebracht. Nun bleibt die Entscheidung des OGH abzuwarten, ob er die Revision doch zulässt und bejahendenfalls, ob sie auch berechtigt ist.

August 2008: Amtshaftungsverfahren auch in zweiter Instanz gewonnen!

Der Berufung der Republik Österreich wurde vom Oberlandesgericht Wien keine Folge gegeben. Das Berufungsurteil wurde mir am 7.8.2008 zugestellt.

Der Urteils-Spruch erster Instanz wurde dahingehend präzisiert, dass die Republik für jene Schäden haftet, die durch die Fehlleistungen der Organe der Bundeswertpapieraufsicht bzw. Finanzmarktaufsicht in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflichten gegenüber der AFC und ihren Vorgängerfirmen AMIS und AMV entstehen werden.

Die erstgerichtlichen Feststellungen waren ohnehin nicht angefochten. Auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bestätigt das Berufungsgericht: Wird von den zuständigen Organen ein Verstoß gegen das WAG festgestellt, so ist (also keine „Kann-Bestimmung“!) in einem abgestuften Verfahren zunächst ...

  1. die Zwangsstrafe anzudrohen,
  2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung zu untersagen und die vorher angedrohte Zwangsstrafe nunmehr zu vollziehen

  3. und schließlich die Konzession zurückzunehmen.

Da bereits im Mai 1999 schwere WAG-Verstöße festgestellt wurden (die AMV hielt ohne Bankenkonzession Kundengelder und hatte gegen alle im Konzessionsbescheid enthaltenen Auflagen verstoßen), erforderten diese Verstöße jedenfalls Maßnahmen der Behörde. Die Behörde hatte hierbei keinerlei Ermessen und war daher zum Einschreiten nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet! Die gelebte Übung der Behörde, sich bloß mit einer Meldung an das Finanzministerium zu begnügen, sei „nicht vertretbar“ gewesen. Der Behörde half es auch nichts, sich auf die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke der Wirtschaftsprüfer zu berufen, war ihr doch unabhängig davon die Gesetzesverletzung aufgrund ihrer eigenen Vor-Ort-Prüfung positiv bekannt.

Die freisprechenden UVS-Erkenntnisse halfen der Republik auch nicht weiter, weil sie Verstöße gegen das Bankwesengesetz zum Inhalt haben, während vorliegend das Wertpapieraufsichtsgesetz verletzt war. Insgesamt war das Behördeverhalten daher nicht nur rechtswidrig, sondern auch unvertretbar.

Gerade ein solches Einschreiten der Behörde hätte aber das Gesetz verlangt, schützt es doch nicht nur das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt, sondern auch die Interessen der Anleger, worin das OLG Wien gerade „einen der Hauptzwecke dieser Schutzbestimmungen“ erblickt! Selbst zahlreiche, von der Republik in ihrer Berufungsschrift dagegen vermeintlich ins Treffen geführte Lehrmeinungen und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vermögen daran nichts zu ändern: Ganz klar spricht das OLG Wien aus, europäisches Recht verbiete es einem Mitgliedsstaat keineswegs, neben dem System einer funktionierenden Anlegerentschädigung auch noch die unmittelbare Haftung des Staates gegenüber den Anlegern vorzusehen, falls die staatlichen Behörden versagt haben.

Die Republik argumentiere auch „an der Sache vorbei“, wenn sie meint, der vorliegende Schaden resultiere aus Straftaten und sei deshalb nicht zu ersetzen. Vielmehr sind „alle möglicherweise künftig eintretenden Schäden“ von ihr zu vertreten, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Organe herbeigeführt wurden!

Auch der formale Einwand der Republik, eine Feststellungsklage wäre nicht zulässig gewesen, zog nicht. Hierzu hält das Berufungsgericht zunächst fest, dass der Forderungsausfall der Anlegerin „mit Sicherheit vermieden“ worden wäre, wenn die staatlichen Behörden der AMIS so frühzeitig den Geschäftsbetrieb untersagt hätten, dass die Klägerin in concreto nicht ab 01.11.2003 Zahlungen an die AMIS-Gruppe hätte leisten können. Bereits im Jahre 1999 wäre eine Bescheiderlassung geboten gewesen (maW: hätte die Behörde nur das getan, wozu sie laut Gesetz verpflichtet war, so wäre nicht bis zum bitteren Ende das Märchen von einem soliden, profitablen und unverdächtigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen AMIS vor den Anlegern aufrecht geblieben).

Sodann erkennt das Berufungsgericht, dass die Anleger eine Feststellungsklage einbringen mussten, sonst wäre ihr Anspruch verjährt! Die Leistungsklage auf konkreten Geldersatz sei den Anlegern noch immer nicht möglich, und zwar so lange nicht als nicht feststeht, ob und wieviel den Anlegern aus den Insolvenz- und „sonstigen Verfahren“ (gemeint vor allem die luxemburger Liquidation und die Anlegerentschädigung) zukommen wird.

Schließlich sei die Haftung des Bundes keineswegs subsidiär, die Anleger müssten also nicht zuerst versuchen, ihren Schaden irgendwo anders geltend zu machen, sondern sich nur anrechnen lassen, was sie (gegebenenfalls) aus der luxemburger Liquidation, der inländischen Anlegerentschädigung und den inländischen Insolvenzverfahren erhalten werden.

Die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof wurde zwar nicht zugelassen. Dennoch ist mit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes im Rahmen einer „außerordentlichen Revision“ zu rechnen, das Berufungsurteil ist also nicht rechtskräftig.
 
Diese Entscheidung gereicht dem Rechtsstaat zum Ruhm – immerhin ging es gegen die Republik; andere Staaten sehen so etwas gar nicht erst vor. Sie bringt Klarheit in entscheidenden Punkten, so insbesondere zum unentschuldbaren Fehlverhalten der Behörden, zur Haftung ihres Rechtsträgers, der Republik Österreich, für dieses Fehlverhalten und schließlich zur Richtigkeit unseres eingeschlagenen Weges einer Feststellungsklage, was bedeutet, dass die Höhe der Ersatzleistung erst in einem Folgeprozess geklärt werden müsste und bislang nur über den Grund entschieden ist. Letzte Zweifel am grundsätzlichen Einstehenmüssen der Republik Österreich haben sich nach diesem erfreulichen Urteil aber auf ein kaum mehr wahrnehmbares Minimum reduziert.

April 2008, Vermittlerhaftung vom OGH verneint:

Es gibt seit kurzem ein rechtskräftiges Urteil, und das lässt die AMIS-Geschädigten leer ausgehen – zumindest was die Vermittlerhaftung betrifft: 

Mit der mir jüngst zugestellten Entscheidung 6 Ob 249/07x vom 21.02.2008 stellt der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz zunächst klar, dass aufgrund der großen Anzahl von AMIS-Geschädigten sehr wohl ein Bedürfnis nach höchstgerichtlicher Klärung vorliege; die – noch vom Berufungsgericht für unzulässig gehaltene – Revision sei daher zulässig. Sie sei aber nicht berechtigt, weil in unserem Musterfall der Vermittler nur Vertreter der AMIS gewesen sei und dies der Kundin auch ganz klar gesagt habe: 

Der Vermittler verfügte selbst nicht über die erforderliche Konzession von der Finanzmarktaufsicht; übrigens ein Merkmal, das zahlreiche AMIS-Vermittlungen aufweisen. Der Gesetzgeber hatte jedoch mit dem § 19 Abs 2a Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG aF) nachträglich ein Schlupfloch für diese nicht konzessionierten Vermittler in das Schutzgesetz WAG eingebaut – zum Schutz der Vermittler und zum Schaden der Konsumenten, wie sich nun zeigt: Demnach brauchten Vermittler keine Konzession, wenn sie „ausschließlich“ im Namen und auf Rechnung zB von AMIS – die ja zu Lebzeiten eine Konzession besaß – auftraten. In diesem Fall haftet der konzessionslose Vermittler, als reiner Vertreter, natürlich nicht selbst, sondern ausschließlich die (längst verblichene) AMIS.

Die Gerichte aller drei Instanzen schenkten nun den Beteuerungen der Kundin keinen Glauben, sie hätte doch nie und nimmer beim beklagten Vermittler abgeschlossen, hätte er auch nur erkennen lassen, dass er bloß kleiner AMIS-Vertriebsmann ist und daher keineswegs das für sie beste am Markt erhältliche Produkt aussuchen kann, sondern eben nur AMIS-Produkte. Auf seiner Visitkarte stand auch nichts von AMIS, sondern „Finanzberatung“. Dennoch glaubten sie dem Vermittler, er habe seine reine Erfüllungsgehilfenfunktion offengelegt.

Die Lösung der Rechtsfrage war dann einfach, natürlich kann man nicht einen Vertreter zur Haftung heranziehen, sondern nur seinen Geschäftsherren.

Die noch vom Berufungsgericht zu unseren Ungunsten gelöste Rechtsfrage, ob zur an sich strengen Vermittlerhaftung auch die Warnung vor offen gesetzwidrigen Konstruktionen wie jenen bei AMIS gehört, oder ob es sich bei Veruntreuung von Kundengeldern um „ein allgemeines Lebensrisiko“ handelt, lässt der Oberste Gerichtshof ausdrücklich offen: Weil der Vermittler als bloßer Vertreter sowieso nicht hafte, „braucht daher nicht abschließend eingegangen zu werden“ auf die Frage, ob im Rahmen einer Anlageberatung oder Anlagevermittlung auch auf ein Veruntreuungsrisiko hinzuweisen ist. Diese Rechtsfrage bleibt also ausdrücklich weiter ungeklärt.

Nach dem Ausgang dieses Musterverfahrens macht es nun also keinen Sinn mehr, jene Vermittler zu klagen, die ebenfalls ohne eigene FMA-Konzession und also nur „als Vertreter von AMIS“ vermittelt und dies ihren Kunden auch offengelegt haben. 

Alle anderen Finanzberater/-vermittler, die also entweder nicht nachweisen können, ihren Kunden von vornherein offen gelegt zu haben, reine AMIS-Vertriebsleute zu sein, oder die dies gar nicht waren, sondern aufgrund eigener Konzession der Finanzmarktaufsicht die Beratungs-/Vermittlungstätigkeit durchgeführt haben, betrifft dieses höchstgerichtliche Erkenntnis nicht. Wie gesagt hatte das Berufungsgericht in dieser Mustercausa nochmals die an und für sich strenge Haftung der Finanzberater/Vermittler wiederholt und betont! Diese Makler werden daher nun zu klagen sein. 

Musterverfahren gegen Republik: Urteil vom 03.12.2007!

In dem von mir geführten, dem ersten von zahlreichen Verfahren dieser Art, wurde unserem Rechtsstandpunkt mit dem am 05.12.2007 zugestellten Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien, 30 Cg 18/06x vom 03.12.2007, in erster Instanz stattgegeben:

Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass die Republik Österreich für jenen Schaden haftet, der der klagenden Partei durch ihre (näher bezeichneten) AMIS Kapitalanlagen entstehen wird, abzüglich allfälliger Erlöse aus den Luxemburger Fondsabwicklungen, aus dem Konkursverfahren und aus der Anlegerentschädigung (AeW).

Nach der Begründung war die Klage schon berechtigt und hat das System der Anlegerentschädigung nicht den Zweck, andere Ersatzpflichtige wie z.B. die Republik zu entlasten (sog. Rettungspflicht), weswegen es tatsächlich nicht erforderlich ist, erst die AeW und dann die Republik zu klagen. Geschädigte können sich die Reihenfolge vielmehr aussuchen.

Sowohl die ursprüngliche Konzessionserteilung als auch die behördliche Untätigkeit in der Folge, also die mangelnde Entziehung der Konzession, waren kausal für den entstandenen Anlegerschaden. Letztere war auch adäquat, weil die Aufsicht des Bundes gerade zum Schutz der Gläubiger von Kreditinstituten bzw. eben WPDLUs dient:

Ursache für den Verlust der Anlegergelder waren nicht der Konkurs von AMIS selbst, sondern vielmehr strafgesetzwidrige Vorgänge, die dem Konkurs vorausgingen. Aus § 2 Abs. 1 Zif. 1 und 2 WAG ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung der Finanzmarktaufsicht, auch die Interessen der Anleger zu schützen, weswegen sich das Gericht in dieser zuvor noch niemals entschiedenen Fallkonstellation (nur für Bankenkonkurse liegen Vorbilder vor) nach reiflicher Abwägung dazu entschließt, die Republik haftbar zu machen.

Eigenkapital, Geschäftsplan und Gründungsprüfung hält das Gericht zwar ebenso für unproblematisch wie die mangelnde Revisionseinrichtung. Die Konzessionserteilung war demnach "jedenfalls nicht unvertretbar" und damit noch nicht rechtswidrig!

Aber schon im Mai 1999, nur 3 Monate später, wurden der Behörde anlässlich ihrer ersten Prüfung zahlreiche Verstöße bekannt, von denen einige gerade noch vertretbar waren, andere nicht mehr: das Halten von Geldern und die Veranlagung entgegen den Risikowünschen der Kunden! Wie vorauszusehen war, konnte und durfte sich die FMA hier nicht damit herausreden, der Unabhängige Verwaltungssenat UVS habe ihre gegen die Geschäftsleiter verhängten Verwaltungsstrafen in zweiter Instanz aufgehoben, hat sie doch selbst damals die gegenteilige Ansicht vertreten!

Als dann bei der Prüfung im Februar 2000 herauskam, dass AMIS noch immer Kundengelder hält, wäre die behördliche Untersagung der Geschäftsführung angemessen gewesen! Wenn sich die Behörde damit verteidigte, es seien ihr "keine Kundenbeschwerden vorgelegen", so findet dies keine Gnade vor den strengen Augen der Richterin: "Es liegt nämlich auf der Hand, dass Kunden, die von möglichen Gefahren gar nichts wissen, nicht in der Lage sind, sich darüber zu beschweren"!

Zuletzt bezeichnet es das Gericht höflich als "freiwillige Selbstbeschränkung" der Prüfbehörde, sich grundsätzlich bis zum Beweis des Gegenteils auf die Angaben des geprüften Unternehmens zu seinen Konten zu verlassen, anstatt gerade in einem Fall wie diesem, in dem von Anfang an immer wieder Hinweise auf wechselnde Konten auftauchten, über die das Unternehmen Zugriff auf Kundengelder hatte, bei sämtlichen österreichischen Banken anzufragen, welche Konten dieses Unternehmens denn nun bestehen. Man muss diese "freiwillige Selbstbeschränkung" daher als Gesetzesverstoß lesen.

Schon deshalb gibt das Gericht unserem Klagebegehren statt und geht auf die zahlreichen weiteren von uns geltend gemachten Verstöße der Organe der BWA bzw. FMA nicht mehr ein.

Das Urteil ist natürlich noch nicht rechtskräftig: Die Republik hat die Möglichkeit, dagegen binnen 4 Wochen - verlängert um zwei Wochen Weihnachtsferien - zu berufen.

Mein Verfahren war vom Gericht vorübergehend mit dem später anhängig gemachten Verfahren des Dr. Christandl verbunden worden. Zur Urteilsfällung wurden die beiden verbundenen Verfahren dann wieder getrennt, sodass zeitgleich zwei Urteile ergingen.

AMIS-Strafverfahren 

Die ursprünglich beeinspruchte Anklageschrift vom 29.03.2007 ist rechtskräftig geworden.  

Daher findet die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder der AMIS-Gesellschaften Mag. Böhmer, Loidl, Mitter, Gänsdorfer und Mag. Kuen vom 10.12. bis 14.12.2007, vom 17.12. bis 20.12.2007 und vom 07.01. bis 11.01.2008 jeweils ganztägig ab 09:00 bis (voraussichtlich) 17:00 Uhr im Austria Center Vienna, Bruno-Kreisky Platz 1, 1220 Wien, Saal E1 statt. 

Selbstverständlich werden unsere Klienten, die als Privatbeteiligte (Geschädigte) dem Strafverfahren angeschlossen sind, von uns in dieser Hauptverhandlung vertreten! Ein persönliches Erscheinen der Geschädigten ist daher weder nötig noch sinnvoll, zumal das Gericht mitgeteilt hat, dass die Teilnahme an der Verhandlung nur dann in Frage kommt, wenn Sie an allen Verhandlungstagen anwesend sein können: Es soll verhindert werden, dass der Verhandlungssaal am ersten Tag (der voraussichtlich hauptsächlich den Formalitäten gewidmet sein wird) überfüllt ist und an den folgenden Verhandlungstagen in einem zu großen und dann leeren Saal verhandelt werden muss. Ein Kostenersatz für Ihre Teilnahme an der Verhandlung ist ebenso wenig vorgesehen wie eine persönliche Vernehmung jedes einzelnen Geschädigten.

Nachträgliche Prüfungstagsatzung 12.11.2007 vor dem Handelsgericht Wien in den beiden Konkursverfahren AMIS und AFC 

Die Masselosigkeit der beiden Konkurse besteht fort. Erörtert wurden daher Prozesse der Masse gegen die Abschlussprüfer, die beiden Fonds in Luxemburg, Franchise- und Vertriebspartner (wohin laut Dr. Rant alleine € 40 Mio. geflossen sind) und „diverse kleinere Schuldner“ – vorausgesetzt immer, es findet sich noch jemand, der derartige Prozesse finanzieren will: Denn das Gericht schätzt die Kosten dafür – inklusive Prozessvorbereitung mittels € 300.000,00 bis 400.000,00 teurer Gutachten – auf zumindest € 1,2 Mio. in erster Instanz! Selbst mit einem positivem Ausgang dieser Prozesse wäre aber den Anlegern nicht gedient, ließ uns die Konkursrichterin wissen, weil mit allfälligen Erlösen wohl nur Masseforderungen, aber keine Konkursforderungen befriedigt werden könnten. Die Frist für die Prüfungsklagen wurde allgemein erstreckt nun auf den 30.04.2008. Nach wie vor sind keinerlei Anlegerforderungen, sondern nur die Forderungen von Lieferanten etc. anerkannt. 

Update zur Jahresmitte (Juni 2007)

Eineinhalb Jahre nach dem Konkurs der beiden AMIS-Gesellschaften lassen sich die Fragen,

a) wie ein solcher Zusammenbruch überhaupt passieren konnte und
b) was zum Schaden der Anleger geführt hat,

vielleicht folgendermaßen beantworten (ich schicke voraus, dass uns im Rechtssinne als Wahrheit immer nur das gilt, was durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist. Rechtskräftige Urteile liegen noch nicht vor, ich kann daher vorläufig nur meine Meinung als Rechtsanwender äußern):

Zwar hat die Angelegenheit auch eine kriminelle Komponente: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien liegt seit einiger Zeit vor, ist aber noch nicht rechtskräftig. Für meine Klienten habe ich dort den Privatbeteiligtenanschluss (als Geschädigte) erklärt. Aber der kriminelle Angriff ist nur eine Ursache dafür, dass Sie Geld verloren haben, und im Verurteilungsfall werden die 5 Angeklagten kaum in der Lage sein, den Schaden gutzumachen. Jetzt wünschen sich Viele ein Gesetz, das solche Schäden von vornherein verhindert: Verwalter oder Vermittler mit kriminellen Absichten sollten gar nicht erst die Möglichkeit bekommen, auf Kundengelder zugreifen zu können. Doch genau so ein Gesetz gibt es längst.

Wertpapierdienstleistern und allen, die keine Banken sind, ist das Halten von Kundengeldern zu jedem Zeitpunkt striktest untersagt! Die §§ 1 Abs 1 Z 19 Bankwesengesetz und 20 Abs 1 Z 4 Wertpapieraufsichtsgesetz verbieten es einer Nichtbank, auch nur eine Sekunde lang Geld, Wertpapiere oder sonstige Instrumente zu halten, sodass eine Nichtbank zu keiner Zeit Schuldner ihrer Kunden werden kann. Der Gesetzgeber wollte also damit genau verhindern, was bei AMIS eingetreten ist, nämlich dass das von den Anlegern aufgebrachte Kapital schutzlos dem Zugriff rechtswidriger Handlungsweisen ausgesetzt ist: So ein Zugriff sollte technisch gar nicht möglich sein.

Wieso war er dann doch möglich? Und wer hätte verhindern müssen, dass der gesetzwidrige Zustand des Haltens von Geld eintritt?

Naturgemäß weisen alle von mir in Anspruch genommenen Haftungsadressaten die Schuld zunächst einmal von sich. Kein Kunde hatte direkten Kontakt zu AMIS, alle Produkte wurden über Makler vermittelt. Vermittler haben primär die Interessen ihrer Kunden zu wahren, und es entspricht wohl kaum dem Kundeninteresse, wenn die Gelder nicht sicher veranlagt sind. Ein Musterprozess ist in der Berufungsinstanz anhängig. Die von mir belangten Makler berufen sich u.a. auf ihre völlige Ahnungslosigkeit, zumal doch die zuständige Prüfbehörde FMA keinen Grund zur Beanstandung gefunden habe.

Das ist aber so nicht richtig: Der Finanzmarktaufsicht (FMA) war die gesetzwidrige Einzahlung auf AMIS-Konten sogleich aufgefallen! Die staatliche Aufsicht hat diesen eklatanten Missstand in mehreren Prüfberichten bemängelt und von AMIS die Abstellung gefordert. Sowohl vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss als auch in den von mir geführten Prozessen gegen die Republik Österreich (dem Rechtsträger der Aufsichtsbehörde FMA) mussten die Mitarbeiter inzwischen einräumen, nicht überprüft zu haben, ob AMIS diese Konstruktion in der Folge tatsächlich abstellt! Stattdessen wurde die – falsche – Auskunft der AMIS-Leute, der Misstand sei inzwischen abgestellt, als Prüfungsergebnis in die staatlichen Prüfberichte aufgenommen. Zum Vergleich: Wenn beispielsweise die Exekutive Ihr Fahrzeug inspiziert und dabei schwere Mängel feststellt, begnügt sie sich auch nicht mit Ihrer Zusicherung, Sie würden die Mängel schon demnächst beheben lassen, sondern sie zieht Ihr Fahrzeug sofort aus dem Verkehr, damit nichts Schlimmeres passiert!

Zudem hat sich die FMA darauf verlassen, dass der Kontowortlaut (das Feld „Empfänger“ am Erlagschein) ohnehin auf die Depotbank lautete. Darin offenbart sich allerdings ein fundamentaler Mangel an zivilrechtlichen Kenntnissen. Denn der Kontowortlaut ist völlig irrelevant für die Frage, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) Schuldner seiner Kunden werden kann. Es kommt nur darauf an, an wen Zahlungen geleistet werden, wer also im bereicherungsrechtlichen Rückgriff zur Rückzahlung der Gelder verpflichtet wäre.

Auch ein „Treuhandkonto“ oder ein „Verrechnungskonto“, auf das die Kundengelder nur vorübergehend eingezahlt werden, widerspricht natürlich der strengen gesetzlichen Anordnung: Auf diese Weise war es AMIS selbst, die Kundengelder auf die Depotbank einzahlte, nicht der einzelne Anleger. Die Depotbank fand dann nichts dabei, an den Einzahler AMIS Teile der deponierten Gelder im Zuge so genannter Redemptions auch wieder auszuzahlen. Auch gegen die Depotbanken sind Klagen anhängig.

Dass die FMA diese fundamentale Bedeutung bis heute verkennt, ist umso erstaunlicher, als sogar der Mediensprecher der Finanzmarktaufsicht, Klaus Grubelnik, als Mit-Autor eines Fachbuchs das breite Publikum folgendermaßen warnt:

„Finanzdienstleister, die über eine Konzession der FMA ... verfügen, dürfen laut Gesetz niemals Schuldner ihrer Kunden werden. Das heißt, sie dürfen selbst niemals Kundengelder entgegennehmen. Die Anlagegelder müssen daher von Ihnen direkt auf ein Konto/Depot bei einer Bank eingezahlt werden. Zahlen Sie das zu veranlagende Geld keinesfalls auf das Konto des WPDLU ein. Dadurch können Sie das Risiko ausschließen (sc.!), dass der Finanzdienstleister Ihr Geld nicht an die Investmentfirma weiterleitet und sich auf Ihre Kosten bereichert; ... dieses Verbot bezieht sich auch auf die Einrichtung von Sammeldepots.“ (Gauner, Haie, Dilettanten. Ueberreuter, Wien 2006, Seite 205f).

Die FMA hat auch nicht überprüft, ob Kunden tatsächlich direkt auf die Depotbank einzahlen!

Für den Entfall von Anlagebeträgen bis € 20.000,00 gibt es bekanntlich auch eine Anlegerentschädigung (AeW). Nun verweigert die AeW die Auszahlung mit der Begründung, sie sei dafür nicht zuständig. Sie wurde geklagt, die Rechtssache liegt beim OGH. Hintergrund der Weigerung dürfte auch sein, dass AeW die berechtigten Entschädigungserwartungen aller Anleger gar nicht erfüllen könnte, weil sie notorisch unterdotiert ist. Zwar besteht eine Nachschusspflicht aller Mitgliedsunternehmen, also aller WPDLU Österreichs, die aber zum Schutz dieser Unternehmen gesetzlich limitiert ist. Falls also die berechtigten Ansprüche der Anleger nicht erfüllt werden könnten, wäre die Europäische Richtlinie, die Österreich (wie aller anderen Mitgliedstaaten auch) zur Schaffung einer effizienten Anlegerentschädigung verpflichtet hatte, nicht richtliniekonform umgesetzt: Brüssel hatte nämlich keinerlei Limitierung vorgesehen und hatte eher den Schutz der Anleger im Auge! In solchen Fällen haftet der Mitgliedsstaat, also die Republik Österreich.

Ein Teil des Geldes ist in Luxemburg noch vorhanden und wird unter die berechtigten Gläubiger verteilt. Gemeinsam mit den Kanzleien Kraft & Winternitz sowie Köb bin auch ich dort im Gläubigerbeirat der Luxemburger Liquidatoren vertreten: Das Luxemburger Gericht hatte die Liquidation der beiden SICAV Fonds bereits vor langem angeordnet. Das ist aber eine große Aufgabe, angesichts von 16.000 Geschädigten. Ursprüngliche Befürchtungen, die Arbeit der Liquidatoren könnte das Gläubigervermögen weiter schmälern, haben sich bislang als unbegründet herausgesellt, weil die Liquidatoren den Erlös aus den Fonds gewinnbringend angelegt haben und ihre laufenden Kosten daraus zu decken vermögen. Nach derzeitigem Stand ist vor dem ersten Quartal 2008 keine Ausschüttung zu erwarten. Es wird aber eine Verständigung über die Registrierung der Luxemburger Anmeldung geben.

Dies sind nur einige Eckpunkte, insgesamt verfolgen wir 13 Stoßrichtungen, und die Haftung der einzelnen Adressaten ist zum Teil miteinander verschränkt.

Prüfungstagsatzung vom 15.02.2007

Noch immer sind sämtliche Anleger-Forderungen in beiden Konkursverfahren AMIS und AFC bestritten. Auch der Vorschlag, die angemeldeten Forderungen nunmehr anzuerkennen, wurde von den Masseverwaltern mit Hinweis auf das Liquidationsverfahren in Luxemburg abgelehnt. Nach wie vor bleibt es bei dem Termin für die klagsweise Geltendmachung der bestrittenen Forderungen 11.05.2007. Allerdings wird das Konkursgericht Anfang April mit dem Gläubigerausschuss und den Masseverwaltern beraten, ob diese Frist nicht erstreckt wird: Wie es derzeit aussieht, käme nämlich eine Klagsflut auf das Handelsgericht zu – dies, obwohl weiterhin Massearmut herrscht, sodass auch im Raum steht, das Konkursverfahren gemäß § 166 Konkursordnung überhaupt aufzuheben, weil das Vermögen nicht einmal zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreicht. Weitere Prüfungstagsatzungen wird es voraussichtlich nicht geben, sämtliche Verständigungen über den Fortlauf der Konkursverfahren erfolgen über die Ediktsdatei. 

Prüfungstagsatzung vom 09.11.2006

Bei der letzten Prüfungstagsatzung in den beiden Konkursverfahren AMIS und AFC vor dem Handelsgericht Wien wurden neuerlich sämtliche Anleger-Forderungen von den beiden Masseverwaltern bestritten. Es bleibt bei dem schon früher bekannt gegebenen Termin für die gerichtliche Geltendmachung bestrittener Forderungen: 11.05.2007. 

Neuerlich wurde Massearmut angezeigt. Die Masseverwalter erforschen derzeit noch, welche Ansprüche seitens der Masse geltend gemacht werden könnten, doch hätten potenzielle Prozessgegner voraussichtlich ebenfalls kein Geld, sodass sich der Aufwand kaum lohne. Ausgenommen davon seien nur zwei denkbare weitere Ansprüche der Masse, nämlich einerseits gegen die Abschlussprüfer in noch ungeklärter Höhe und andererseits eine Beitragsrückforderung zur FMA für abgeschlossene Wertpapiergeschäfte der AFC in Höhe von ca. EUR 100.000,00 – freilich müssten allfällige daraus resultierende Erlöse für Massekosten verwendet werden, folglich sei für den einzelnen Anleger auch daraus nichts zu erhoffen. Nach derzeitigem Stand des Konkursverfahrens ist also mit keinerlei Ausschüttung an die Gläubiger zu rechnen. 

Sowohl Konkursgericht als auch beide Masseverwalter rieten sämtlichen Anlegern heute dringend, rasch ihre Anmeldung in Luxemburg durchzuführen, da es Hinweise auf eine mögliche Zwischenverteilung im Dezember 2006 gebe. Allerdings könne das Gericht keinerlei Auskunft darüber geben, wie die Anmeldung im Einzelnen zu erfolgen habe: Leider habe sich die Kooperation zwischen Masseverwaltern und Konkursgericht einerseits und den Abwicklern in Luxemburg andererseits nicht nach den hiesigen Vorstellungen entwickelt, die Masseverwalter seien gar schon von den Abwicklern auf EUR 140.000,00 geklagt worden, derzeit gebe es keinen Kontakt, das österreichische Konkursgericht werde trotz seiner Bitten aus Luxemburg nicht informiert (Anmerkung: für unsere Klienten ist aber die Anmeldung in Luxemburg großteils längst erfolgt). 

Mit einem nächsten Termin für eine nachträgliche Prüfungstagsatzung sei etwa im Februar 2007 zu rechnen. Die Masseverwalter haben angekündigt, dass sie bis dahin abklären werden, welche Forderungen von der Masse mit einiger Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können.

Liquidation in Luxemburg

Mit den Rechtsschutzversicherungen sind wir nun in den meisten Fällen übereingekommen, dass sie die Kosten für die Forderungsanmeldung in Luxemburg übernehmen; dies, obwohl vielfach kein versichertes Risiko vorlag (Auslandsbezug), in diesen Fällen sohin in Kulanz. Hinsichtlich der (noch) nicht gedeckten Klienten laufen noch weitere Verhandlungen.

Hier können Sie das Anmeldeformular (je eines für AMIS FUNDS und eines für TOP TEN MULTIFONDS), das mit Einverständnis der Liquidatoren von uns abgeändert wurde, sowie eine Ausfüllhilfe downloaden. Diese Version des Anmeldeformulars orientiert sich am (von den Liquidatoren verpflichtend vorgegebenen) ursprünglichen Formular, das vor einigen Wochen direkt an alle Anleger ausgesandt worden war, enthält nun aber einige wesentliche Vereinfachungen zur Abwicklung.

Falls Sie bereits das ursprüngliche Anmeldungsformular nach Luxemburg gesendet haben, sollten Sie dieses Formular dennoch ausfüllen und an mich retournieren, da durch Einbringen meines Formulars die Zustelladresse berichtigt wird und ein Bevollmächtigter angegeben ist, sodass die Fristenwahrung sichergestellt ist.

Es ist wichtig, das Formular vollständig und richtig auszufüllen. Korrekturen durch mich sind nicht vorgesehen.

Sie sollten die Forderungen aus allen Geldern, die Sie bei AMIS Gelder angelegt haben, anmelden, ohne Unterschied nach Produkten und/oder Produktnamen.

Pro Depotnummer sind zwei Formulare auszufüllen: jeweils ein Exemplar für die Anmeldung im Liquidationsverfahren zu AMIS FUNDS und ein weiteres für TOP TEN MULTIFONDS. Der Grund dafür ist, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, in welchen der beiden Fonds die jeweils angelegten Gelder geflossen sind und, dass die Angabe von mehreren Depotnummern pro Formular eine Zuordnung des Vertragsbeginns, des Vertragsendes und der Produktnamen zur jeweiligen Depotnummer unmöglich machen würde. Die einzutragenden Beträge beziehen sich ebenfalls nur auf das jeweilige Depot.

Es ist unbedingt notwendig, eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Erstzeichners, am besten aber auch des Zweitzeichners, mit dem Formular einzusenden. Ich empfehle auch, wesentliche Unterlagen wie insbesondere Zeichnungsscheine, Anlegerzertifikate, Depotauszüge an mich zu übersenden (soweit nicht bereits erfolgt), da bei der Anmeldung Belege vorzulegen sind.

Die ausgefüllten Formulare sind unbedingt an meine Kanzlei zu retournieren, da auch eine Beglaubigung meiner Unterschrift für die Anmeldung notwendig ist. Direkt nach Luxemburg gesendete Formulare stehen unter dem Risiko einer mangelhaften Anmeldung im Liquidationsverfahren.

Da dringend zu empfehlen ist, die Forderungsanmeldung noch im Oktober 2006 durchzuführen, bitte ich um Rückübermittlung der ausgefüllten Anmeldeformulare möglichst bis 15.10.2006.

Konkursverfahren, nachträgliche Prüfungstagsatzung am 11.05.2006:

Die seit langem angekündigte nachträgliche Prüfungstagsatzung am 11.05.2006 wurde wieder von unseren Kanzleien für Sie besucht. Inzwischen wurden zwar eine handvoll Forderungen seitens der Masseverwalter anerkannt, es handelt sich dabei aber ausschließlich um Drittgläubiger, also keine Anleger. Sämtliche Anlegerforderungen bleiben vielmehr weiterhin bestritten. Auch an der Klagsfrist 11.05.2007 für die bestrittenen Forderungen hat sich nichts geändert. Es ersucht lediglich das Gericht, derartige Klagen im Hinblick auf die noch 1 Jahr lang zur Verfügung stehende Frist bis auf weiteres noch nicht einzubringen, zumal derzeit mit keinem nennenswertem Erfolg zu rechnen sei, denn an der nichtvorhandenen Konkursmasse hat sich auch bis heute nichts geändert. Etwa im März 2007 werde man dann wissen, ob inzwischen Geld in die Masse geflossen ist. Auch müsse für die Entscheidung derartiger Prozesse der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden, zumal es sich um Schadenersatzforderungen handeln werde. Bislang lägen auch keine verlässlichen Auskünfte aus Luxemburg vor, also weder wie viel Geld dort zur Verteilung wirklich ansteht, noch welchen Verkehrswert die Wertpapiere dort haben; sowohl das Konkursgericht als auch die Masseverwalter seien aber weiterhin im Gespräch mit den inzwischen 3 Liquidatoren (der Rechtsanwältin Hamilius wurden inzwischen vom Luxemburger Gericht 2 Co-Liquidatoren zur Seite gestellt, ein Notar und ein Wirtschaftstreuhänder).
 
Weil noch laufend Forderungsanmeldungen hereinkämen, hat das Gericht für den 09.11.2006 nochmals eine nachträgliche Prüfungstagsatzung anberaumt: Bis dahin können also nachträglich noch Forderungen im Konkurs angemeldet werden, und zwar wiederum ohne zusätzliche Kosten für die nachträglich Anmeldenden.

Das Gericht kündigte überdies an, jede wesentliche Entscheidung in der Insolvenzdatei im Internet (Pfad siehe unten) zu veröffentlichen. Sonst gibt es keine Neuerungen verglichen mit dem Stand, über den wir zuletzt berichtet haben (vgl. unten).

Anlegerentschädigung:

In einem Grundsatzgespräch mit uns Rechtsanwälten aller rechtsschutzversicherten AMIS-Geschädigten haben sich die Proponenten der Anlegerentschädigung von WPDLU GmbH (kurz: AeW), darunter deren Geschäftsführer Dr. Pascher, am 13.03.2006 gegen die ihrer Meinung nach verfehlte Interpretation gewendet, die AeW erachte sich etwa als "nicht zuständig". Derzeit bestehe jedenfalls kein einziger Fall, in dem die AeW - entgegen anderslautenden ersten Meldungen - bereits dezidiert eine Entschädigung abgelehnt habe.

Dr. Pascher stellte uns gegenüber klar, dass der Entschädigungsfall sehr wohl vorliege; dass es aber noch eines rechtlichen und tatsächlichen Prüfungsprozesses bedürfe, ob die von uns mehrheitlich bereits angemeldeten Ansprüche berechtigt seien. Nach etwa drei bis fünf Monaten, also zwischen Juni und August 2006, könne die AeW erst sagen, ob die von uns gebrauchten rechtlichen Argumente für eine Haftung der AeW, die jedenfalls pro Anleger mit EUR 20.000,00 begrenzt wäre, zutreffen und also die Ansprüche zumindest dem Grunde nach anerkannt würden.

Wir haben klargestellt, dass uns anderenfalls keine Wahl bleibe, als die AeW zu klagen. Außerdem haben wir darauf verwiesen, dass der Finanzplatz Österreich eine funktionierende Anlegerentschädigung erwarte und es gravierende Konsequenzen haben könnte, falls sich herausstellt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Anlegerentschädigung versagt.

Maßgebliche Differenzen bestehen zwischen uns auch hinsichtlich der Dotierung des Entschädigungsfonds: Nach dem Gesetz (§ 23c Abs. 3 WAG) sind nämlich die Beiträge jedes einzelnen Mitgliedsinstituts der Anlegerentschädigung dadurch begrenzt, dass es im Geschäftsjahr höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 10% seines Eigenkapitals verpflichtet ist. Wir verstehen das natürlich so, dass jedes Mitgliedsinstitut dann eben 10% des Eigenkapitals pro Geschäftsjahr so lange einbezahlen muss, bis sämtliche berechtigten Ansprüche der geschädigten Anleger befriedigt sind. Die AeW versteht dies bislang umgekehrt so, dass nicht nur pro Anleger nur maximal EUR 20.000,00 Entschädigungsbetrag zur Verfügung stehen, sondern dies auch nur mit der Maßgabe, dass sich im Fonds insgesamt genügend Geldmittel befinden und die Mitgliedsinstitute lediglich im laufenden Geschäftsjahr verpflichtet sind, 10% ihres Eigenkapitals beizutragen - was zu einer verschwindend niedrigen Quote pro Anleger führen könnte!

Freilich findet sich in der EU-Richtlinie, die Österreich mit dem Wertpapieraufsichtsgesetz umgesetzt hat, keine Berechtigung, den Mindestentschädigungsbetrag von EUR 20.000,00 pro Anleger noch dadurch zu unterschreiten, dass der Entschädigungstopf nicht ausreichend von den Mitgliedsinstituten gespeist wird! Damit würde sich wieder unsere ursprüngliche Rechtsmeinung verdichten, dass der Mitgliedsstaat Österreich die verbindliche EU-Richtlinie nur unzulänglich und zum Schaden der Anleger umgesetzt hat, woraus eine Staatshaftung resultieren müsste.

Anwendungs- oder Beispielsfälle aus der Vergangenheit, wie alle diese Vorschriften zu interpretieren sind, gibt es nicht.

Klarstellung zum Umfang meines Auftrages:

Ich kann für meine Klienten immer nur das machen, womit ich konkret beauftragt bin. Schließlich könnte ich Ihnen oder Ihrer Rechtsschutzversicherung auch keine anderen Tätigkeiten verrechnen. Angesichts der vielen denkbaren Vorgehensweisen muss mit dem Geld der Rechtsschutzversicherten sorgfältig und zielgerichtet umgegangen werden. Es finden laufend Strategiebesprechungen zwischen dem Versicherungsverband Österreichs einerseits, in dem sämtliche Rechtsschutzversicherungen zusammengeschlossen sind, und unseren drei Rechtsanwaltskanzleien, die vom Versicherungsverband ausgewählt wurden, statt. Darin werden stets nur einzelne Schritte beauftragt, über die gesondert berichtet wird. Mangels Honorierung aller übrigen Maßnahmen, die nicht oder noch nicht beauftragt sind, können also rechtsschutzversicherte Klienten nicht erwarten, dass ich eine allumfassende Tätigkeit für sie entfalte! Wenn ich Ihnen von weiteren Anspruchs-Prüfungen berichte, so bedeutet dies noch nicht, dass ich für Sie auch in die geprüfte Richtung gerichtlich oder außergerichtlich tätig werde; dies erfolgt vielmehr erst nach gesonderter Beauftragung.

Dies gilt sinngemäß auch für sämtliche nicht-rechtsschutzversicherten Privatklienten in Sachen AMIS!

Falls Sie also - über die hier oder in meinen Briefen berichtete Tätigkeit hinaus - ein besonderes Vorgehen wünschen, und sei es auch nur die Prüfung weiterer Ansprüche, so benötige ich hiefür Ihren ausdrücklichen Auftrag unter gleichzeitigem Abschluss einer gesonderten Honorarvereinbarung!

Zum Stand des Konkursverfahrens:

In der letzten Prüfungstagsatzung vor dem Handelsgericht Wien wurde seitens des Gerichtes und der Masseverwalter bekannt gegeben, dass ausnahmslos sämtliche Anlegerforderungen zur Gänze bestritten worden sind. Begründet wurde dies von den Masseverwaltern damit, dass, soweit bisher ersichtlich, von den Anlegern keine Forderungen gegen die AMIS bzw. AFC aus den Vermögensverwaltungsverträgen bestehen würden, sondern allenfalls nur Schadenersatzansprüche. Da das Vermögen aus den zu liquidierenden SICAV-Fonds noch nicht verteilt sei, sei die Schadenshöhe nicht bestimmt, sodass vorsichtshalber die Forderungen zur Gänze bestritten worden seien.

Damit Anleger am Ende an der Verteilung der Konkursmasse teilnehmen können, müssten sie nun also ihre Forderung gegen den Masseverwalter einklagen - die AMIS-Gesellschaften selbst können wegen des eröffneten Konkurses ja nicht mehr geklagt werden. Das Gericht hat für diese Feststellungsklagen eine Frist mit 11.05.2007 bestimmt. Bis dahin ist zwar noch viel Zeit. Fraglich ist allerdings, ob ein solcher Prozess Sinn macht: Selbst wenn Anleger diesen Prozess gegen den Masseverwalter gewinnen, erhielten sie nur jene Quote, die sich aus der Verteilung der Konkursmasse ergeben wird. Derzeit befinden sich aber keine AMIS-Gelder in der Masse. Daher ist aus heutiger Sicht - kann sich noch ändern - lediglich mit einem unnützen Prozessaufwand zu rechnen.

Für all jene Geschädigten, die bis jetzt noch immer nicht ihre Forderungen im Konkurs der beiden AMIS-Gesellschaften angemeldet haben, besteht diese Möglichkeit noch bis längstens zur nachträglichen Prüfungstagsatzung. Diese hat das Handelsgericht Wien für den

11.05.2006, 11.00 Uhr bzw. 12.00 Uhr

anberaumt. Sie wird von uns wieder für unsere Klienten besucht werden. Wegen der Bearbeitungszeit müssen uns anzumeldende Forderungen aber bereits bis längstens 02.05.2006 in unserer Kanzlei zugehen, damit wir sie in diesem Sinne noch rechtzeitig beim Handelsgericht Wien überreichen können.

Vom Konkursgericht wurde auch mitgeteilt, dass vorübergehend die Kosten für die Fortführung der Konkursverfahren gesichert seien. Da die Liquidatorin, RA Yvette Hamilius in Luxemburg, zur Einsicht gelangt sei, dass eine Liquidation der vorhandenen Fonds in Luxemburg nur möglich sei, wenn sie laufend Informationen aus dem Konkursverfahren erhalte und auf die Anmeldungsverzeichnisse bzw. Datenbanken von AMIS und AFC zurückgreifen könne, wurde zwischen Hamilius und den Masseverwaltern eine Vereinbarung unterfertigt, die sicherstellt, dass seitens der Liquidatorin ein Kostenbeitrag zu den Verfahrenskosten in den Konkursen geleistet wird.

Die Liquidatorin war bereits im Dezember 2005 vom Luxemburger Gericht mit der Verwertung der Fonds: SICAV AMIS Funds und TOP TEN MULTIFONDS beauftragt worden: Neben diesen echten SICAV-Fonds ("Sociétés d'Investissement à Capital Variable", das sind Aktiengesellschaften nach Luxemburger Recht und daher eigene Rechtspersönlichkeiten, die folglich einer Liquidation zugänglich sind) gab es bei AMIS allerdings noch die sogenannten Vario Invest Produkte. Dabei handelt es sich um keine eigenen Rechtspersönlichkeiten, sodass hier auch nicht mit einer Verteilung durch Liquidation gerechnet werden kann. Näheres ist hiezu noch unbekannt, allerdings hatte die Staatsanwaltschaft Wien bereits vor Konkurseröffnung bestimmte Konten gesperrt, die dem Vario Invest zurechenbar sein sollen.

Wie die Liquidatorin die Berechtigung der einzelnen Anleger prüfen soll, war lange fraglich. Dies soll nun eben mit der geschilderten Vereinbarung möglich sein.

Die Konkursrichterin hat weiter mitgeteilt, dass von der Liquidatorin bisher noch keine Frist für die Forderungsanmeldung im Liquidationsverfahren in Luxemburg festgelegt worden sei. Diese Frist würde frühestens im Frühjahr 2006 festgelegt werden, und die Liquidatorin habe bereits angekündigt, dass es sich hier um eine längere Frist handeln würde, damit für die Geschädigten genügend Zeit bleibe, ihre Forderungen entsprechend anzumelden. Das Konkursgericht wird die näheren Details in der Ediktsdatei im Internet (http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/id/idedi8.nsf/pge) veröffentlichen. Daraus sei dann ersichtlich, wann und wo die Forderungen der Geschädigten im Liquidationsverfahren in Luxemburg angemeldet werden müssen (Anmerkung: wir stehen natürlich bereits im direkten Kontakt mit Kollegin Hamilius in Luxemburg und arbeiten gerade an einem standardisierten, formalisierten Verfahren, wie die Forderungsanmeldung zur Liquidation für unsere Klienten auszusehen hat - der Auftrag durch Ihre Rechtsschutzversicherung und die Übernahme der Kosten hiefür bleibt aber noch abzuwarten).

Nach Auskunft der Masseverwalter sei derzeit davon auszugehen, dass die Geschädigten rund 125 Mio. Euro an Forderungen angemeldet haben und dass es derzeit rund 2.000 nachträgliche Forderungsanmeldungen in jedem der beiden AMIS-Konkurse gibt.

Früherer Bericht zur Prüfungstagsatzung vom 11.01.2006:

In den Konkursverfahren beider AMIS-Gesellschaften hat am 11.01.2006 vor dem Handelsgericht Wien die Prüfungstagsatzung stattgefunden. Dabei haben die beiden Masseverwalter, Dr. Hans Rant für AMIS Asset Management Investment Services AG und Dr. Kurt Freyler für AMIS Financial Consulting AG (AFC), Bericht erstattet: Demnach sind bislang insgesamt ca. 15.000 Anmeldungen rechtzeitig bis 27.12.2005 und weitere 2.000 bis 3.000 verspätet eingelangt, nochmals 2.000 bis 3.000 werden noch erwartet. Bei vielen handelt es sich aber um Doppelanmeldungen, so wie auch wir für unsere Klienten die Forderung vorsichtshalber gegenüber beiden Gesellschaften angemeldet haben, sodass die Zahl der angemeldeten Anleger realistischerweise eher bei der Hälfte liegt: So haben gegenüber AFC bislang 8.018 Anleger mit einem Nominalbetrag von insgesamt EUR 206,9 Mio. angemeldet. Ein Anmeldungsverzeichnis gibt es allerdings noch nicht, denn aufgrund ihres Umfanges - 300 Ordner, hinter dem Richtertisch eindrucksvoll aufgebaut - konnten die Forderungen noch nicht geprüft werden. Deshalb wurde die Verhandlung erstreckt und wird am 27.01.2006 fortgesetzt werden (näheres über Ort und Uhrzeit in der Ediktsdatei: http://www.edikte.justiz.gv.at/edikte/id/idedi8.nsf/pge). Dann erst wird man wissen, ob und welche Forderungen von den Masseverwaltern anerkannt werden.

Selbstverständlich werden wir für alle Klienten, die uns Vollmacht erteilt haben, wieder an der fortgesetzten Prüfungstagsatzung teilnehmen.

Für die verspätet angemeldeten Forderungen wurde eine nachträgliche Prüfungstagsatzung festgesetzt mit 11.05.2006; auch diese Verhandlung wird von uns verrichtet werden.

Ursprüngliche Veröffentlichung zum AMIS-Konkurs:

Die veranlagten Gelder durften laut Gesetz nicht - und waren wohl tatsächlich nicht - von AMIS selbst gehalten werden, sondern von einer Depotbank. Die Gelder sollten daher prinzipiell noch vorhanden sein, in welcher Höhe ist natürlich fraglich, ebenso wie das procedere, sie von der Depotbank heraus zu bekommen. Gelingt es nicht, den gesamten Depotwert pro Anleger heraus zu bekommen, was derzeit wahrscheinlich ist, dann stellt sich die Frage nach Schadenersatz.

Wer sich durch die AMIS-Pleite geschädigt erachtet, hat mehrere Möglichkeiten. Zwei davon sind unmittelbar fristgebunden, die Forderungsanmeldung im Konkurs bis 27.12.2005 und die Anmeldung zur Gläubigerentschädigung bis 02.11.2006. Ob eine der unten angeführten 7 Möglichkeiten zum Ziel führt - und gegebenenfalls welche - ist derzeit seriöser Weise von niemandem abzuschätzen. Beispielsweise hat es in Österreich seit Bestehen der Anlegerentschädigung noch niemals einen Fall gegeben, in dem diese in Anspruch genommen werden musste, sodass weder Rechtsprechung noch praktische Erfahrungswerte existieren.

Mehrgleisiges Vorgehen erscheint daher ratsam. Aber Rechtsverfolgung kostet immer auch Geld, die Wahl der Mittel will daher wohl überlegt sein.

Sieben Möglichkeiten (siehe auch www.verbraucherrecht.at)

1) Forderungsanmeldung im Konkursverfahren: Ist jedenfalls anzuraten, um seine Forderung feststellen zu lassen und später keine Ansprüche zu verlieren! Der Masseverwalter prüft die angemeldete Forderung auf ihre Berechtigung und verteilt diesfalls die gesamte von ihm ausfindig gemachte Masse bei Abschluss des Konkursverfahrens unter die berechtigten Gläubiger zu einer - meist geringen - Quote. 

2) Anmeldung der Forderung zur Anlegerentschädigung für WPDLU GmbH: Auch diese privatrechtliche Organisation prüft die angemeldeten Forderungen. Anmeldungsfrist 1 Jahr ab Konkurseröffnung, also bis 02.11.2006. Anerkannte Forderungen werden binnen 3 Monaten ab Feststellung bis maximal EUR 20.000 pro Anleger ersetzt. Was im Einzelfall anerkannt wird, ist weitgehend offen; zuletzt hat die Anlegerentschädigung sogar verlauten lassen, überhaupt nicht zuständig zu sein, weil die Anlage ihrer Meinung nach nicht in Österreich, sondern bei ausländischen Depotbanken erfolgt sei!

3) Jeder Geschädigte kann sich auch als sogenannter "Privatbeteiligter" einem Strafverfahren anschließen. Strafverfahren wurden bekanntlich bereits eingeleitet, mit ihrem Abschluss ist aber nicht vor Ablauf mehrerer Jahre zu rechnen.

4) Beraterhaftung: Finanzberater, Makler, Vermittler haben laut Gesetz Wohlverhaltensregeln einzuhalten. Wurden diese im Einzelfall verletzt, haftet der Berater für die daraus entstandenen Schäden.

5) Amtshaftung: In den Medien wird vor allem der Finanzmarktaufsicht immer wieder vorgeworfen, zu spät reagiert zu haben. Ebenso regelmäßig hat die Finanzmarktaufsicht diese Vorwürfe zurückgewiesen. Sollte sich wirklich ein Fehlverhalten herausstellen, würde die Republik Österreich als Rechtsträger für die entstandenen Schäden haften.

6) Staatshaftung: Die Europäische Union hatte dem Mitgliedsstaat Republik Österreich in Form einer Richtlinie vorgeschrieben, eine funktionierende Anlegerentschädigung zu schaffen. Die österreichische Umsetzung, das Wertpapieraufsichtsgesetz, entspricht wohl in mehreren zentralen Punkten nicht der Europäischen Richtlinie. Wenn daraus den Anlegern ein Schaden entsteht, haftet der Mitgliedsstaat Österreich.

7) Wirtschaftsprüfer: Auch gegen die Abschlussprüfer der insolventen Gesellschaften wurden in den Medien bereits Vorwürfe erhoben - und prompt zurückgewiesen. Bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten des Abschlussprüfers kommt auch dessen Haftung für Anlegerschäden grundsätzlich in Frage.

Für Kunden von Rechtsschutzversicherungen:

Rechtsschutzkunden sollten sich umgehend mit ihrem Rechtsschutzversicherer in Verbindung setzen.

Die Österreichischen Rechtsschutzversicherer arbeiten mit den Kanzleien Deinhofer-Petri-Wallner, Kraft & Winternitz sowie Köb zusammen, um die Interessen für die Rechtsschutzkunden umfassend wahrzunehmen.

Folgendes Maßnahmenpaket wurde beschlossen:
Für Rechtsschutzkunden, denen Deckung vom Rechtsschutzversicherer bestätigt wurde, übernehmen wir es,

a) die Forderungsanmeldung in den inländischen Konkursverfahren der beiden AMIS-Gesellschaften,

b) die Anmeldung der Forderungen gegenüber der österreichischen Anlegerentschädigungseinrichtung AeW gemäß §§ 23 b ff WAG und

c) die Erklärung des Privatbeteiligtenanschlusses im Strafverfahren

durchzuführen.

Auch wer nicht rechtsschutzversichert ist, kann kostenlos an der Sammelinformation des VKI teilnehmen (siehe www.verbraucherrecht.at, wo man auch stets die aktuellsten und vollständigsten Informationen zur AMIS-Pleite findet). 

In Einzelfällen übernehmen wir auch Mandate von Personen, die an keinem Massenverfahren teilnehmen können oder wollen. Unser Honorar hiefür beträgt im außergerichtlichen Bereich EUR 150 zuzüglich 20% USt. pro angefangener halben Stunde. Ein kostenloses Erstgespräch gibt es aufgrund der Fülle der zur Verfügung stehenden Informationen in diesen Fällen nicht.


 Devisen Schulden Spesen Sparen